3628/AB XXIII. GP
Eingelangt am 25.04.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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Frau |
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Präsidentin des Nationalrates |
(5-fach) |
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Parlament |
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1010 Wien |
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GZ: BMSK-10001/0079-I/A/4/2008 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3667/J der Abgeordneten Gabriele Tamandl, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen, wie folgt:
Frage 1:
Die Gesamtsumme der Aufträge in meinem Ressortbereich an die Firma ECHOKOM sowie weitere Firmen in deren Umfeld betrug im Jahr 2007 € 35.154,- . Es handelte sich dabei um Kosten für Inseratschaltungen.
Frage 2:
Die bisherige Auftragssumme in meinem Ressortbereich für 2008 an die Firma ECHOKOM sowie weitere Firmen in deren Umfeld betrug bis zum Stichtag 29.2.2008 (SAP/Buchungsdatum) 18.648 €. Es handelte sich dabei um Kosten für Inseratschaltungen. Die Gesamtsumme der Aufträge für das Jahr 2008 wird erst am 31.12.2008 feststehen, da Einschaltungen im Bedarfsfall getätigt und nicht bereits ein Jahr im Voraus vereinbart bzw. zugesagt werden.
Frage 3:
Im Jahr 2007 und im Jahr 2008 (bis zum Stichtag 29.2.2008 - SAP/Buchungsdatum) wurden Aufträge für Inseratenschaltungen vergeben und zwar:
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Echomedia Verlag Ges.m.b.H |
26.838 € |
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davon: |
Unsere Generation |
7.308 € |
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Guide 50 Plus |
6.300 € |
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Unsere Generation |
13.230 € |
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VWZ Zeitschriftenverlag GmbH |
26.964 € |
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davon: |
Senior Aktuell |
2.772 € |
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Wr. Bezirksblatt |
5.544 € |
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Wr. Bezirksblatt |
18.648 € |
Fragen 4 und 6:
Gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 des Bundesvergabegesetzes (BVergG 2006) beträgt der Schwellenwert für die Auftragsvergabe im Wege der Direktvergabe 40.000 € (ohne Umsatzsteuer).
Hinsichtlich der vergaberechtlichen Überlegungen für die Inseratenschaltungen in diversen Printmedien wird auf § 30 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 verwiesen, wonach keine Ausschreibung erfolgen muss, wenn die Auftragserteilung nur an ein bestimmtes Unternehmen erfolgen kann.
Für mediale Einschaltungen können in so gut wie allen Fällen keine Vergleichsangebote eingeholt werden, da diese Leistungen in der Regel nicht vergleichbar sind. Es gibt gravierende Unterschiede in Auflage, Erscheinungsgebiet, Erscheinungszeitraum bzw. Frequenz, Zielgruppe bzw. Leserschaft, Platzierung und selbstverständlich Kosten bzw. das betreffende Preis-Leistungs-Verhältnis. In allen Fällen werden jedoch selbstverständlich die Richtlinien und Empfehlungen des Rechnungshofes berücksichtigt.
Frage 5:
Hinsichtlich der Kosten für das Jahres 2007 verweise ich auf meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde, Nr. 3164/J, betreffend Öffentlichkeitsarbeit 2007.
Vom 1.1.2008 bis zum Stichtag 29.2.2008 (SAP/Buchungsdatum) sind in meinem Ressort folgende Inseratenkosten angefallen:
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Medium |
Betrag in € |
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Die Apotheke |
4.032 € |
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Volkshilfe Broschüre |
2.016 € |
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tele (das österreichische Fernsehmagazin) |
161.005,82 € |
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Wr. Bezirksblatt |
18.648 € |
Frage 7:
Die Vorbereitung bzw. Erteilung von Aufträgen erfolgt generell in Zusammenarbeit der Abteilung Kommunikation und Service mit meiner Pressesprecherin – dieser Vorgang ist bei allen Medien der gleiche und hat eine gute Öffentlichkeitsarbeit des Ressorts im Sinne einer gut informierten Bevölkerung zum Ziel.
Fragen 8, 9 und 10:
Interventionsversuche zugunsten einer derartig gesteuerten Auftragsvergabe sind mir und meinen MitarbeiterInnen nicht bekannt. Aufträge, die vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit erteilt werden, entsprechen zum einen dem Bundesvergabegesetz und zum anderen, im Bereich der Inseratschaltungen, den bekannten Richtlinien und Empfehlungen des Rechnungshofes. Die Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz sind transparent und zielgruppenspezifisch. Dies wird auch in Zukunft so sein.
Fragen 11 und 12:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz.
Frage 13:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass öffentlich Bedienstete verpflichtet sind, die ihnen übertragenen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft und unparteiisch zu vollziehen. Bei schuldhaftem Zuwiderhandeln haben Beamte und Beamtinnen gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit disziplinären Konsequenzen, Vertragsbedienstete gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948 in den strengsten Fällen mit Kündigung oder Entlassung zu rechnen.
Entsprechend der Revisionsordnung meines Ressorts obliegt der Internen Revision (IR) auch die Prüfung der Auftragsvergaben.
Diese Prüfung erfolgt einerseits durch eine verpflichtende Mitbefassung der IR bei Auftragsvergaben mit einem Veranschlagungsbetrag von mehr als € 72.653.-- (ohne USt.). Hierbei ist die vergebende Stelle verpflichtet, der IR die Aktenunterlagen des gesamten Beschaffungsvorganges vorzulegen. Diese Vorlage hat noch vor Genehmigung der Vergabe zu erfolgen. Andererseits werden Aufträge, die unter der vorgenannten Betragsgrenze liegen, im Rahmen von nachgängigen Revisionen einer Prüfung unterzogen.
Der Prüfmaßstab der IR orientiert sich ausschließlich an den in Geltung stehenden Bestimmungen des Vergaberechts und den dazu ergangenen Erlässen. Auf Grund der beschriebenen Prüfungshandlungen durch die IR ist somit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Auftragsvergaben gewährleistet.
Fragen 14 und 15:
Mir sind keine Verfahren bekannt. Im Übrigen betreffen diese Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz.
Mit freundlichen Grüßen