358/AB XXIII. GP
Eingelangt am 20.04.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst
Anfragebeantwortung
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haidlmayr, Freundinnen und Freunde haben
am
20. Februar 2007
unter der Nr. 342/J an den Herrn Bundeskanzler eine schriftliche par-
lamentarische Anfrage betreffend
benachteiligende Bestimmungen für Menschen mit
Behinderungen
gerichtet.
Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom
1. März 2007, BGBl. II Nr. 49/2007, sind
„Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie
nicht in die Zuständig-
keit des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie fallen sowie
Dienstrechtsangelegenheiten“
in meine Zuständigkeit übergegangen.
Diese Anfrage beantworte ich daher - in Ergänzung zur
Anfragebeantwortung durch den
Herrn Bundeskanzler -
wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Mit dem
Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 90/2006, wurde
ein „Sammelgesetz“
erlassen, mit dem - auf der Grundlage der Ergebnisse der von
Ihnen genannten
Arbeitsgruppe aus dem Jahre 1999, die die Rechtsordnung des Bun-
des auf explizite und implizite Benachteiligung behinderter Menschen
durchforstet hat -
die in den verschiedensten Gesetzesmaterien
enthaltenen Bestimmungen beseitigt wur-
den, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen bzw. von Menschen mit
Behinde-
rungen als benachteiligend empfunden werden können.
Folgende mit diesem Gesetz geänderten Materien fallen meinen Zuständigkeitsbereich:
a) die auch im Bericht aus dem Jahre 1999 angeführt sind:
• Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (B Punkt III.11)
• Vertragsbedienstetengesetz 1948 (B Punkt III.12)
• Ausschreibungsgesetz 1989 (B Punkt III.13)
• Richterdienstgesetz (C Punkt II.9)
• Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (C Punkt II.2)
• Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (D Punkt II.5)
b) die nicht im
Bericht angeführt sind, aber dennoch einer Bereinigung im
Bezug auf
behindertendiskriminierende
Tatbestände unterzogen wurden:
• Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
• Bundesbahn-Pensionsgesetz
• Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im
Vertragsbedienstetengesetz 1948, im Aus-
schreibungsgesetz 1989, im Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, im
Bundes-
bahn-Pensionsgesetz, im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, im Land- und
forstwirt-
schaftliches
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
wurde der behinderte Menschen
benachteiligende Begriff „körperliche
Eignung“ bzw.
„körperliche und
geistige Eignung“ durch den Begriff „gesundheitliche
Eignung“ bzw.
durch den generellen
Begriff „Eignung" ersetzt.
Im Richterdienstgesetz wurde der im § 2 Abs. 1 Z 3
RDG enthaltene Begriff der „geis-
tigen
und körperlichen“ Eignung in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Z 3
BDG 1979 durch den
allgemeinen Begriff
der persönlichen und fachlichen Eignung
ersetzt, wie sie für die Er-
füllung der mit
dem Amt eines Richters spezifisch verbundenen Aufgaben erforderlich
ist
(siehe auch den 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/78/EG des
Rates vom
27. November 2000).
In § 95 Abs. 1 RDG tritt der neutrale
Begriff der „gesundheitlichen
Verfassung“ an die Stelle der
bisherigen Formulierung „körperliche und
geistige Eigen-
schaften oder
Gebrechen“.
Durch die Beseitigung der nicht mehr zeitgemäßen und
behindertendiskriminierenden
Eignungsanforderungen im Dienstrecht sind im Vollzug positive Auswirkungen auf
die
Beschäftigung von Behinderten im Bundesdienst zu
erwarten.
Folgende Bestimmungen des ORF-Gesetzes (siehe E Punkt II.3.4. des
Gesamtberich-
tes
Rundfunkgesetz, wobei der Titel durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2001 in
„ORF-Gesetz“ geändert wurde) berücksichtigen die Gleichbehandlung von
behinderten
und nicht behinderten Menschen:
- § 4 Abs. 1 Z
10 sieht die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter
Menschen
vor.
- Gemäß § 5 Abs. 3
sollen Informationssendungen des Fernsehens „nach Maßgabe
der
technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit“ so
gestaltet sein,
dass gehörlosen und gehörbehinderten Menschen das Verfolgen der
Sendungen er-
leichtert wird. Als technisches Mittel zur
Umsetzung dieser Bestimmung wird seitens
des ORF sowohl die Untertitelung als auch die Gebärdensprachenverdolmetschung
herangezogen.
- § 28 Abs. 4
sieht die Entsendung eines Behindertenvertreters in den Publikumsbeirat
vor.
Zu den Fragen 5 und 6:
Mit den genannten Bestimmungen wurden alle in meinen Geschäftsbereich
fallenden
Bestimmungen,
die Menschen mit Behinderungen benachteiligen bzw. von Menschen
mit Behinderungen als
benachteiligend empfunden werden können,
beseitigt.
Mit freundlichen Grüßen