3774/AB XXIII. GP
Eingelangt am 08.05.2008
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BM für Land –und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0060 -I 3/2008
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 8. MAI 2008
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Ruperta Lichtenecker,
Kolleginnen und Kollegen vom 13. März 2008, Nr. 3851/J,
betreffend Müllverbrennungsanlagen in Österreich

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Kolleginnen und Kollegen vom 13. März 2008, Nr. 3851/J, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
In der nachfolgenden Tabelle sind die in Betrieb befindlichen Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen und deren Kapazitäten aufgelistet.
|
Thermische Abfallbehandlung |
Feuerungstechnologie |
Kapazitäten [t/a] |
|
Müllverbrennungsanlage Spittelau, Wien |
Rost |
270.000 |
|
Müllverbrennungsanlage Flötzersteig, Wien |
Rost |
200.000 |
|
Müllverbrennungsanlage WAV I, Wels |
Rost |
75.000 |
|
Müllverbrennungsanlage WAV II, Wels |
Rost |
230.000 |
|
Müllverbrennungsanlage Dürnrohr, Zwentendorf |
Rost |
300.000 |
|
Kärntner Restmüllverbrennung, Arnoldstein |
Rost |
80.000 |
|
Wirbelschichtofen 4 – Simmeringer Haide, Wien |
Wirbelschicht |
110.000
|
|
Reststoffverwertung Lenzing |
Wirbelschicht |
300.000 |
|
Thermische Reststoffverwertung, Niklasdorf |
Wirbelschicht |
100.000 |
|
Summe |
|
1,665.000
|
Datengrundlage: Umweltbundesamt Anlagendatenbank (Datenstand Februar 2008)
Die tatsächlich durchgesetzten Abfallmengen hängen vom Heizwert der eingesetzten Abfälle ab, da die Anlagen auf eine thermische Nennleistung der Kesselanlage bemessen sind. Weiters ist die Anzahl der Anlagenstillstände (insbesondere Revisionen) für die tatsächlich durchgesetzte Menge ein weiterer bestimmender Faktor.
In den Rostfeuerungsanlagen werden überwiegend gemischte Siedlungsabfälle eingesetzt, daneben auch Sperrmüll und Abfallfraktionen aus der mechanischen Aufbereitung von Siedlungsabfällen und Gewerbemüll sowie Klärschlamm. Darüber hinaus werden noch verschiedene Gewerbe- und Industrieabfälle (z.B. Rejekte aus der Altpapierverarbeitung, Shredderleichtfraktion) thermisch behandelt.
In den Wirbelschichtfeuerungsanlagen werden hauptsächlich heizwertreiche Fraktionen aus der mechanischen und mechanisch-biologischen Abfallbehandlung, Leichtfraktionen aus der Verpackungssammlung, Klärschlämme und Altholz thermisch behandelt.
Zu Frage 2:
Im Jahr 2006 sind rund 3,678.000 Tonnen Abfälle aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen angefallen. Davon wurden über die öffentliche Müllabfuhr rund 1,411.000 Tonnen Restmüll und rund 257.000 Tonnen Sperrmüll abgeführt. Rund 2,010.000 Tonnen oder rund 55 % des gesamten Aufkommens konnten über getrennte Sammlungen erfasst werden (Altstoffe, biogene Abfälle etc.).
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Aufteilung des Gesamtaufkommens auf die einzelnen Bundesländer, den jeweiligen Anteil an Restmüll und Sperrmüll, sowie jene Mengen an Restmüll und Sperrmüll, die in Abfallverbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen behandelt wurden (bezogen auf das Jahr 2006; Massen gerundet in Tonnen nach Angaben der Ämter der Landesregierungen, z. T. berechnet bzw. extrapoliert durch die Umweltbundesamt GmbH). Daten über die genaue Aufteilung zu diversen Anlagenstandorten können nicht gemacht werden.
|
Bundesländer |
Gesamt- aufkommen |
Restmüll (RM) |
Sperrmüll (SM) |
RM + SM in Abfall-verbrennung |
RM + SM in Mitverbrennung |
|
Burgenland |
83.200 |
27.805 |
7.403 |
|
|
|
Kärnten |
195.500 |
97.400 |
17.200 |
81.607 |
|
|
NÖ |
756.200 |
215.728 |
72.494 |
218.131 |
27.125 |
|
OÖ |
587.600 |
170.256 |
35.767 |
84.469 |
47.041 |
|
Salzburg |
251.000 |
92.100 |
23.250 |
|
44.640 |
|
Steiermark |
456.600 |
146.359 |
42.009 |
36.638 |
59.247 |
|
Tirol |
346.000 |
96.040 |
24.440 |
3.000 |
4.683 |
|
Vorarlberg |
104.100 |
29.433 |
3.499 |
|
14.424 |
|
Wien |
897.600 |
535.984 |
30.922 |
446.015 |
52.950 |
|
Österreich |
3,677.800 |
1,411.105 |
256.984 |
869.860 |
263.735 |
Zu Frage 3:
Behörde erster Instanz für Abfallverbrennungsanlagen oder Abfallmitverbrennungsanlagen ist der Landeshauptmann oder ab Überschreiten von Schwellenwerten gemäß Anhang 1 UVP-G 2000 die Landesregierung als UVP-Behörde.
Die Behörde erster Instanz hat nach den Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000, des AWG 2002 und der Abfallverbrennungsverordnung keine Möglichkeit, Genehmigungsanträge deshalb abzulehnen, weil sie über die abfallwirtschaftlichen Notwendigkeiten Österreichs hinausgehen. Dies würde den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten (Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit) widersprechen.
Das im abfallbezogenen Gemeinschaftsrecht verankerte Prinzip der Nähe orientiert sich nicht an der Staatsgrenze, sondern an der tatsächlichen räumlichen Nähe.
Jedem Genehmigungsantrag liegt eine unternehmerische Entscheidung und vorausschauende Planung für die nächsten Jahrzehnte zugrunde.
Aufgabe der Genehmigungsbehörde ist die Beurteilung und Minimierung der von der Anlage zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt und die Nachbarn. Dabei sind öffentliche Interessen (vgl. § 1 Abs. 3 AWG 2002) zu berücksichtigen. Gesundheitsgefährdende Auswirkungen und unzumutbare Belästigungen sind nicht genehmigungsfähig.
Auf die Möglichkeit bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen auf Grund der Artikel 11 und 12 der Verbringungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Einwand zu erheben, wird verwiesen.
Zu den Fragen 4a und 4c:
Im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes können lediglich mit Abfällen biogenen Ursprungs befeuerte Anlagen zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung und Anlagen, die im Zuge einer biologischen Behandlung Abfälle biogenen Ursprungs energetisch nutzen, gefördert werden. Solche Abfallverbrennungsanlagen bestehen derzeit in Österreich nicht. Eine Förderung von Abfallverbrennungsanlagen, die auch andere Abfälle einsetzen, ist nicht möglich.
Ökostromförderungen fallen in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Zu Frage 4b:
Dem Emissionshandel unterliegen derzeit generell Feuerungsanlagen über 20 MW Brennstoffwärmeleistung; davon ausgenommen sind jedoch Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen und Siedlungsabfällen gemäß EZG Anhang 1 Z 1.
Im österreichischen Zuteilungsplan zum Emissionshandel ist daher auch keine der unter Ziffer 1 genannten Anlagen enthalten.
Zu Frage 5:
Bei Abfallverbringungen zur Beseitigung ist vom Versandstaat zu prüfen, ob ausreichende Beseitigungsmöglichkeiten im Versandstaat bestehen.
Im Zuge der Verfahren zur Verbringung von Abfällen nach Österreich wird der jeweilige Landeshauptmann als Aufsichtsbehörde für Abfallbehandlungsanlagen darüber befragt, ob in der jeweiligen Anlage ausreichende Kapazitäten bestehen.
Zu Frage 6a:
Dazu liegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine Informationen vor.
Zu Frage 6b:
Der Berechnung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird die Art des Antransportes in der unmittelbaren Umgebung der Anlage zu Grunde gelegt. Diese basiert auf der aus der Anlagenkapazität resultierenden Maximalmenge.
Der Bundesminister: