361/AB XXIII. GP
Eingelangt am 20.04.2007
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am April 2007
Parlament
1017 Wien GZ. BMF-310205/0009-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 345/J vom 20. Februar 2007 der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen, betreffend benachteiligende Bestimmungen für Menschen mit Behinderung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 6.:
Wie bereits mein Amtsvorgänger bei der Beantwortung der letzten diesbezüglichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1050/J vom 12. November 2003 dargelegt hat, bestehen in der österreichischen Rechtsordnung, soweit sie den Kompetenzbereich meines Ressorts betrifft, keine benachteiligenden Bestimmungen für Menschen mit Behinderung.
Bereits im Jahr 2002 wurde von meinem Amtsvorgänger bei der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 4377/J vom 19. September 2002 detailliert ausgeführt, dass auf Grund des Gesamtberichtes der Arbeitsgruppe zur Durchforstung der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmungen vom Bundesministerium für Finanzen Änderungen im Bereich der Bundesabgabenordnung, der Abgabenexekutionsordnung und des Finanzstrafgesetzes vorgenommen wurden. Diese Änderungen erfolgten in den Bundesgesetzen BGBl. I Nr. 28/1999 und BGBl. I Nr. 164/1999. Die betreffend die Zustellung von Schriftstücken erforderlichen Änderungen erfolgten durch die Änderung der Zustellformularverordnung mit Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999. Die behindertengerechte Bekanntgabe von mündlichen Erledigungen ist durch die Anwendung der Bestimmungen über die Zuziehung eines Dolmetschers bei Gehörlosen oder hochgradig Hörbehinderten sichergestellt.
Nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen sind im Ressortbereich – auch auf Grund des Behindertengleichstellungsgesetzes ‑ keine weitergehenden Gesetzesänderungen notwendig.
Weiters möchte ich, wie auch mein Amtsvorgänger, darauf hinweisen, dass in meinem Ressort schon vor den genannten Gesetzesänderungen keine Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen bekannt geworden sind, doch ist mit den genannten Änderungen auch die eindeutige gesetzliche Basis für einen Vollzug unter Ausschluss einer Behindertendiskriminierung geschaffen worden.
Mit freundlichen Grüßen