3674/AB XXIII. GP
Eingelangt am 30.04.2008
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0041-Pr 1/2008
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 3772/J-NR/2008
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Manfred Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „islamistische Imame als Seelsorger in Gefängnissen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
In den österreichischen Justizanstalten sind insgesamt 38 muslimische Seelsorger tätig und zwar in folgenden Bundesländern:
Bundesland: in der Justizanstalt: Anzahl:
Wien: Justizanstalt Wien-Josefstadt 2
NÖ: Justizanstalt Stein 3
Justizanstalt Göllersdorf 1
Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf 2
Salzburg: Justizanstalt Salzburg 2
Tirol: Justizanstalt Innsbruck 1
Vorarlberg: Justizanstalt Feldkirch 14
Känten: Justizanstalt Klagenfurt 1
Steiermark: Justizanstalt Graz-Karlau 12
In den Justizanstalten in den Bundesländern Burgenland und Oberösterreich sind keine muslimischen Seelsorger in Justizanstalten tätig.
Zu 2:
Am Abfragestichtag 01.03.2008 wurden insgesamt 1161 Insassen muslimischen Glaubensbekenntnisses (das sind 13,5 % von der an diesem Tag angehaltenen Gesamtzahl von 8600 Insassen) in österreichischen Justizanstalten angehalten.
Zu 3:
Die muslimische geistliche Betreuung von Haftinsassen wird je nach Bundesland/Justizanstalt unterschiedlich organisiert.
Wien:
Die Imame werden von der islamischen Glaubensgemeinschaft entsendet. Die Organisation
der geistlichen Betreuung erfolgt vom Sozialen Dienst der Justizanstalt
Wien-Josefstadt.
Graz:
Organisation durch die Union Islamischer Kulturzentren in Österreich.
Klagenfurt:
Organisation durch den Obersten Rat der Islamischen Glaubensgemeinschaft.
Innsbruck:
Organisation durch die Moslemische Religionsgemeinschaft Tirol.
Feldkirch:
Die islamischen Seelsorger werden vom türkischen Generalkonsulat in
Bregenz entsendet.
Gerasdorf, Göllersdorf und Stein:
Organisation durch die Islamische Glaubensgemeinschaft.
Zu 4:
Die Seelsorge in Justizanstalten regelt § 85 Strafvollzugsgesetz.
Zu 5:
Nein; jedenfalls nicht von Justizbehörden.
Zu 6 und 7:
Entfällt.
Zu 8:
Die Auswahl der Imame wird durch die Islamische Glaubensgemeinschaft bzw. durch das türkische Generalkonsulat (Feldkirch) und auch durch andere offizielle islamische Einrichtungen vorgenommen.
Zu 9:
Die Entscheidung über die Zulassung eines Seelsorgers liegt nach § 85 StVG bei den Vollzugsbehörden.
Zu 10:
Die Betreuung erfolgt in arabischer, englischer, türkischer als auch deutscher Sprache, zumal die islamischen Gläubigen aus den unterschiedlichsten Kulturkreisen kommen und somit verschiedene Sprachen sprechen.
Zu 11 und 14 bis 17:
Nein. Dolmetscher stehen im Spannungsfeld zum Grundrecht der Religionsfreiheit. Der Inhalt der zwischen Insassen und Seelsorger geführten Gespräche ist nicht zu überwachen (§ 85 Abs. 4 StVG). Die Definition der zu vermittelnden Glaubensinhalte liegt zunächst ausschließlich bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
Nach internationaler Erfahrung hat es sich als am effizientesten herausgestellt, auf Wesensveränderungen bei Insassen zu achten, die allenfalls auf eine negative Beeinflussung zurückzuführen sind und in diesem Fall die erforderlichen Maßnahmen (wie z.B. die Abberufung des Seelsorgers) zu setzen.
Zu 12 und 13:
Entfällt.
Zu 18 und 19:
Dazu liegen dem Bundesministerium für Justiz keine Informationen vor.
Zu 20 bis 22:
Liegt der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung vor, wird Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden erstattet.
Zu 23 und 24:
Nach den mir vorliegenden Informationen ist derzeit nur ein solches Ermittlungsverfahren anhängig. Bislang wurde noch kein muslimischer Imam, der in einer Justizanstalt als Seelsorger fungiert, wegen Verhetzung verurteilt.
. Mai 2008
(Dr. Maria Berger)