3702/AB XXIII. GP

Eingelangt am 02.05.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                            Wien, am    Mai 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0034-I/4/2008

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3674/J vom 3. März 2008 der Abgeordneten Sylvia Rinner, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Rechtshilfeansuchen zum Erhalt von Steuersünder-Daten, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Amts- oder Rechtshilfeersuchen sind nur im Zusammenhang mit konkreten Straffällen möglich, die hier noch nicht vorliegen. Pauschale Datenanforderungen sind rechtlich unzulässig. Für derartige Fälle ist in den Amts- und Rechtshilfeverträgen vorgesehen, dass Informationen, die Steuerpflichtige eines anderen Vertragsstaates betreffen, im Wege einer so genannten Spontanauskunft den zuständigen Steuerbehörden zur Verfügung gestellt werden. Daher werden von deutscher Seite ohne vorheriges Ersuchen Daten an die österreichischen Finanzbehörden übermittelt.

 

Zu 2.:

Der Leiter der Steuerfahndung ist in dieser Angelegenheit seit Kenntniserlangung von der Existenz der Daten mit dem Leiter der zuständigen Steuerfahndung in Deutschland in ständigem Kontakt. Am 17. März 2008 hat der Leiter der Sektion IV des Bundesministeriums für Finanzen zwei Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen in Berlin und an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn gerichtet, in denen um Beschleunigung der Informationserteilung ersucht wird. In seinem Antwortschreiben bestätigte das Bundes-ministerium der Finanzen in Berlin ausdrücklich, dass „die Daten spontan und nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 EG-Amtshilfegesetz ausgetauscht werden“.

 

Zu 3.:

Die deutsche Steuerfahndung hat der österreichischen Finanzbehörde eine Namensliste übermittelt. Weitere, umfassendere Unterlagen sollen in den nächsten Wochen folgen. Die Prüfung der Daten kann somit anlaufen, auch wenn für eine endgültige rechtliche Beurteilung der einzelnen Fälle sämtliche Unterlagen vorliegen müssen. Das Aufscheinen eines Namens auf der Liste bedeutet für sich alleine genommen jedenfalls noch nicht, dass tatsächlich Abgaben hinterzogen wurden.

 

Ich ersuche um Verständnis dafür, dass im Sinne der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a Bundesabgabenordnung seitens der Finanzverwaltung weder Namen noch inhaltliche Einzelheiten über den Inhalt der Liste bekannt gegeben werden können.

 

 

Mit freundlichen Grüßen