3742/AB XXIII. GP

Eingelangt am 05.05.2008
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 

 

      Mag. Norbert DARABOS                                                                 1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                           Roßauer Lände 1

                                                                                                                                                                             norbert.darabos@bmlv.gv.at

 
S91143/46-PMVD/2008                                                                                             30. April 2008

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Strache, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. März 2008 unter der Nr. 3766/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Überwachung der Telekommunikation" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 6, 13 und 15:

Dem Heeres-Nachrichtenamt obliegt die strategische Auslandsaufklärung, deren Aufgaben in § 20 Abs. 1 des Militärbefugnisgesetzes näher umschrieben werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen der nachrichtendienstlichen Aufklärung spezielle, in den §§ 21 bis 25 des Militärbefugnisgesetzes festgeschriebene Befugnisse zu. Eine Überwachung von Personen, insbesondere von österreichischen politischen Funktionären, Abgeordneten oder deren Mitarbeitern ist keine Aufgabe des Heeres-Nachrichtenamtes und wird von diesem auch nicht durchgeführt. Davon abgesehen hat das Heeres-Nachrichtenamt auch nicht die technische Möglichkeit, die Telekommunikation von Personen zu überwachen, oder auf solche Möglichkeiten zurückzugreifen.

Zu 7 bis 12, 14 und 16 bis 19:

Dem Abwehramt obliegt die nachrichtendienstliche Abwehr und es dient dem militärischen Eigenschutz (§ 20 Abs. 2 Militärbefugnisgesetz). Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen der nachrichtendienstlichen Abwehr spezielle, in den §§ 21 bis 25 des Militärbefugnisgesetzes festgeschriebene Befugnisse zu. Dazu zählt auch die sehr eingeschränkte und an die Genehmigung des Rechtsschutzbeauftragten gebundene Befugnis zur Datenermittlung mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten. Nach § 22 Abs. 5 Militärbefugnisgesetz bleibt jedoch auch dabei das verfassungsgesetzlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis (Art. 10a StGG) unberührt. Eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses durch eine „Überwachung“ der Telekommunikation von Personen oder durch ein indirektes Zurückgreifen auf solche Möglichkeiten wäre daher schon aus diesem Titel unzulässig. Eine Überwachung von Personen, insbesondere von österreichischen politischen Funktionären, Abgeordneten oder deren Mitarbeitern wurde vom Abwehramt daher nicht durchgeführt.