3709/AB XXIII. GP

Eingelangt am 02.05.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Frau

 

Präsidentin des Nationalrates

(5-fach)

Parlament

 

1010 Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

GZ: BMSK-10001/0103-I/A/4/2008

Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3740/J der Abgeordneten Morak, Kolleginnen und Kollegen, wie folgt:

 

 

Frage 1:

Ich stehe dem Thema Konsumentenschutz positiv gegenüber.

 

 

Fragen 2 bis 10:

Gemäß Art. 52 Abs. 1 B‑VG sind Nationalrat und Bundesrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 präzisiert, dass diesem Fragerecht insbesondere Rechtsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten unterliegen. Im Sinne des Art. 1 Abs. 2 BVG vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, der die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe des Rundfunks festschreibt, ist nach § 1 ORF‑Gesetz der „Österreichische Rundfunk“ (kurz ORF) eine unabhängige Stiftung des öffentlichen Rechts, welche die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes zu erfüllen hat. Die Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk obliegt ausschließlich dem gemäß Art. 20 Abs. 2 B‑VG als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag eingerichteten Bundeskommunikationssenat. Damit liegt kein Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B‑VG bzw. des § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 vor. Somit unterliegen diese Angelegenheiten nicht dem Interpellationsrecht. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung dieser Fragen absehe.

 

 

Mit freundlichen Grüßen