358/AB XXIII. GP

Eingelangt am 20.04.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben am
20. Februar 2007 unter der Nr. 342/J an den Herrn Bundeskanzler eine schriftliche par-
lamentarische Anfrage betreffend benachteiligende Bestimmungen f
ür Menschen mit
Behinderungen gerichtet.

Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 1. März 2007, BGBl. II Nr. 49/2007, sind
Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständig-
keit des Bundesministeriums f
ür Verkehr, Innovation und Technologie fallen sowie
Dienstrechtsangelegenheiten“ in meine Zuständigkeit übergegangen.

Diese Anfrage beantworte ich daher - in Ergänzung zur Anfragebeantwortung durch den
Herrn Bundeskanzler - wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 4:

Mit dem Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 90/2006, wurde
ein
Sammelgesetz“ erlassen, mit dem - auf der Grundlage der Ergebnisse der von
Ihnen genannten Arbeitsgruppe aus dem Jahre 1999, die die Rechtsordnung des Bun-
des auf explizite und implizite Benachteiligung behinderter Menschen durchforstet hat -
die in den verschiedensten Gesetzesmaterien enthaltenen Bestimmungen beseitigt wur-
den, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen bzw. von Menschen mit Behinde-
rungen als benachteiligend empfunden werden k
önnen.


Folgende mit diesem Gesetz geänderten Materien fallen meinen Zuständigkeitsbereich:

a)   die auch im Bericht aus dem Jahre 1999 angeführt sind:

         Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (B Punkt III.11)

         Vertragsbedienstetengesetz 1948 (B Punkt III.12)

         Ausschreibungsgesetz 1989 (B Punkt III.13)

         Richterdienstgesetz (C Punkt II.9)

         Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (C Punkt II.2)

         Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (D Punkt II.5)

b)   die nicht im Bericht angeführt sind, aber dennoch einer Bereinigung im Bezug auf
behindertendiskriminierende Tatbestände unterzogen wurden:

         Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

         Bundesbahn-Pensionsgesetz

         Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Vertragsbedienstetengesetz 1948, im Aus-
schreibungsgesetz 1989, im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, im Bundes-
bahn-Pensionsgesetz, im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, im Land- und forstwirt-
schaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
wurde der behinderte Menschen benachteiligende Begriff
körperliche Eignung“ bzw.
körperliche und geistige Eignung“ durch den Begriff gesundheitliche Eignung“ bzw.
durch den generellen Begriff Eignung" ersetzt.

Im Richterdienstgesetz wurde der im § 2 Abs. 1 Z 3 RDG enthaltene Begriff der geis-
tigen und körperlichen“ Eignung in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 durch den
allgemeinen Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung ersetzt, wie sie für die Er-
f
üllung der mit dem Amt eines Richters spezifisch verbundenen Aufgaben erforderlich
ist (siehe auch den 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
27. November 2000). In § 95 Abs. 1 RDG tritt der neutrale Begriff der gesundheitlichen
Verfassung“ an die Stelle der bisherigen Formulierung
körperliche und geistige Eigen-
schaften oder Gebrechen“.


Durch die Beseitigung der nicht mehr zeitgemäßen und behindertendiskriminierenden
Eignungsanforderungen im Dienstrecht sind im Vollzug positive Auswirkungen auf die
Beschäftigung von Behinderten im Bundesdienst zu erwarten.

Folgende Bestimmungen des ORF-Gesetzes (siehe E Punkt II.3.4. des Gesamtberich-
tes Rundfunkgesetz, wobei der Titel durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2001 in
ORF-Gesetz“ geändert wurde) berücksichtigen die Gleichbehandlung von behinderten
und nicht behinderten Menschen:

-       § 4 Abs. 1 Z 10 sieht die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter
Menschen vor.

-       Gemäß § 5 Abs. 3 sollen Informationssendungen des Fernsehens nach Maßgabe
der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit“ so gestaltet sein,
dass gehörlosen und gehörbehinderten Menschen das Verfolgen der Sendungen er-
leichtert wird. Als technisches Mittel zur Umsetzung dieser Bestimmung wird seitens
des ORF sowohl die Untertitelung als auch die Geb
ärdensprachenverdolmetschung
herangezogen.

-       § 28 Abs. 4 sieht die Entsendung eines Behindertenvertreters in den Publikumsbeirat
vor.

Zu den Fragen 5 und 6:

Mit den genannten Bestimmungen wurden alle in meinen Geschäftsbereich fallenden
Bestimmungen, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen bzw. von Menschen
mit Behinderungen als benachteiligend empfunden werden können, beseitigt.

Mit freundlichen Grüßen