3550/AB XXIII. GP

Eingelangt am 15.04.2008
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

                                                                                                        

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                                                                             Geschäftszahl:               BMUKK-10.000/0093-III/4a/2008

                                                                                           

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                         Wien, 10. April 2008

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3909/J-NR/2008 betreffend Aufsichtspflicht über Musikschulen in NÖ, die die Abg. Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am 14. März 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 6:

„Musikschulen“ bestehen österreichweit einerseits als Privatschulen im Sinne des Privatschul­gesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 idgF., andererseits als Einrichtungen der Länder oder Gemeinden oder aber auch privater Träger ohne diese als Schulen konzipiert zu haben. Beide Rechtsformen sind grundsätzlich möglich, da es der Entscheidung des Trägers obliegt, die Konzeption so vor­zusehen, dass mit der Ausbildung eine gesamterzieherische Wirkung angestrebt wird oder nur die Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, eben das reine musizieren.

 

In Niederösterreich bestehen derzeit zahlreiche Musikschulen im Sinne des Privatschulgesetzes als Schulen mit eigenem Organisationsstatut (siehe die Beilage). Vermutlich nicht zuletzt des­halb, weil die Landesförderung nach Maßgabe des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. Nr. 5200 idgF., an den Schulbegriff anknüpft. Für diese Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gelten die Bestimmungen des Privatschulgesetzes betreffend Schulaufsicht (§§ 22 und 23). Zuständige Schulbehörde ist demnach der Landesschulrat; der Umfang der Aufsicht ist in § 22 des Privatschulgesetzes normiert.

 

Beilage

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.


 

BEILAGE

 

Stand: März 2008

 

 

Private Musikschulen im Bundesland Niederösterreich, die gemäß

§ 14 Abs. 2 Privatschulgesetz im Besitz des Öffentlichkeitsrechtes sind:

 

·         Private Musikschule Triestingtal (Hauptanstalt Berndorf einschließlich der Zweigstellen in Enzesfeld, Furth, Grillenberg/Hernstein, Hirtenberg, Pottenstein, St. Veit und Weissenbach) des Gemeindeverbandes der Musikschule Triestingtal

2560 BERNDORF, Kislingerplatz 5

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ab dem Schuljahr 2002/03 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen mit Bescheid des Bundesministeriums vom 22. Juli 2003, Zl. 24.417/2-Z/10/2003

 

·         Private Musikschule der Stadtgemeinde Hainburg an der Donau

2410 HAINBURG, Donaulände 34

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ab dem Schuljahr 1999/2000 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen mit Bescheid des Bundesministeriums vom 10. August 2000, Zl. 24.417/4-III/A/4a/2000

 

·         Private J.G.Albrechtsberger Musikschule der Stadt Klosterneuburg

3400 KLOSTERNEUBURG, Kardinal-Piffl-Platz 8

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ab dem Schuljahr 2001/02 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen mit Bescheid des Bundesministeriums vom 20. September 2002, Zl. 24.417/2-Z/A/10/2002

 

·         Private Ludwig Ritter von Köchel – Musikschule der Stadt Krems

3500 KREMS, Gartenaugasse 6

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ab dem Schuljahr 1998/99 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen mit Bescheid des Bundesministeriums vom 10. September 1999, Zl. 24.417/4-III/A/4a/99

 

·         Private Chorschule der Sängerknaben vom Wienerwald des Missionshauses St. Gabriel, Maria Enzersdorf

2340 MÖDLING, Gabrielerstraße 171

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ab dem Schuljahr 1986/87 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen mit Bescheid des Bundesministeriums vom 12. Jänner 1987, Zl. 25.461/2-III/4/86

 

·         Private Franz Schmidt – Musikschule der Marktgemeinde Perchtoldsdorf

2380 Perchtoldsdorf, Wienergasse 17

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ab dem Schuljahr 2001/02 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen mit Bescheid des Bundesministeriums vom 11. November 2002, Zl. 24.417/4-Z/10/2002

 

·         Privates Konservatorium für Kirchenmusik der Diözese St. Pölten

3100 ST. PÖLTEN, Domplatz 1

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ab dem Schuljahr 1994/95 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen mit Bescheid des Bundesministeriums vom 10. Oktober 1995, Zl. 24.417/3-III/4/95

 


·         Private Musikschule der Landeshauptstadt St. Pölten

3100 ST. PÖLTEN, Maria Theresia-Straße 23

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ab dem Schuljahr 1997/98 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen mit Bescheid des Bundesministeriums vom 30. Juli 1998, Zl. 24.417/4-III/A/4a/98

 

·         Private Musikschule der Stadt Tulln an der Donau

3430 TULLN an der Donau, Hauptplatz 16

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes zuletzt für das Schuljahr 2004/05 mit Bescheid des Bundesministeriums vom 1. Juni 2005, Zl. 24.417/0002-III/3/2004

 

·         Privates Josef Matthias Hauer – Konservatorium der Statutarstadt Wiener Neustadt inkl. der Studienrichtung „Instrumental (Gesangs) Pädagogik“

2700 WIENER NEUSTADT, Herzog Leopold-Straße 21a

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ab dem Schuljahr 1992/93 auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen mit Bescheid des Bundesministeriums vom 21. Mai 1993, GZ. 24.417/3-III/4a/93.