365/AB XXIII. GP

Eingelangt am 20.04.2007
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-9.000/0005-I/PR3/2007     DVR:0000175

 

An die

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

Wien, am 19. April 2007

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 352/J-NR/2007 betreffend benachteiligende Bestimmungen für Menschen mit Behinderungen, die die Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde am 20. Februar 2007 an mich gerichtet haben, darf  ich wie folgt beantworten:

 

Fragen 1 bis 5:

Welche beanstandeten Bestimmungen des Bundesrechts, die in Ihr Ressort fallen und

a) die im obgenannten Bericht festgehalten wurden bzw.

b) die zwar nicht im Bericht dokumentiert, aber dennoch als behindertendiskriminierend bekannt sind, wurden bisher bereinigt?

 

Wann wurde konkret welche Bereinigung vorgenommen?

 

In welcher Weise wurde die Bereinigung vorgenommen (Form und Inhalt)?

 

Welche konkreten Effekte erwarten Sie sich aus dieser Bereinigung bzw. sind bereits feststellbar und in wie weit denken Sie, dass nunmehr Menschen mit Behinderungen in diesem Kontext nicht mehr diskriminiert werden?

 

Existiert eine beanstandete Bestimmung im obgenannten Bericht, die in den Geschäftsbereich Ihres Ressorts fällt und bislang noch nicht bereinigt wurde?

Wenn ja, warum?

 

Antwort:

Der Gesamtbericht der Arbeitsgruppe zur Durchforstung der österreichischen Bundesrechtsordnung hinsichtlich behindertenbenachteiligender Bestimmungen wurde im Jahre 1999 dem Nationalrat zugeleitet. Nicht zuletzt aufgrund dieser umfangreichen Vorarbeiten trat mit 1. Jänner 2006 das neue Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGStG), das unter Einbeziehung der Betroffenen erarbeitet wurde, in Kraft. Gemäß § 4 Abs. 1 darf niemand aufgrund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

 

Das Gesetz sieht unter anderem auch die Sicherstellung einer barrierefreien Nutzung bei Um- und Neubauten im gesamten öffentlichen Bereich, einschließlich des öffentlichen Verkehrs und der Verkehrsflächen vor.

Hier hat die Republik Österreich die Verpflichtung, geeignete konkrete Maßnahmen zum Abbau baulicher Barrieren in von ihr genutzten Gebäuden zu treffen und die etappenweise Umsetzung sicherzustellen. Dafür wurde für die Ressorts im Rahmen einer ministerienübergreifenden Arbeitsgruppe in Zusammenarbeit mit den Eigentümern der Bundesgebäude die Situation evaluiert und – dort wo die Notwendigkeit bestanden hat – entsprechende Umbauten in Auftrag gegeben. Für die Zentralleitung des bmvit werden in diesem Zusammenhang beispielsweise die Aufzüge entsprechend behindertengerecht gestaltet.

 

Was den umfangreichen Themenbereich „barrierefreie Mobilität“ betrifft, so waren gemäß dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz von den betroffenen Verkehrsunternehmen mit 1. Jänner 2007 Etappenpläne mit entsprechenden Implementierungsfristen bzw. –plänen der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) zur Abstimmung vorzulegen; diese Etappenpläne werden nunmehr von der ÖAR evaluiert.

In diesem Zusammenhang darf ich auch auf die Anfragebeantwortung vom 30. Jänner 2007 zur von Ihnen an meinen Amtsvorgänger gerichteten schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 129/J-NR/2006, in welcher die grundsätzliche Kompetenzlage zur Thematik Bundesbehindertengleichstellungsgesetz sowie Etappenpläne dargelegt worden sind, verweisen.

 

Frage 6:

Sollten Sie eine beanstandete Bestimmung, die in den Geschäftsbereich Ihres Ressorts fällt, erst in Hinkunft bereinigen wollen, werden Sie ersucht anzugeben?

 

a) bis wann Sie diese Bereinigung vornehmen wollen,

b) in welcher Weise (Form und Inhalt) Sie dies beabsichtigen und

c) welche Effekte Sie sich durch die beabsichtigte Bereinigung erwarten und in wie weit Sie denken, dass dadurch künftig Menschen mit Behinderungen nicht mehr diskriminiert werden?

 

Antwort:

Aufgrund der vielseitigen Materie und der auf Gesetzesebene getroffenen Übergangsfristen nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGStG) ist es nicht möglich, einen konkreten Termin für die Aufhebung aller noch bestehenden Benachteiligungen behinderter Menschen zu nennen.

Unabhängig davon ist das bmvit bemüht, generell die Kompatibilität seiner Maßnahmen hinsichtlich der Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätsbarrieren in seinem Kompetenzbereich im Rahmen seiner Möglichkeiten  zu berücksichtigen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Werner Faymann