3650/AB XXIII. GP

Eingelangt am 28.04.2008
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-12.000/0004-I/PR3/2008     DVR:0000175

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a  Barbara Prammer

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

 

Wien, am 28. April 2008

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3646/J-NR/2008 betreffend GIS – Gebühren Info Service GmbH und Möglichkeiten sich der ORF- und Rundfunkgebühren zu entziehen, die die Abgeordneten Harald Vilimsky und weitere Abgeordnete am 28. Februar 2008 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Bevor ich auf die einzelnen Fragestellungen im Detail eingehe, weise ich darauf hin, dass mit der vorliegenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage überwiegend Themen angesprochen werden, welche in die operative Entscheidungsverantwortung der Unternehmensorgane der GIS Gebühren Info Service GmbH fallen. Aus diesem Grund habe ich die Gesellschaft um eine entsprechende Stellungnahme ersucht, auf welche ich mich in den Fragen 1 bis 5 und 7 bis 10 nachfolgend beziehe.

 

Frage 1:

Wie viele Personen kommen derzeit in den Genuss des Zuschusses zum Fernsprechentgelt?

 

Antwort:

Mit Dezember 2007 hatten 292.960 Personen einen aufrechten Bescheid der GIS bezüglich der Zuerkennung des Zuschusses zum Fernsprechentgelt.

rund 90 % der Bescheidinhaber nehmen diesen Zuschuss tatsächlich in Anspruch.

 

Frage 2:

Wie viele ausländische Personen kommen derzeit in den Genuss des Zuschusses zum Fernsprechentgelt?

 

Antwort:

Für das Verfahren zur Zuerkennung des Zuschusses zum Fernsprechentgelt ist die Staatsangehörigkeit ohne jeden Belang. Sie wird daher von der Behörde I. Instanz nicht abgefragt – dementsprechend sind keine Daten verfügbar, um diese Frage beantworten zu können.

 

Frage 3:

Welche Kosten entstehen der GIS bei einer Stattgebung des Zuschusses zum Fernsprechentgelt?

 

Antwort:

Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat mir mitgeteilt, dass pro Bescheid auf Zuerkennung des Zuschusses zu den Fernsprechentgelten Kosten in der Höhe von € 14,30 entstehen. Dabei ist zu bemerken, dass meist gleichzeitig über einen Antrag nach den Bestimmungen der §§ 47 ff der Fernmeldegebührenordnung in einem gemeinsamen Verfahren abgesprochen wird.

 

Frage 4:

Wodurch und in welcher Höhe werden diese Kosten abgedeckt?

 

Antwort:

Gemäß § 2 der Fernsprechentgeltzuschussverordnung gebührt der Gebühren Info Service GmbH für die im Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von

€ 13,08 je bescheidmäßiger Erledigung. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt diese Verordnung nicht als Entgelt. Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.

 

Frage 5:

Ist diese Kostenabdeckung ausreichend?

 

Antwort:

Kosten der GIS in der Höhe von 14,30 € werden in der Höhe von 13,08 € pro Stattgebung vergütet. Festzuhalten wäre, dass die GIS Gebühren Info Service GmbH erstmals in ihrer Bilanz im Geschäftsjahr 2006  einen Gewinn in der Höhe von € 746.605,47 ausweisen konnte, welcher als betriebswirtschaftlich gebotene Rücklage im Sine des § 5 Abs. 5 RGG vorgetragen wurde. Auch für die zum Zeitpunkt des Einlangens der vorliegenden Anfrage noch nicht fertig gestellte Bilanz für das Geschäftsjahr 2007 erwartet die Gesellschaft die Ausweisung eines Gewinnes.

 

Frage 6:

Sollten die Anspruchsvoraussetzungen und sonstigen Regelungen betreffend Befreiung von der Rundfunkgebühr (Fernmeldegebührenordnung §§ 47ff) und Stattgebung des Zuschusses zum Fernsprechentgelt (FeZG) wieder harmonisiert werden?

 

Antwort:

Grundsätzlich ist immer eine höchstmögliche Harmonisierung der Anspruchsgrundlagen anzustreben und so wurde auch eine Novelle zum FeZG erarbeitet, die diese Aspekte aufgreift und Einsparungen im Ausmaß von rund 80.000 Euro erwarten lässt. Die Begutachtung wurde mit 23. April 2008 abgeschlossen. Die eingelangten Stellungnahmen werden gerade geprüft.

 

Frage 7:

Welche zusätzlichen Kosten entstehen der GIS dadurch, dass die Zuerkennung dieser beiden Leistungen nicht in einem Verfahren erledigt werden kann?


Antwort:

Bei der GIS existieren dazu nur Schätzungen, die sich in der Größenordnung von rund 80 - 120.000 € bewegen.

 

Frage 8:

Ist Ihnen bewusst, dass das im RGG geregelte Betreterecht im Zuge der Amtshilfe durch die Bezirksverwaltungsbehörden auf einem falschen § im TKG verweist?

Was werden Sie dagegen tun?

 

Antwort:

Die legistische Betreuung des Rundfunkgebührengesetzes obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Die Beantwortung der Frage fällt daher in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Finanzen.

 

Frage 9:

Welche möglichen Maßnahmen umfasst das im § 86 Abs. 4 und 5 TKG geregelte Betreterecht durch die Bezirksveraltungsbehörden:

a.      Öffnen von Schränken und Kästen?

b.      Wegziehen einer Abdeckung von einem „fernsehähnlichen“ Gegenstand?

 

Antwort:

Dieses Betretungsrecht ist im Rahmen des Vollzugs des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, also in jenen den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Zuständigkeitsbereich, nicht relevant.

 

Weiters gehe ich davon aus, dass die genannte Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden unter Beachtung der in der einschlägigen Judikatur aufgezeigten Grenzen vollzogen wird.

 

Frage 10:

Besteht die Gefahr, dass die Bezirksverwaltungsbehörden bei Inanspruchnahme durch die GIS in Anbetracht der vielen Rundfunkgebührenverpflichteten Bürger in Österreich überfordert werden?

 

Antwort:

Die Beantwortung der Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Finanzen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

 

Werner Faymann