3815/AB XXIII. GP

Eingelangt am 08.05.2008
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

 

GZ. BMVIT-12.000/0005-I/PR3/2008     DVR:0000175

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

 

Parlament

1017   W i e n

 

Wien, am         . Mai 2008

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3745/J-NR/2008 betreffend Telekommunikationsunternehmen und Datenschutz – Automatisierte Einzelentscheidungen (Scoringverfahren), die die Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen am 6. März 2008 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 bis 3 und 7:

Von welchen Telekommunikationsunternehmen in Österreich werden Scoringverfahren praktiziert?

In welchen Sparten und bei welchen Vertragsarten werden diese jeweils angewandt?

 

Werden dabei automatisierte Einzelentscheidungen getroffen (Basis-Scorewert) oder wird bei jedem Antrag im Einzelfall auch durch Sachbearbeiter (mit-)entschieden?

 

Wie werden vom Einsatz von Scoringverfahren betroffene KonsumentInnen (AntragstellerInnen) informiert?

Werden Ihnen dabei die konkreten Gründe für eine Antragsablehnung mitgeteilt?

Oder bekommen sie nur eine Standardablehnung?

 

Sehen Sie eine objektive Aussagekraft von Scoringverfahren?

Ist die Prognosefähigkeit von Scoringverfahren aus Sicht des Ressorts wissenschaftlich bewiesen?


Antwort:

Bei diesen Fragen handelt es sich um keinen Gegenstand der Vollziehung. Trotzdem werde ich eine mögliche Erhebung mit Unterstützung der Regulierungsbehörde vor dem Hintergrund meiner Beantwortung der Fragen 4 u. 5 mit Minister Buchinger im Sinne eines verbesserten Konsumentenschutzes besprechen.

 

Fragen 4 bis 6 und 8 bis 13:

Wie lange dürfen aus Sicht des Ressorts Telekommunikationsunternehmen die von Auskunfteien etc. übermittelten Daten und errechneten Scorewerten von KonsumentInnen speichern und verarbeiten?

Wann müssen diese gelöscht werden?

 

Dürfen diese personenbezogenen Daten über die Kreditwürdigkeit und errechnete Scorewerte über KonsumentInnen durch Telekommunikationsunternehmen an Dritte weitergegeben werden?

 

Sehen Sie einen über § 49 DSG hinausgehenden gesetzlichen Handlungsbedarf zur Regelung von automatisierten Bonitätsprüfungen von KonsumentInnen mit Hilfe von Scoringverfahren?

 

Sind Sie der Auffassung, dass der Einsatz von Scoringverfahren auf Ausfallrisiken begrenzt und branchenspezifisch geregelt werden muss?

 

Sind Sie der Auffassung, dass bei der Beurteilung des Ausfallsrisikos nur bonitätsrelevante personenbezogene Daten berücksichtigt werden dürfen?

 

Sind Sie der Auffassung, dass Scoringverfahren von einer neutralen Stelle offiziell zugelassen und regelmäßig auf ihre Plausibilität hin geprüft werden müssen?

Wie soll die Transparenz von Scoringverfahren lückenlos hergestellt werden?

 

Sind Sie der Auffassung, dass Anbieter KonsumentInnen obligatorisch über den Einsatz von Scoringverfahren, die verwendeten Daten und deren Gewichtung informieren müssen?

 

Ist es zulässig „Bonitätsdaten“ von KonsumentInnen – positive wie negative – die u.a. von Auskunfteien ermittelt und zur Verfügung gestellt werden, in so genannten „Warnlisten“ zu verarbeiten und als Entscheidungsgrundlage zu verwenden?

Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

 

Sehen Sie einen gesetzlichen Handlungsbedarf, wenn Bonitätsbewertungen aufgrund der Einsicht in Datenbanken Dritter vorgenommen werden und Auskunfts- und Löschungsrechte von Betroffenen damit ausgeschlossen werden?

Wenn nein, warum nicht?

 

Antwort:

Bei diesen Fragen handelt es sich um Angelegenheiten des Datenschutzes, welcher nicht in meinen Vollziehungsbereich fällt. Auf die zur inhaltlich gleichartigen Anfrage 3742/J an den Herrn Bundeskanzler ergehenden Antworten darf daher verwiesen werden.

 

Zusätzlich zu den obigen Antworten zu den Fragen 4 und 5 darf  ich Folgendes ausführen:


Soweit die Anfrage auch die Bonität umfasst, ist diese Information gemäß § 92 Abs. 3 Z 3 lit f TKG 2003 ein Stammdatum, welches jedoch gemäß § 96 Abs. 2 TKG 2003 ohne Zustimmung des Betroffenen nur  übermittelt werden darf, soweit das für die Erbringung jenes Kommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch den Betreiber erforderlich ist. Die Löschung hat gemäß § 97 Abs. 2 TKG 2003 unbeschadet allfälliger gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder der allfälligen Notwendigkeit, die Daten für noch offene Entgeltverrechnungen oder die Bearbeitung von Beschwerden zu verwenden, spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer zu erfolgen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

Werner Faymann