3753/AB XXIII. GP

Eingelangt am 06.05.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am      Mai 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0040-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3744/J vom 6. März 2008 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Banken (Kreditwirtschaft) und Datenschutz – Automatisierte Einzelentscheidungen (Scoringverfahren)" beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3. und 7.:

Die vorliegenden Fragen betreffen keine Gegenstände der Vollziehung und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 festgelegten Fragerecht nicht erfasst.

 

Zu 4. bis 6. und 8. bis 13.:

Insofern diese Fragestellungen datenschutzrechtliche Aspekte betreffen und daher in der Kompetenz des Bundeskanzleramtes liegen, wird auf die Beantwortung der parlamenta­rischen Anfrage Nr. 3742/J vom 6. März 2008 durch den Herrn Bundeskanzler verwiesen.

 

Zur 5. Fragestellung ist zudem § 38 Abs. 2 Bankwesengesetz anzuführen: Diese Bestimmung zählt taxativ jene Fälle auf, wann ein Kreditinstitut Kundendaten an Dritte weitergeben darf, ohne das Bankgeheimnis zu verletzen. Es handelt sich dabei insbesondere um Auskünfte an Behörden oder Fälle, in denen der Kunde einer Datenweitergabe zugestimmt hat.

 

Zur Frage 8. ist zusätzlich anzumerken:

Jedes Kreditinstitut hat hinsichtlich des Kreditrisikos gemäß §§ 22a ff Bankwesengesetz Ver­fahren anzuwenden, um eine Risikoeinstufung bezüglich des Ausfallrisikos und daraus folgend eine entsprechende Eigenmittelunterlegung der Risiken vornehmen zu können. Lediglich in diesem Rahmen, d.h. zur Bestimmung des nötigen Eigenmittelerfordernisses einer Bank für schon bestehende Kreditforderungen, gibt es kreditinstitutspezifische Vor­schriften. Eine darüber hinausgehende branchenspezifische Regelung für andere „Scoringverfahren“ von Kreditinstituten, insbesondere für solche, die im Rahmen des Ab­schlusses eines Kreditvertrages eingesetzt werden, ist aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht notwendig und erscheint im Hinblick auf die Privatautonomie und Ver­tragsfreiheit problematisch.

 

Zur Frage 9. ist zudem festzuhalten, dass im Rahmen der einschlägigen Vorschriften des Bankwesengesetzes zur Beurteilung des Ausfallrisikos bestehender Kredite lediglich boni­tätsrelevante personenbezogene Daten vom Kreditinstitut zu erheben sind. Im privatauto­nomen Bereich der Kreditvergabe einer Bank besteht jedoch keine Handhabe der Aufsicht, andere als lediglich bonitätsrelevante personenbezogene Daten für die Beurteilung des Aus­fallrisikos zu untersagen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.