3621/AB XXIII. GP

Eingelangt am 25.04.2008
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen
haben am 27. Februar 2008 unter der ZI. 3612/J-NR/2008 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Rückübernahme von StraftäterInnen marokkanischer
Herkunft" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 4 und 8:

Durch Informationen des Bundesministeriums für Inneres ist in meinem Ressort die
Problematik bekannt. Auch der Landeshauptmann von Tirol ersuchte mich in einem
Schreiben vom 8. März 2007 um Unterstützung in dieser Angelegenheit.

Ich habe veranlasst, dass der Botschafter von Marokko im April 2007 ins Außenministerium
zitiert wurde. Dem marokkanischen Botschafter wurde vom Leiter der Rechts- und
Konsularsektion meines Ressorts sowie vom Leiter der zuständigen Abteilung des
Bundesministeriums für Inneres ein Memorandum übergeben, in dem die Verbesserung bzw.
Beschleunigung der Ausstellung von Heimreisezertifikaten für rückzuübernehmende
marokkanische Staatsangehörige gefordert wurde.

Zugleich wurde der Österreichische Botschafter in Rabat angewiesen, bei den zuständigen
marokkanischen Stellen in diesem Sinne zu intervenieren. Der österreichische Botschafter
sprach beim Generalsekretär, beim Generaldirektor für bilaterale Beziehungen und beim
Leiter der Konsularsektion im marokkanischen Außenministerium vor. Alle Gesprächspartner
bekundeten die Bereitschaft Marokkos, offene Fragen so rasch wie möglich zu lösen.

Nachdem jedoch keine wesentliche Besserung bei der Lösung der Fragen zu verzeichnen war,
wurde die Österreichische Botschaft Rabat - zuletzt im März 2008 - angewiesen, die
Angelegenheit bei jeder sich bietenden Gelegenheit gegenüber den marokkanischen Behörden
aktiv vorzubringen.

Zu den Fragen 5 bis 7:

Im Verhältnis Österreichs zu den afrikanischen Staaten besteht ein Abkommen zur
Rückübernahme von Personen derzeit nur mit Tunesien. Mit Nigeria sind Verhandlungen im
Gange, vorgesehen sind Verhandlungen auch mit Gambia.

Mit Marokko besteht kein bilaterales Rückübernahmeabkommen. Da der Rat der EU bereits
ein Mandat zu Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen mit Marokko erteilt hat,
sind parallele Verhandlungen zu einem bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen
Österreich und Marokko nicht mehr möglich.

Zu den Fragen 9 bis 11:

Die Europäische Union hat bisher mit keinem afrikanischen Staat ein
Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Abgesehen von Marokko besteht auch kein
Verhandlungsmandat mit einem anderen afrikanischen Staat.

Die von der Europäischen Kommission geführten Verhandlungen zwischen der Europäischen
Union und Marokko über ein Rückübernahmeabkommen laufen seit fünf Jahren. In den
bisher 12 stattgefundenen Verhandlungsrunden konnte jedoch noch keine Einigung erzielt
werden.

Die Kommission informiert in regelmäßigen Abständen die zuständigen Ratsgremien und
Expertengruppen innerhalb der Europäischen Kommission über den Fortgang der
Verhandlungen.

Zu Frage 12:

Justizielle Zusammenarbeit mit Drittstaaten wird vom Rat der Europäischen Union operativ in
der Formation Justiz und Inneres behandelt. Der Rat Allgemeine Angelegenheiten/Auswärtige
Beziehungen wird jedoch über die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres mit den
Staaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik, zu denen auch die afrikanischen
Mittelmeeranrainerstaaten gehören, informiert.

Zu Frage 13:

Ziel der Konferenz „Frieden und Sicherheit in Westafrika - Welche Rolle für die Gemeinsame
EU-Afrika-Strategie?“ war es, im Vorfeld des EU-Afrika-Gipfels am 8. und 9. Dezember
2007 in Lissabon, die Erfahrungen Westafrikas im Hinblick auf die Lösung von Konflikten zu
erörtern, um daraus konkrete Lösungsansätze für aktuelle Krisenherde abzuleiten. Im
gemeinsamen Streben nach nachhaltigem Frieden und Stabilität nimmt natürlich auch der
Themenkomplex Migration einen wichtigen Platz ein und wurde dementsprechend behandelt.

Zu Frage 14:

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung im Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

Zu Frage 15:

Ein derartiges Abkommen würde in die inhaltliche Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Justiz fallen.