369/AB XXIII. GP
Eingelangt am 23.04.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGF-11001/0022-I/3/2007
Wien, am 19. April 2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 363/J der Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Ja, diese Angelegenheit ist mir bekannt.
Frage 2:
Die Pensionierung erfolgte gemäß § 134 Abs. 4 DO.B.
Frage 3:
Diesbezüglich ist die Entscheidung des zurzeit anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens am Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht abzuwarten.
Frage 4:
Dr. Bernhard Trusnovic erhält deswegen kein Gehalt mehr, weil er in den Ruhestand versetzt wurde. Zur Rechtskonformität siehe Frage 3.
Frage 5:
Diese Frage wäre an Landeshauptmann Dr. Jörg Haider zu richten. Zur Rechtskonformität siehe Frage 3.
Frage 6:
Diese Frage wäre ebenfalls an Landeshauptmann Dr. Jörg Haider zu richten.
Frage 7:
Der diesbezügliche Beschluss des Vorstandes der Kärntner Gebietskrankenkasse ist mir bekannt.
Frage 8:
Das ASVG enthält hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufsicht eine genaue Aufteilung auf die Staatsorgane (§ 448 ASVG). Demnach kommt die unmittelbare Handhabung der Aufsicht über die Kärntner Gebietskrankenkasse zufolge § 448 Abs. 2 erster Satz ASVG dem örtlich zuständigen Landeshauptmann zu. Eine Durchbrechung dieser Zuteilung der Aufsichtsbefugnisse enthält lediglich § 448 Abs. 5 letzter Satz ASVG, wonach die oberste Aufsichtsbehörde eine Aufgabe, die der jeweiligen unmittelbaren Aufsichtsbehörde zukommt, an sich ziehen kann.
Einer solchen Maßnahme steht jedoch die Tatsache entgegen, dass derzeit ein arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren anhängig ist.
Frage 9:
Wie ich bereits mehrfach festgehalten habe, bleibt die Entscheidung des zurzeit anhängigen arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens abzuwarten.
Frage 10:
Ja.
Frage 11:
Diese Entlassung ist auf der Grundlage von § 27 AngG wegen des Vorliegens von Entlassungsgründen erfolgt.
Frage 12:
Dr. Helmut Friesner wurde - entsprechend der getroffenen gerichtlichen Vereinbarung - mit 01.07.1998 gemäß § 32 Abs. 3 Z. 2 DO.A in den Ruhestand versetzt.
Die Abfertigung wurde in der dem Gesetz entsprechenden Höhe geleistet.
Frage 13:
Bei dieser Frage beruft sich die Kärntner Gebietskrankenkasse auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, da eine Zustimmung des Betreffenden zur einschlägigen Datenübermittlung nicht vorliegt.
Frage 14:
Mit Ausnahme von Dr. Trusnovic keine.
Frage 15:
Im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 14 erübrigen sich weitere Ausführungen.
Frage 16:
Ein Arzt (Vorruhestand).
Frage 17:
Die Maßnahme wurde nach Auskunft der Kärntner Gebietskrankenkasse auf Ersuchen des Mitarbeiters gesetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin