3541/AB XXIII. GP
Eingelangt am 11.04.2008
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am April 2008
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0023-I/4/2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3560/J vom 11. Februar 2008 der Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Exportsubventionen für Zuchtrinder beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 4.:
Zu den gewünschten Informationen muss ich grundsätzlich darauf hinweisen, dass einer detaillierten Beantwortung mit der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO eine rechtliche Unmöglichkeit zur Beantwortung entgegensteht. Als Bundesminister für Finanzen bin ich ein mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrautes Organ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG und habe allgemein die Amtsverschwiegenheit beziehungsweise in abgabenbehördlicher Funktion entsprechend den Bestimmungen des § 48a Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 74 Ziffer 4 StGB die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht zu beachten. Die Verletzung von Geheimhaltungspflichten ist gemäß § 251 FinStrG und § 310 StGB strafbar.
Hier besteht somit zwischen dem Recht des Parlaments auf Verlangen aller einschlägigen Auskünfte einerseits und der ebenfalls in der Verfassung als Amtsverschwiegenheit und Grundrecht auf Datenschutz verankerten Verschwiegenheitsverpflichtung andererseits ein Spannungsverhältnis, welches ich im Einzelfall zu berücksichtigen habe. Zwischen den beiden Verfassungsnormen besteht dabei nach herrschender Auslegung kein absoluter Vorrang zugunsten einer der beiden Normen. Es war daher im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob durch die Beantwortung unter Einräumung eines Vorranges zugunsten des Interpellationsrechtes die Grenze zulässiger Grundrechtseingriffe verletzt würde. Ich bekenne mich uneingeschränkt zur Bedeutung des demokratischen Instruments der Interpellation, allerdings ist mir die Achtung schutzwürdiger Interessen an einer Geheimhaltung ein ebensowichtiges Anliegen. Im konkreten Fall würde jegliche Stellungnahme meinerseits hinsichtlich der getroffenen oder nicht getroffenen Maßnahmen, welche indirekt Schlüsse über das abgabenrechtliche Wohl- oder Fehlverhalten der angesprochenen Unternehmen beziehungsweise Personen zulassen, da bestimmte Maßnahmen nur bei bestimmten Sachverhalten getroffen werden, das überwiegende schutzwürdige Interesse des genannten Personenkreises verletzen.
Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich die gewünschten Auskünfte nicht erteilen darf.
Zu 5.:
In den Kalenderjahren 2005 bis 2007 wurden in Summe € 6.698.636,06 an Ausfuhrerstattungen für österreichische Zuchtrinderexporte bezahlt. Auf die einzelnen Jahre aufgeschlüsselt handelt es sich dabei für das Jahr 2005 um einen Betrag von € 2.613.903,53, für das Jahr 2006 um € 2.311.432,36 und für das Jahr 2007 um € 1.773.300,17 an Erstattungen. Die drei größten Erstattungswerber für Zuchtrinder erhielten davon im Jahr 2005 € 2.235.018,99 (85,51%), im Jahr 2006 € 1.734.066,86 (75,02%) und im Jahr 2007 € 1.304.132,17 (73,54%).
Zu 6.:
In den Jahren 2005 bis 2007 wurden an jeweils sechs Exporteure Exporterstattungen ausbezahlt.
Zu 7.:
Verstöße von Antragstellern beziehungsweise Empfängern von Exporterstattungen gegen die VO (EG) Nr. 1/2005 und die VO (EG) Nr. 639/2003 werden evaluiert. Die Evaluierung zeigt in Österreich verschiedene Arten von Verstößen gegen die beiden Verordnungen, allen voran die Feststellung der Überschreitung der Transportdauer, die Nichteinhaltung der Ruhezeiten und die fehlenden Aufzeichnungen im Fahrtenbuch über die Fütterung und Tränkung der Tiere. Die VO (EG) Nr. 639/2003 über den Schutz von Rindern beim Transport als Voraussetzung der Gewährung von Ausfuhrerstattungen sieht in Artikel 8 eine Informationspflicht der Mitgliedsstaaten an die Kommission hinsichtlich der Evaluierung vor. Im Rahmen dieser Informationspflicht wird ein Jahresbericht erstellt, in dem die Mitgliedsstaaten Aufschluss über die Anwendung der gegenständlichen Verordnung geben. Österreich gibt in diesem Jahresbericht unter anderem die jährlich festgestellten Verstöße bekannt. Die Ergebnisse der Evaluierung fließen als Risikofaktoren in verschiedene Überwachungs- und Kontrollmechanismen der Zollverwaltung ein: zum einen auf der Ebene der Warenkontrolle, sodass bereits bei der Ausfuhrzollstelle selbst Risken berücksichtigt werden, zum anderen auf der Ebene der nachträglichen Prüfung durch Aufnahme von Unternehmen in die Prüfpläne.
Zu 8.:
Für 2005 wurde für 6 Ausfuhranmeldungen und 125 lebende Tiere die Erstattung rückgefordert. Es handelt sich dabei um einen Betrag von € 43.284,04. Im Jahr 2006 wurden keine Ausfuhrerstattungen rückgefordert, im Falle von Unregelmäßigkeiten wurden diese bereits im Zuge der Bescheiderteilung berücksichtigt. Für das Jahr 2007 liegen noch keine abschließenden Informationen vor, da der gemäß der VO (EG) Nr. 639/2003 der Europäischen Kommission vorzulegende diesbezügliche Jahresbericht über die Anwendung der genannten Verordnung erst erstellt werden muss und die erforderlichen Daten, unter anderem mit allfälligen Rückforderungsbeträgen, derzeit in einer umfangreichen Datenerhebung erfasst werden.
Rückzahlungen werden der Kommission gutgeschrieben und gegen den monatlichen Vorschuss verrechnet, eine anderwertige Verwendung ist nicht zulässig.
Zu 9.:
Die Anzahl der Zuchtrinder mit und ohne Ausfuhrerstattung, die seit 2005 nach Drittstaaten exportiert wurden, sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
|
Jahr |
KN-Code |
ohne Ausfuhrerstattung |
mit Ausfuhrerstattung |
Summe |
|
2005 |
Zuchtrinder 0102 10 |
1.432 |
25.773 |
27.205 |
|
2006 |
Zuchtrinder 0102 10 |
425 |
4.578 |
5.003 |
|
2007 |
Zuchtrinder 0102 10 |
26 |
0 |
26 |
|
|
|
1.883 |
30.351 |
32.234 |
Exporte von lebenden Rindern unter Geltendmachung von Ausfuhrerstattung unterliegen unter anderem den Kontrollen gemäß der VO (EG) Nr. 639/2003 über den Schutz lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen. Artikel 3 der genannten Verordnung sieht Kontrollen im Drittland vor, die von so genannten Kontroll- und Überwachungsgesellschafen durchgeführt werden. Die durchzuführenden Kontrollen (siehe die Anhänge II und III der Verordnung) sind von der Europäischen Kommission vorgegeben. Überprüfungen, ob Rinder nach der Ankunft im Drittstaat tatsächlich für Zuchtzwecke verwendet werden, finden nicht statt, da der Verwendungsnachweis keine Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung darstellt (Amtsblatt der Gemeinschaften C 325/15 vom 12.11.1999, Beantwortung einer Anfrage durch Herrn Fischler im Namen der Kommission).
Zu 10.:
Im Jahr 2005 erfolgten keine Schlachtrinder-Exporte (KN-Codes 0102 90) mit Erstattung. Darüber hinaus sind seit dem 24. Dezember 2005 (Verordnung (EG) Nr. 2147/2005 der Kommission vom 23.12.2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung im Rindfleischsektor, Abl. Nr. L 342, S 12) für Schlachtrinderexporte keine Ausfuhrerstattungen mehr vorgesehen.
Die Anzahl der exportierten Schlachtrinder ohne Erstattung betrug 15 im Jahr 2005 und 5 im Jahr 2006. 2007 wurden keine Schlachtrinder exportiert.
Zu 11.:
Zunächst versichere ich, dass meinen Expertinnen und Experten wie auch mir keine Fälle bekannt sind, wo für Zwecke der Ausfuhrerstattung Schlachtrinder als Zuchtrinder deklariert wurden. Ich führe dies auf die Effektivität der nachfolgend beschriebenen Kontrollhandlungen zurück, welche bei der Überprüfung von Zuchtrinderexporten durchgeführt werden:
Für die Einreihung als Zuchtrinder sind die von den Zuchtverbänden ausgestellten Abstammungsnachweise und Leistungsbescheinigungen (Stammscheine) erforderlich. Die Übereinstimmung dieser Unterlagen mit den zur Ausfuhrabfertigung gestellten Rindern ist durch die zumindest stichprobenweise körperliche Überprüfung der am Tier angebrachten Ohrmarken (Lebendviehnummern) gewährleistet. Zudem werden die Tiere auch einer tierärztlichen Überprüfung bei der Ausfuhr, beim Austritt aus der EU und bei der Ankunft im Bestimmungsland unterzogen.
Durch die Zahlstelle werden die oben angeführten Unterlagen geprüft. Die Lebendviehnummern sind über e-zoll abfragbar, zudem verfügt die AMA über eine Rinderdatenbank.
Mit freundlichen Grüßen