3658/AB XXIII. GP

Eingelangt am 29.04.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0036-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3727/J-NR/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Gerichtliche Strafverfahren nach § 168a Strafgesetzbuch“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Die dieser Beantwortung zugrunde liegenden Berichte der Staatsanwaltschaften beruhen auf vom Bundesrechenzentrum zur Verfügung gestellten Registerdaten. Auf Basis dieser Daten konnten lediglich jene Verfahren ausgewertet werden, in denen die Anzeigen im Jahr 2007 erstattet wurden. Verfahren mit einer Anzeigeerstattung vor dem 1. Jänner 2007 und einer Erledigung nach diesem Zeitpunkt konnten von den Anklagebehörden daher nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Außerdem sind Mehrfachzählungen von Anzeigen auf Grund von Verfahrensabtretungen bzw. -rückabtretungen zwischen den Anklagebehörden bzw. Gerichten nicht auszuschließen.

Durch die Berichte der Anklagebehörden sind mir folgende Fälle bekannt geworden:

Zu 1:

Staatsanwaltschaft Wien:

„FIP Club“, „Club NFD“, „nonishop.at“, ein nicht namentlich benanntes System.

Staatsanwaltschaft St. Pölten:

Ein nicht namentlich benanntes System.

Staatsanwaltschaft Korneuburg:

Ein nicht namentlich benanntes System.

Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt:

„Schenkkreis Aspang“.

Staatsanwaltschaft Graz:

„Schenkkreis“; nicht namentlich benannte Systeme.

Staatsanwaltschaft Linz:

„Frauenschenk- und Hilfskreis“; ein nicht namentlich benanntes System.

Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis:

Ein nicht namentlich benanntes System.

Staatsanwaltschaft Salzburg:

Ein nicht namentlich benanntes System.

Staatsanwaltschaft Innsbruck:

„Schenkkreise“.

Staatsanwaltschaft Feldkirch:

„Schenkkreise“.

Zu 2:

Ich gehe bei der Beantwortung davon aus, dass sich die Frage nach der Anzahl strafgerichtlicher Verfahren im Jahr 2007 auf bei Gerichten anhängig gewordene Verfahren bezieht.

Gericht

Anzahl der Verfahren im Jahr 2007

Bezirksgericht Innere Stadt Wien

1

Bezirksgericht Döbling

1

Landesgericht St. Pölten

1 („Das Goldene Internet“)

Bezirksgericht Graz-Ost

1

Bezirksgericht Schwaz

1

Landesgericht Innsbruck

2

Zu 3:

Im Jahr 2007 kam es im Zusammenhang mit einem „Schenkkreis“ zu einer rechtskräftigen Verurteilung von drei Beschuldigten zu jeweils bedingt nachgesehenen Geldstrafen zwischen 120 und 260 Tagessätzen durch das Landesgericht Innsbruck.

Zu 4 und 5:

Zurücklegung von Anzeigen und Einstellung von Strafverfahren im Jahr 2007:

Staatsanwaltschaft Wien:

Zwei Anzeigen ohne und zwei Verfahren nach Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen.

Staatsanwaltschaft St. Pölten:

Ein Verfahren nach Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen.

Staatsanwaltschaft Korneuburg:

Ein Verfahren ohne Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen.

Staatsanwaltschaft Graz:

Eine Anzeige ohne Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen.

 

Staatsanwaltschaft Klagenfurt:

Eine Anzeige ohne Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen.

Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis:

Eine Anzeige ohne Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen.

Staatsanwaltschaft Innsbruck:

Fünf Anzeigen bzw. Verfahren mit bzw. ohne Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen.

Staatsanwaltschaft Feldkirch:

Zwei Anzeigen ohne Durchführung gerichtlicher Vorerhebungen.

Zu 6 und 8:

Ob gerichtliche Verfahren auf Grund älterer Anzeigen noch nicht entschieden sind, konnte nicht von allen Staatsanwaltschaften erhoben werden.

Staatsanwaltschaft Eisenstadt:

Ein Verfahren, dem jedoch kein Pyramidenspiel zugrunde liegt, ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt:

Ein Verfahren betreffend „Schenkkreis Aspang“ ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

Staatsanwaltschaft Graz:

Ein Verfahren betreffend einen „Schenkkreis“ ist gem. § 412 StPO aF vorläufig eingestellt. Darüber hinaus sind zwei Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden.

Staatsanwaltschaft Linz:

Ein Verfahren betreffend „Frauenschenk- und Hilfskreis“ ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

 

 

Staatsanwaltschaft Salzburg:

Ein Verfahren betreffend ein nicht namentlich bezeichnetes System wurde an die Staatsanwaltschaft Innsbruck rückabgetreten.

Staatsanwaltschaft Innsbruck:

Zwei Verfahren (eines beim Bezirksgericht Schwaz und eines beim Landesgericht Innsbruck) sind noch nicht rechtskräftig entschieden.

Zu 7:

Die Staatsanwaltschaft Linz ist in einem Verfahren von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit vorläufig zurückgetreten.

Zu 9 und 10:

Ich verweise grundsätzlich auf meine Anfragebeantwortung vom 21. Mai 2007, BMJ-Pr7000/0035-Pr 1/2007 zur Voranfrage Zl. 557/J-NR/2007.

Eine gesonderte Statistik hinsichtlich Anzeigen gegen ausländische Betreiber von Pyramidenspielen und Gewinnerwartungssystemen wird nicht geführt. Soweit solche Ketten- oder Pyramidenspiele von Veranstaltern mit dem Sitz in anderen Staaten in Österreich insbesondere durch aktive Verbreitung über das Internet in Gang gesetzt oder veranstaltet werden, ersuchen die Staatsanwaltschaften die Strafverfolgungsbehörden am Sitz dieser Unternehmen um die Übernahme der Strafverfolgung.

Im Regelfall waren jedoch für die Strafverfolgungsbehörden lediglich Spielteilnehmer in Österreich greifbar, deren Angaben jedoch nicht ausreichend waren, um konkrete Verfolgungsschritte gegen in anderen EU-Mitgliedsstaaten oder in Drittstaaten aufhältige Veranstalter einzuleiten.

Zu 11:

Bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wurden zwei Personen, bei der Staatsanwaltschaft Graz unbekannte Täter, bei der Staatsanwaltschaft Linz drei Personen, bei der Staatsanwaltschaft Salzburg 15 Personen, bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck 28 Personen und bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch drei Teilnehmer von Schenkkreisen angezeigt.

Zu 12:

Ich weise darauf hin, dass nicht jede bei einer Staatsanwaltschaft gegen Veranstalter bzw. Teilnehmer von Schenkkreisen erstattete Anzeige in weiterer Folge auch zu einem Gerichtsverfahren führt.

In einem Verfahren des Bezirksgerichtes Schwaz wurde die Hauptverhandlung noch nicht anberaumt. Ein Urteil des Landesgerichtes Innsbruck ist noch nicht rechtskräftig.

Zu 13 und 15:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich mich einer rechtlichen Beurteilung enthalte, zumal das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck noch nicht rechtskräftig ist.

Zu 14:

Es wurden insgesamt 13 Personen bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck angezeigt. Den Verdächtigen wurden die Delikte der §§ 146, 147 StGB, teilweise auch §§ 165, 168a Abs. 1 und 2 StGB, vorgeworfen.

Zu 16:

Nach den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaften ist der Schweizer Schenkkreis „Spirit of Independence“ bislang nicht bekannt geworden.

Zu 17:

Da Werbeveranstaltungen für Schenkkreise in Deutschland nicht in meine Zuständigkeit fallen, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Stellungnahme Abstand nehme.

Zu 18:

Primär ergeben sich praxisrelevante Probleme durch Schwierigkeiten bei der Ausforschung von oftmals im Ausland agierenden Organisatoren oder Betreibern (Verdächtigen), insbesondere auf Grund der Verbreitung von Ketten- und Pyramidenspielen mittels Internet sowie Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Verbreitungshandlungen, Förderung des Systems oder gewerbsmäßiger Beteiligung.

. April 2008

(Dr. Maria Berger)