3557/AB XXIII. GP

Eingelangt am 17.04.2008
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 18. Februar 2008 mit Zl. 3570/J-NR/2008 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend das Kraftwerk Temelin gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 9:

Dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) ist kein Zusammenhang zwischen dem Auftrag der Tschechischen Republik an die private Firma Steyr-Daimler Puch und der Haltung Österreichs zum Kraftwerk Temelin bekannt. Es liegt auch keine Information über den Abschluss einer Vereinbarung Österreichs mit der Tschechischen Republik vor, die einen solchen Zusammenhang herstellen würde.

Zu den Fragen 10 bis 13:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung im Zuständigkeitsbereich des BMeiA.


 

 

 

Zu den Fragen 14 bis 24:

Die Parlamentarische Kommission wurde von Bundeskanzler Dr. Alfred Gusenbauer und dem tschechischen Premierminister Mirek Topolanek im Februar 2007 ins Leben gerufen. In ihrem Rahmen wird gemeinsam eine aktuelle Bewertung des Standes der Umsetzung der in Anhang I des Melker Abkommens (Brüsseler Fassung) angeführten Sicherheitsziele und - maßnahmen für das AKW Temelin vorgenommen. Die Kommission ist bislang drei Mal zusammen getreten, ein viertes Treffen soll - nach weiteren Expertenberatungen - im Frühjahr 2008 stattfinden. Das BMeiA ist in dieser Parlamentarischen Kommission nicht vertreten.

Zu den Fragen 25 bis 35:

Das Abkommen zwischen Österreich und der Tschechischen Republik betreffend Schlussfolgerungen des Melker Prozesses und Follow-up, BGBl. III Nr. 266/2001 ist nach Ansicht Österreichs ein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag. Das Abkommen steht innerstaatlich auf der Ebene eines Regierungsübereinkommens.

Nach ständiger österreichischer Praxis werden nur Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG, nicht aber Regierungsübereinkommen, gemäß Art. 102 Satzung der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registriert.