380/AB XXIII. GP

Eingelangt am 26.04.2007
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien     

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter WESTENTHALER, Kolleginnen und Kollegen haben am 27.2.2007 unter der Nummer PA 374/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „unverständliche Vorgänge rund um einen angekündigten Überfall auf eine Tiroler Schülerin“ gerichtet.

           

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

            Bei der Auseinandersetzung am 13.12.2006 waren vier Personen (drei namentliche bekannte weibliche Personen und ein unbekannter männlicher Jugendlicher) als Tatverdächtige involviert.

Weiters wurden acht Personen als Zeugen zu dem Vorfall einvernommen.   

 

Zu Frage 2 und 3:

            Vom gegenständlichen Vorfall erhielt die Polizei erstmals am 13.12.2006 um 14.15 Uhr Kenntnis, nachdem sich der Vater der Geschädigten an die Direktorin der Schule gewandt hat und von dieser die Polizei verständigt wurde. Die Auseinandersetzung zwischen den Schülerinnen hatte bereits gegen 13.45 Uhr außerhalb des Schulgebäudes stattgefunden, was zu diesem Zeitpunkt weder der Direktion noch der Polizei bekannt war. Im Zuge dieses Gespräches wurden zwei Schülerinnen namentlich genannt. Unmittelbar danach begaben sich die Beamten, etwa gegen 14.30 Uhr in die Innsbrucker Klinik, wohin die Geschädigte zwischenzeitlich verbracht wurde. Im Zuge der Erstbefragung wurde von ihr die Identität der beiden Verdächtigen bestätigt. Eine Freundin der Geschädigten als Zeugin ist in dieser causa gegenüber den erhebenden Beamten nicht in Erscheinung getreten.

Im Anschluss an die Erstbefragung der Geschädigten in der Klinik wurde eine der beiden Verdächtigen an ihrer Wohnanschrift aufgesucht und zu dem Vorfall befragt. Sie gab an. zusammen mit ihrer Freundin beteiligt gewesen zu sein.

 

Zu Frage 4 und 5:

             Nein, lediglich eine der Tatverdächtigen besucht eine andere Schule, alle weiteren Beteiligten, Zeugen und „Zuschauer“ besuchen die HS Wilten. Eine Zusammenrottung aus mehreren Stadteilen von Innsbruck ist nicht erkennbar. Eine Verabredung mittels E-Mail bzw. SMS wird von allen Beteiligten in Abrede gestellt. Eine diesbezügliche Überprüfung der der Handys ergab keine derartigen Hinweise.

           

Zu Frage 6 und 7:

            Im Anschluss an die Erstbefragung einer der verdächten Personen wurde ein weiterer Jugendlicher an seiner Wohnanschrift aufgesucht, der als jener Zeuge namhaft gemacht wurde, der die Auseinandersetzung mit seinem Handy gefilmt haben soll. Das Handy dieses Jugendlichen wurde einer Überprüfung unterzogen, die jedoch negativ verlief.  Erst zum Zeitpunkt weiterer Zeugeneinvernahmen wurde bekannt, dass Videoaufzeichnungen und Fotos bereits bei Ansichtigwerden eines Funkstreifenwagens in der Nähe des Tatortes gelöscht wurden.

 

Zu Frage 8:

            Nein.

 

Zu Frage 9:

            Nein.

 

Zu Frage 10:

Über die angezeigten Personen scheinen keine rechtskräftigen Verurteilungen auf.

   

Zu Frage 11:

            Eine der Angezeigten, ein 14-jähriges Mädchen, ist türkische Staatsbürgerin, alle anderen Angezeigten sind österreichische Staatsbürger.

 

Zu Frage 12:

            Das angezeigte 14-jährige türkische Mädchen ist in Österreich geboren und besitzt eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung. Fremdenpolizeiliche Maßnahmen wurden bis dato keine eingeleitet.

 

Zu Fragen 13 - 18:

            Es wurden keine Polizisten zum Schutz der Schülerin abkommandiert, da die Polizei erst nach dem Ereignis am 13.12.2006 von diesem Fall Kenntnis erlangt hat.

            Eine verstärkte Streifentätigkeit wurde über Ersuchen der Schulleitung wegen eines anderen Vorfalles, der schlussendlich nicht zur Anzeige gelangte, durchgeführt. Eine Funkwagenbesatzung ist zwar an mehreren Jugendlichen an einer Bushaltestelle vorbeigefahren, konnte die Auseinandersetzung jedoch nicht wahrnehmen, da sich diese in einer für die Funkstreifenbesatzung nicht einsehbaren Hofeinfahrt ereignete.

Die ermittelnde Polizeiinspektion ist mit der Dienststelle jener Polizeibeamten ident, welche die Anzeige am 13.12.2006 um 14.15 Uhr entgegen nahmen.

 

Zu Frage 19:

            Der Vorfall, bei dem der Sanitäter aufmerksam wurde, ereignete sich nicht in jener Hofeinfahrt, an der die Polizeistreife vorbeifuhr, sondern einige Zeit später an einer anderen Örtlichkeit. Zu diesem Zeitpunkt ist weder eine Polizeistreife vorbeigefahren, noch vor Ort gewesen.

 

Zu Frage 20:

            Während der gesamten Amtshandlung konnte kein Fehlverhalten von beteiligten Beamten erkannt werden. Auch lagen keine Gründe, wie etwa Befangenheit, vor, um die Amtshandlung an eine andere Dienststelle abzutreten. Die Amtshandlung wurde nie „heruntergespielt“ sondern es fand eine klare Orientierung an vorliegenden Fakten statt.

 

 

 

Zu Frage 21:

            Zu keinem Zeitpunkt wurde von Beteiligten ein Fehlverhalten von Beamten behauptet bzw. von Vorgesetzten erkannt. Gründe für eine besondere interne Prüfung lagen demnach nicht vor.

Eine sorgfältige Anzeigenaufnahme, unverzüglich und intensiv im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführte Ermittlungen, eine mehrfache Kommunikation mit Eltern und Schule, sowie auch mit der Staatsanwaltschaft haben ordnungsgemäß stattgefunden.

 

Zu Frage 22:

            Der Mutter der Geschädigten wurde im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall das Angebot gemacht, einen Polizeipsychologen beizuziehen. Dies wurde von der Mutter mit dem Hinweis abgelehnt, dass sie selbst in der eigenen Familie über einen ausgebildeten Psychologen verfüge.

 

Zu Frage 23:

            Keine.

 

Zu Fragen 24, 25 und 26:

            Eine gesonderte bundesweite Auswertung derartiger Delikte wird statistisch nicht erfasst.

In den letzten Jahren sind jedoch in Tirol keine derartigen Übergriffe im Schulbereich weder bekannt geworden.  

 

Zu Fragen 27 und 28:

            Wie aus den vorangeführten Fragebeantwortungen zu entnehmen ist, erlangten die Beamten erstmals am 13.12.2006, 14.15 Uhr vom Sachverhalt Kenntnis, weshalb auch keine möglichen Präventivmaßnahmen im konkreten Fall eingeleitet werden konnten.

 

Zu Frage 29: 

            Die Polizei ist verpflichtet eine derartige Anzeige (gefährliche Drohung) aufzunehmen, entsprechend zu ermitteln und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde vorzulegen.

 

 

 

Zu Frage 30:

            Die einzelnen Rechtfertigungen zu diesem Sachverhalt wurden mit der Anzeige der Staatsanwaltschaft übermittelt, die über die weitere Vorgangsweise entscheiden wird.