3744/AB XXIII. GP

Eingelangt am 05.05.2008
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 

 

      Mag. Norbert DARABOS                                                                 1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                           Roßauer Lände 1

                                                                                                                                                                             norbert.darabos@bmlv.gv.at

 
S91143/49-PMVD/2008                                                                                             30. April 2008

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Strache, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. März 2008 unter der Nr. 3775/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage be­treffend "lange Einsatzdauer im Tschad" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Auf Grund des Ministerratsbeschlusses vom 7. November 2007 und der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 9. November 2007 ist die Dauer des Einsatzes vorerst bis 30. Juni 2008 befristet. Da die politische Entscheidung über eine Weiterführung des Einsatzes noch bevorsteht, stehen derzeit auch noch keine Rotationstermine fest.

Zu 4:

Für Soldaten im Hauptquartier beträgt die Einsatzdauer grundsätzlich sechs Monate, außerhalb des Hauptquartiers grundsätzlich vier Monate. Bei Ärzten, Sanitätspersonal, Militärpsychologen und dem Militärseelsorger kann die Entsendedauer von vier Monaten auch unterschritten werden. Soldaten, die für den Lageraufbau vorgesehen sind, werden bis zu einer Dauer von zwei Monaten entsendet.

Zu 5:

Die Wahl der Einsatzdauer beruht auf internationalen Vorgaben, auf Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Ein­heiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), auf dem Bedarf an Ort und Stelle, auf Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen, auf der Berücksichtigung einsatz­raumspezifischer Bedingungen für die Auftragserfüllung und auf Erfahrungen aus bisherigen Einsätzen im afrikanischen Raum.

Zu 6 bis 9:

Da diese Fragen keinen Gegenstand des Vollziehungsbereiches des Bundesministeriums für Landesverteidigung betreffen, erübrigt sich eine Beantwortung.