3767/AB XXIII. GP

Eingelangt am 07.05.2008
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BM für soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-90180/0013-III/5/2008                                            Wien,

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3854/J der Abgeordneten Reheis und GenossInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Das BMSK kennt keine Statistiken über die Häufigkeit der missbräuchlichen Verwendung von Mehrwerttelefonnummern und Mehrwert-SMS, entsprechende Zahlen sind mir nicht bekannt.

 

Frage 2:

Ist kein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Anbieter des Mehrwertdienstes und VerbraucherInnen zustande gekommen (z.B. unverlangt zugesandte Mehrwert-SMS), haben TeilnehmerInnen die Möglichkeit, im Wege eines an den Netzbetreiber zu richtenden Rechnungseinspruchs gegen die Verrechnung des Mehrwertentgelts vorzugehen. Dasselbe gilt in dem Fall, dass zwar ein Vertrag zustande gekommen ist, jedoch der Preis oder die Leistung nicht der Vereinbarung entspricht - wenn beispielsweise ein höheres Entgelt verrechnet wird als beworben.

 

Kommt es aufgrund des Rechnungseinspruchs zu keiner Einigung zwischen dem Betreiber und dem Teilnehmer kann bei der Rundfunk & Telekom Regulierungs- GmbH (RTR) die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens nach § 122 TKG (Telekommunikationsgesetz) beantragt werden. Die Registrierung des Rechnungseinspruchs bei der RTR führt gem. § 71 Abs 2 TKG zum Aufschub der Fälligkeit des beeinspruchten Betrages bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens.

 

Daneben kann die Forderung selbstverständlich auch gerichtlich bestritten werden.

 

Frage 3:

Gegen die Entgeltforderung können Verbraucher auf die in der Beantwortung der Frage 2 beschriebene Weise vorgehen.

 

Sofern der mit einem ausländischen Diensteanbieter in Zusammenhang stehende Telekommunikationsanbieter, dem die Telefonnummer zugeteilt ist, und der seinen Sitz in Österreich hat, einen Verstoß gegen das TKG, insbesondere die KEM-V (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – zB fehlende Preisansage)) zu verantworten hat, wird bei groben oder wiederholten Verstößen dagegen erfolgreich vorgegangen werden können (Widerruf der Zuteilung).

Sofern der Verstoß allerdings vom Diensteanbieter auf einer exotischen Insel zu vertreten ist (zB verbotenes Spam nach § 107 TKG; unkorrekte Bewerbung entgegen KEM-V) scheitert die Rechtsdurchsetzung de facto an der auf exotischen Inseln oft nicht gegebenen Vollstreckbarkeit.

 

Im übrigen darf angemerkt werden, dass die RTR zur Verbesserung der Situation im Bereich Mehrwert-SMS derzeit eine Plattform als Schnittstelle zwischen KonsumentInnenorgansiationen und Betreibern aufbaut, die dazu beitragen soll, gehäufte Probleme mit bestimmten unseriösen Anbietern sehr rasch zu erkennen und Abhilfe zu schaffen.

 

Frage 4:

Die Problematik von Mehrwertdiensten war in der Vergangenheit bereits mehrmals Gegenstand von Aufklärungsmaßnahmen der Sektion Konsumentenschutz.

 

Im Rahmen der Kampagne zum ‚Fraud Prevention Month 2007’, dessen Thema unlautere Geschäftspraktiken waren, wurde von der Sektion Konsumentenschutz der Informationsfolder ‚Mehrwertnummern - mehr Wert für wen?’ aufgelegt und verbreitet. Es gab zu diesem Themenbereich Einschaltungen auf den Infoscreens der Verkehrsbetriebe und Österreich weite Anzeigen in Regionalzeitungen.

Die Informationsfolder meines Hauses zu Mehrwertnummern können über das Broschürenservice des BMSK bestellt werden und stehen auch als Download auf der Webseite zur Verfügung.

 

Frage 5:

Gem. § 29 Abs 2 TKG sind Betreiber verpflichtet, ihren KundInnen einmal jährlich die entgeltfreie Sperre abgehender Verbindungen zu Mehrwertdiensten zu ermöglichen. Auch wenn das Gesetz nur abgehende Verbindungen erwähnt, wird die Bestimmung von der RTR so interpretiert, dass auch eingehende Verbindungen erfasst sind. Dieser Interpretation wurde von den Betreibern nicht widersprochen und werden die Sperren auch durchgeführt. Dem BMSK sind jedenfalls keine Fälle bekannt, in denen Betreiber entsprechenden Anträgen nicht nachgekommen wären. Sollte dies im Einzelfall dennoch passieren, besteht die Möglichkeit des Rechnungseinspruchs (siehe Antwort zu Frage 2) sowie einer Meldung an die RTR und an die Fernmeldebehörde.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen