370/AB XXIII. GP
Eingelangt am 24.04.2007
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat, Dr. Martin GRAF, Jan KRAINER, Dr. Günther STUMMVOLL, Mag. Werner KOGLER und Josef BUCHER haben am 27. Feber 2007 unter der Nummer 373/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Aktenvorlage für den Untersuchungsausschuss betreffend Finanzmarktaufsicht, BAWAG, Hypo-Alpe-Adria und weitere Finanzdienstleister“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Die Aufforderung zur Beweismittelvorlage war doppelt bedingt. Zum einen sollten nur solche Akte übersendet werden, die dem Bankgeheimnis nicht zuwiderlaufen und Rechte Dritter gewahrt bleiben.
In der Beweismittelanforderung wurde zunächst keine Frist gesetzt, in einem Nachtrags-beschluss dann die Frist zur Vorlage mit 30.11.2006 festgelegt.
Termingerecht wurden Aktenbestandteile vorgelegt, die den beiden Bedingungen (Bankengeheimnis und Rechte Dritter) nicht entgegenstanden. Dabei wurde zeitgleich ein Aktenspiegel vorgelegt, in dem jene Akten und -teile aufgelistet waren, die nach ho. Beurteilung entweder dem Bankgeheimnis unterliegen oder unmittelbare Rechte Dritter entgegenstehen.
Zwischenzeitlich erging am 14.11.2006 eine schriftliche Stellungnahme des Bundes-kanzleramtes, GZ BKA-601.245/0013-V/A/8/2006 und erfolgte das im Auftrag des hohen Ausschusses von Hon.Prof. Dr. Wolf-Dieter ARNOLD erstellte (seit Anfang Dezember 2006 auch veröffentlichte) Gutachten zum Thema „Bankgeheimnis –Parlamentarischer Untersuchungsausschuss“, wonach die betroffene Behörde auch anlässlich der Aktenvorlage in jedem Fall eine Abwägung der Interessen an der Geheimhaltung mit den Interessen des Untersuchungsausschusses vorzunehmen hat. Eine entsprechende Abwägung ergab, dass für den Themenkomplex Atomic-Konkurs im Hinblick auf das Bankgeheimnis und unmittelbar betroffene Rechte Dritter nach ho. Rechtsmeinung die Wahrung der Vertraulichkeit erforderlich ist.
Nach der neuerlichen Beschlussfassung durch den hohen Ausschuss, der wiederum an die beiden o.a Bedingungen geknüpft war, wurde der Verfahrensanwalt, Ho. Prof., Präs. i. R., Dr. Konrad BRUSTBAUER, schriftlich kontaktiert und um Unterstützung bei der rechtlichen Beurteilung der ho. vorhandenen Akten und -teile im Hinblick auf das Bankgeheimnis und die Wahrung unmittelbarer Rechte Dritter im Sinne des o.a. Rechtsgutachtens, höflich gebeten. Nach seiner, telefonischen Rechtsauskunft wurden weitere Aktenteile vorgelegt.
Zwischenzeitlich wurde dem BMJ ein Beschluss des hohen Ausschusses vom 20.2.2007 gem. § 6 dritter Satz VO-UA zugestellt. Im Sinne von Art. 126b B-VG wurden die bezughabenden Akte daher - zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten durch das BMJ übermittelt.