3708/AB XXIII. GP

Eingelangt am 02.05.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

 

Präsidentin des Nationalrates

(5-fach)

Parlament

 

1010 Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

GZ: BMSK-90180/0012-III/5/2008

Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3739/J der Abgeordneten Morak, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

 

Fragen 1 bis 13:

Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG sind Nationalrat und Bundesrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

 

§ 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 präzisiert, dass der Nationalrat befugt ist, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

 

Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.

 

Im Sinne des Art. 1 Abs. 2 B-VG – Rundfunk, der die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe des Rundfunks festschreibt, ist nach § 1 ORF Gesetz der "Österreichischer Rundfunk" (kurz ORF) eine unabhängige Stiftung des öffentlichen Rechts, welche die Erfüllung des öffentlichrechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes zu erfüllen hat.

 

Die Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk obliegt ausschließlich dem gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eingerichteten Bundeskommunikationssenat.

 

Damit liegt keine Angelegenheit der Geschäftsführung der Bundesregierung oder ein Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG beziehungsweise des § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 vor. Somit unterliegen diese Angelegenheiten nicht dem Interpellationsrecht.

 

Aus zuvor genannten Gründen ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung absehe.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen