3757/AB XXIII. GP

Eingelangt am 06.05.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0046-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3846/J-NR/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Manfred Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Vorstrafe des Kabinettschef Christian Switak“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Ein solches schutzwürdiges Interesse des Genannten ist hier evident (§ 26 Abs. 9 DSG 2000) und ergibt sich bereits aus den Wertungen des Strafregister- und des Tilgungsgesetzes. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand nehme. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 113 StGB unter Strafe gestellt ist.

 

. Mai 2008

 

(Dr. Maria Berger)