3751/AB XXIII. GP
Eingelangt am 05.05.2008
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BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
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S91143/59-PMVD/2008 30.
April 2008
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Darmann, Kolleginnen und Kollegen haben am 14. März 2008 unter der Nr. 3913/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Kosten durch Verzögerungen des Lufttransportes österreichischer Soldaten in den Tschad" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Abhängig von den durch das Missionskommando zugewiesenen Landezeiten im Einsatzraum war dies der Zeitraum 26. bis 29. November 2007.
Zu 2:
Der Leiter des Führungsstabes im Bundesministerium für Landesverteidigung.
Zu 3:
Am 26. November 2007 18 Soldatinnen und Soldaten, am 3. Dezember 2007 11 Soldatinnen und Soldaten, am 4. Dezember 2007 35 Soldatinnen und Soldaten sowie am 10. Dezember 2007 90 Soldatinnen und Soldaten.
Zu 4 und 5:
Es sollten ein Heereskraftfahrzeug, Pioniergerätschaften, Zelte, Stromaggregate, Klimageräte, persönliche Ausrüstung und ergänzende Ausstattung sowie Wasser und Verpflegung im Ausmaß von insgesamt 22t transportiert werden.
Zu 6:
Nein.
Zu 7:
Es war eine Anmietung von Lufttransportraumkapazität am freien Markt über die NAMSA (NATO Maintenance and Supply Agency) geplant.
Zu 8, 10 und 12:
Nein. Es wurden weder Kauf-, Miet- noch Leasingangebote für Transportflugzeuge eingeholt, sondern Lufttransportraumkapazität angemietet.
Zu 9, 11 und 13 bis 15:
Entfällt.
Zu 16:
Die Ersterkundung fand im Einsatzraum im Zeitraum von 12. bis 19. Oktober 2007 durch zwei Soldaten des Österreichischen Bundesheeres statt. Der Transport erfolgte mit einer zivilen Fluglinie.
Zu 17:
Am 23. Jänner 2008.
Zu 18:
Es wurden keine Transportflugzeuge angemietet bzw. geleast, sondern es wurde Lufttransportraumkapazität angemietet.
Zu 19 und 20:
Nein, alle geplanten Flüge konnten verschoben werden. Es entstanden damit keine Stornokosten.
Zu 21 bis 24:
Entfällt.
Zu 25 bis 36:
Nach internationalen Standards sind Fluganmeldungen nicht mit Kosten verbunden. Gebühren fallen nur im Falle der Durchführung eines Fluges und der Nutzung einer Route an. Auf Grund der jeweils genutzten Route können sich divergierende Kosten für einen Flug ergeben, da sich die Gebühren immer aus Entgelten für den zu nutzenden Luftraum berechnen. Eine Zuweisung der Routen richtet sich nach dem jeweils aktuellen Flugverkehrsaufkommen. Es darf ergänzend festgehalten werden, dass durch das Österreichische Bundesheer keine Sondergebühren zu begleichen waren, da das zivile Streckennetz genutzt wurde. In Fällen der Anmietung von Lufttransportraumkapazität sind etwaige Gebühren Teil des Gesamtaufwandes und können somit nicht eigens erhoben werden.