3685/AB XXIII. GP
Eingelangt am 30.04.2008
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BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
S91143/35-PMVD/2008 30.
April 2008
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Zinggl, Freundinnen und Freunde haben am 4. März 2008 unter der Nr. 3696/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Traditionspflege des Bundesheeres in Mittenwald und am Ulrichsberg" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 und 2:
Ausgehend vom Grundsatz, dass Tradition eine wertbezogene Auswahl aus der Geschichte darstellt, sind für das Bundesheer als traditionsbildende Elemente das Bundesheer der Zweiten Republik einschließlich der B-Gendarmerie, die Streitkräfte der Ersten Republik, die k.u.k. Armee sowie die Garnison, die Waffengattung und das Bundesland angeordnet worden. Der Dienst im Österreichischen Bundesheer der Zweiten Republik orientiert sich an den Grundprinzipien der österreichischen Verfassung und des Völkerrechts. Das Bundesheer grenzt sich eindeutig vom nationalsozialistischen Gedankengut ab. Es mag diesbezüglich in Erinnerung gerufen werden, dass die Benennung des Innenhofes im BMLV in Carl Szokoll-Hof 2005 und die Würdigung des am 20. Juli 1944 umgekommenen Robert Bernardis an der Heeresunteroffiziersakademie im Jahr 2004 sowie Gedenksteine und -tafeln in Graz und Klagenfurt diesem Bewusstsein aktiv Rechnung tragen.
Grundsätzlich gibt es keine heeresweite Regelung, die die Teilnahme von Heeresangehörigen an Veranstaltungen untersagt. Jede offizielle Teilnahme muss aber auf dem Dienstweg rechtzeitig gemeldet werden. Eine offizielle Teilnahme von Vertretern des Bundesheeres an den Feierlichkeiten in Mittenwald bleibt weiterhin ausgeschlossen.
Zu 3:
Nein.
Zu 4:
Entfällt.
Zu 5:
Wie in der Anfragebeantwortung 1221/AB zu 1130/J dargelegt, wurde dem Kommandanten der Jägerschule und Gesamtverantwortlichen der Alpinausbildung im ÖBH die Teilnahme an dem Treffen im bayrischen Mittenwald zum Führen von Fachgesprächen mit Repräsentanten der europäischen Gebirgsschulen genehmigt. Aus grundsätzlichen Erwägungen wurde unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung, die Teilnahme untersagt. Dieser Widerruf der ursprünglich genehmigten Dienstreise hatte Obst Lasser nicht mehr rechtzeitig erreicht, weshalb nach Prüfung des Sachverhaltes von einer disziplinären Bestrafung Abstand zu nehmen war.
Zu 6 bis 9, 15 und 16:
Wie bereits in der oa. Anfrage ausgeführt, nahmen diese Personen als Privatpersonen und nicht in Vertretung des ÖBH an der Feier teil. Diese Privatreisen unterliegen nicht der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Zu 10 und 11:
Das steht in krassem Gegensatz zum Bekenntnis des Bundesheeres zur Rechtsstaatlichkeit und den Werten Österreichs. Das Österreichische Bundesheer nimmt an keinen „Kriegsverbrechertreffen“ teil.
Zu 12 und 13, 18 und 19:
Brigadier i.R. Puntigam hat ein Vorwort zum Buch „Geheime Krieger - Drei deutsche Kommandoverbände im Bild“ verfasst (siehe Beilage). Dieser Sachverhalt wurde durch die zuständige Disziplinarbehörde geprüft und bezogen auf den Inhalt des Vorworts als keine Pflichtverletzung beurteilt, welche disziplinär oder strafrechtlich zu verfolgen wäre.
Zu 14 und 17:
Zur grundsätzlichen disziplinären Verantwortlichkeit ist anzumerken, dass Soldaten im Präsenzstand und Berufssoldaten des Ruhestandes für Pflichtverletzungen, die das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Tätigkeiten bzw. das Ansehen des Bundesheeres schädigen, gemäß § 2 HDG 2002 verantwortlich sind.
Zu 20:
Auf Grund der Zuordnung einzelner Tafeln zu Institutionen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht wird die Verlegung an einen anderen Ort angedacht.
Zu 21 bis 26:
Die Ulrichsberg-Gedenkfeiern werden von der „Ulrichsberggemeinschaft“ veranstaltet. Im Rahmen der Ulrichsberg-Feiern steht das Gedenken an die Gefallenen und Opfer aller Kriege im Mittelpunkt. Die offizielle Botschaft lautet: „Nie wieder Krieg“.
Die Ulrichsbergfeier widerspricht nicht dem geltenden Traditionserlass des Bundesheeres. Eine Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres ist daher grundsätzlich möglich.
Zu 27:
Nein.
Zu 28:
Entfällt.
Zu 29:
Nein.
Zu 30 bis 34:
Bei der „Edelweiß-Kameradschaft Vorarlberg“ handelte es sich um einen behördlich registrierten und nicht von den Sicherheitsbehörden untersagten Verein, der – wie mir mitgeteilt wurde – mit 26. Jänner 2007 freiwillig aufgelöst wurde.
Zu 35 bis 39:
Bei der „Edelweiß-Kameradschaft Steiermark“ handelt es sich – wie mir mitgeteilt wurde – um den behördlich registrierten und von den Sicherheitsbehörden nicht untersagten Verein „Kameradschaft vom Edelweiß Landesverband Steiermark“.
Zu 40 bis 45:
Das Edelweiß-Korps gilt – wie mir mitgeteilt wurde – als Dachverband österreichischer Gebirgssoldaten und ist ebenfalls ein behördlich registrierter und von den Sicherheitsbehörden nicht untersagter Verein. Das Edelweiß-Korps gilt nicht als wehrpolitisch relevanter Verein.