3701/AB XXIII. GP
Eingelangt am 02.05.2008
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0049 -I 3/2008
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 30. APR. 2008
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Rosemarie Schönpass, Kolleginnen
und Kollegen vom 4. März 2008, Nr. 3716/J, betreffend Errichtung
einer neuen Verwertungsanlage für Kühl- und Gefriergeräte in
Österreich
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Rosemarie Schönpass, Kolleginnen und Kollegen vom 4. März 2008, Nr. 3716/J, teile ich Folgendes mit:
Vorab wird ausgeführt, dass auf Grund eines aktuellen Firmenbuchauszuges die Aussage, drei der Aufsichtsräte der UFH Holding GmbH seien gleichzeitig auch Stiftungsräte, nicht als zutreffend angesehen werden kann.
Zu Frage 1:
Die Investitionspläne sind aus Pressemeldungen und einer Projektvorstellung, bei der ausschließlich anlagentechnische Details besprochen wurden, bekannt. Die Errichtung der Anlage wurde jedoch noch nicht bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt. Nach bisheriger Information ist die Betreibergesellschaft der Kühlgerätebehandlungsanlage nicht mit der UFH Umweltforum Haushalt GmbH ident. Nur letztgenannte Gesellschaft ist mit Bescheid als Sammel- und Verwertungssystem für Elektroaltgeräte genehmigt. Eine behördliche Kompetenz zur Systemaufsicht betreffend Betreibergesellschaft der Kühlgerätebehandlungsanlage existiert nicht.
Zu den Fragen 2 und 3:
Eine Kontrollkompetenz über das Vermögen beteiligter Unternehmen ist nicht Gegenstand des AWG. Es besteht kein Grund zu zweifeln, dass die ordnungsgemäße Sicherstellung und Rückgabe jener Mittel der UFH-Privatstiftung gewährleistet ist, die aus Beitragszahlungen österreichischer Konsumenten für „Kühlschrankpickerl“ auf Basis der seinerzeitigen Verordnung stammen.
Zu Frage 4:
Das Prinzip der Nähe gem. EU-AbfallverbringungsVO und gem. AWG 2002 stellt bezüglich der Gründe für Einwendungen bei Notifizierungen eine Ausnahme von dem bei Beseitigungsverfahren zu prüfenden Prinzip der Entsorgungsautharkie dar. In diesem Sinn wird jedes Verfahren vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) streng geprüft. Die Prüfung des Prinzips der Nähe obliegt jedem Mitgliedstaat im Exportfall.
Zu Frage 5:
Die österreichische Abfallbehandlungspflichtenverordnung verbietet ein ungeordnetes Transportieren und legt fest, dass die Geräte aufrecht stehend zu transportieren sind und keinesfalls auf Kältekreislaufteilen liegend transportiert oder gelagert werden dürfen und daher der in Rede stehende Verlust nicht anzunehmen ist.
Zu Frage 6:
Dem BMLFUW liegen bisher keine Informationen vor, nach denen die Anlage ausschließlich mit importierten, auf LKW transportierten Kühlgeräten betrieben werden soll.
Zu Frage 7:
Die Genehmigungsbehörde hat alle einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere die Abfallbehandlungspflichtenverordnung, die bereits den Stand der Technik vorgibt, zu berücksichtigen. Nur bei Einhaltung dieser Bedingungen wird einem System die Verwertung zur einzuhaltenden Verwertungsquote angerechnet.
Der Bundesminister: