3784/AB XXIII. GP
Eingelangt am 08.05.2008
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0041-I/A/3/2008
Wien, am 8 . Mai 2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3842/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Ja
Fragen 2 und 5:
Kontrollen von Speisewagenbetrieben (Frage 2) sind Kontrollen unmittelbar in Speisewägen (Frage 5).
Anzahl Kontrollen: 6 (Wagons aus Österreich, Deutschland und
Ungarn)
festgestellte
Mängel: fehlende oder mangelhaft ausgestatte Handwaschbecken
im Küchenbereich oder beim Personal
WC; fehlender Schulungsnachweis für
Personalschulung ;
fehlende Kopfbedeckung; Tragen von Schmuck; mangelhafte Temperaturen in Lagebereichen; unzureichend ausgestattete Abfallbehälter;
hygienische Verunreinigungen von Geräten oder Arbeitsflächen; fehlender Splitterschutz bei Beleuchtungskörpern im Kochbereich
Anzahl Kontrollen: 6 (3 Wagons aus Österreich, 2 Wagons aus Deutschland, 1 Wagon aus Ungarn)
Frage 3 und 4:
Am Standort von Speisewagenunternehmen wurden keine Kontrollen durchgeführt.
Dazu ist festzustellen, dass Kontrollen in den stationären Betriebsstandorten wenig sinnvoll sind, da sie nur einen Teil der notwendigen Betriebskontrolle umfassen könnten. Effiziente Betriebskontrollen beinhalten die Bedingungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Lebensmittel, werden also durchgeführt während die Wagons unterwegs sind.
Ein Zulieferbetrieb wurde kontrolliert, bei dem nur geringe Mängel festgestellt wurden.
In der Regel werden Speisewagenunternehmer/-betriebe von anderen Lebensmittelunternehmern (z. B. Cateringbetrieben) beliefert, bei denen diese Zulieferung nur einen (oft geringen) Teilbereich darstellt.
Derartige Betriebe werden selbstverständlich kontrolliert, jedoch nicht als Zulieferer von Speisewägen erfasst.
Ursächlich waren im Wesentlichen: kurze Aufenthalte der Züge bzw. die Kürze der zurückzulegenden Bahnstrecken bis zum Verlassen des Zuständigkeitsgebietes, keine Beanstandungen bei früheren Kontrollen, das Nichtvorhandensein entsprechender Betriebe im jeweiligen Zuständigkeitsbereich, Personalmangel, geringes Risiko wegen des eingeschränkten Speisenangebotes.
Fragen 10 und 11:
Gemäß Artikel 50 der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 … zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechtes…“ ist ein europaweites Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebensmitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit einzurichten. Das Auffinden jedes derartigen Risikos - sohin auch
jener im Zusammenhang mit Speisewagen (-betrieben) – ist der Europäischen Kommission zu melden und wird von dieser an alle Mitgliedstaaten weitergeleitet.
Gegebenenfalls werden auch Drittstaaten informiert.
Erfordert allgemein das Ergebnis von Lebensmittelkontrollen Maßnahmen in mehr als einem Mitgliedstaat, verankert Art. 34 der „Verordnung (EG) Nr. 882/2004 … über amtliche Kontrollen ….“ die verpflichtende Amtshilfe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
Konkrete Kontrollen in den einzelnen Ländern werden anderen Ländern also im Bedarfsfall mitgeteilt.
Einschlägige, österreichische Betreiber von Speisewagen betreffende Meldungen, sind nicht eingelangt.
Fragen 12 und 13:
Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 … über amtliche Kontrollen ….“ verpflichtet die Behörden bei Kenntnis von einem Verstoß, der Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat hat, die entsprechenden Informationen unverzüglich an diesen weiterzuleiten.
Derartige Informationen sind nicht eingelangt.
Aufstellungen sämtlicher Kontrollen, die in anderen Ländern in Speisewagen die grenzüberschreitend auch das österreichische Bahnnetz benützen, durchgeführt wurden, gibt es nicht, es ist jedoch davon auszugehen, dass auch in anderen Ländern risikobasierte Kontrollen durchgeführt werden.
Fragen 14 und 15:
Die örtliche Beschränkung beruht auf der Zuständigkeit des jeweiligen Landeshauptmannes nach dem LMSVG.
Gemäß § 42 LMSVG sind von Landeshauptmann bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, sofern andere Bundesländer
betroffen sein können, unverzüglich jenen Landeshauptmänner zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe oder Unternehmen betroffen sind.
Frage 16:
Weder sind Parteienbeschwerden bei der Lebensmittelaufsicht, noch einschlägige Meldungen bei der Verbindungsstelle des BMGFJ oder über das RASFF eingelangt.
Die Auswahl der jährlichen Schwerpunktsaktionen ist risikobasiert.
Für das Jahr 2008 ist eine österreichweite Schwerpunktaktion „Mikrobiologische Untersuchungen von Wasserproben auf Schiffen und in Zügen“ vorgesehen.
Frage 17:
In einzelnen Bundesländern gibt es landesintern Planungen derartiger Kontrollen, so sind im Bundesland Oberösterreich 6 Kontrollen geplant – Proben werden
entnommen, wenn sich bei den Revisionen ein entsprechender Verdacht zeigt. 2 Kontrollen wurden bereits durchgeführt, es konnten keinerlei Mängel festgestellt werden.
In der Steiermark sind 6 Speisewagenkontrollen geplant, bei denen ca. 10 amtliche Proben entnommen werden sollen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin