3596/AB XXIII. GP

Eingelangt am 22.04.2008
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0088-III/4a/2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                     Wien, 18. April 2008

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3859/J-NR/2008 betreffend Schändung eines Totendenkmals im BRG Wien XV und anderer Denkmäler, die die Abg. Mag. Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen am 13. März 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz bedarf jede Veränderung eines Denkmales der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Ver­zug.

 

Zu Frage 2:

Es entspricht nicht den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, wenn umgestaltende Maß­nahmen erst im Nachhinein genehmigt werden. In den seltenen Fällen, in denen es verabsäumt wurde, vorher eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes einzuholen, kann ausnahmsweise eine nachträgliche Bewilligung erteilt werden, wenn die durchgeführten Maßnahmen genehmi­gungsfähig sind.

 


Zu Frage 3:

Veränderungen, die ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes durchgeführt wurden, müssen dann rückgängig gemacht werden, wenn sie nicht mit den denkmalpflegerischen Grundsätzen im Einklang stehen.

 

Zu Frage 4:

Dazu wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen.

 

Zu Frage 5:

Die beiden Anlassfälle „Flakturm“ und „Totendenkmal am BRG Wien XV“ sind inhaltlich ver­schieden und demgemäß unterschiedlich zu beurteilen.

 

Die Aufschrift am Flakturm – „Mahnmal gegen Krieg und Faschismus“ – ist ein nachträglich appliziertes Kunstwerk, welches sich als Auseinandersetzung mit der Geschichte des Objektes und des Ortes versteht und eine künstlerische Einheit mit dem Flakturm eingegangen ist. Der zuletzt hier montierte Reklameschriftzug ist ein Hinweis auf die derzeitige Nutzung, jedoch ohne jeden inhaltlichen Kontext mit der historischen Rolle des Flakturmes oder dem Mahnmal.

Zu Frage 6:

Da es sich um unterschiedlich zu beurteilende Fälle handelt, kann nicht von einem widersprüch­lichen Verhalten des Bundesdenkmalamtes gesprochen werden. Es besteht daher kein Hand­lungsbedarf bezüglich allfälliger Konsequenzen.

 

Zu Fragen 7 bis 18

Es sind keine weiteren Fälle von Umgestaltungen dieser oder anderer Art in österreichischen Schulen bekannt.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.