3824/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.05.2008
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen ha-ben am 11. März 2008 unter der Nr. 3816/J an mich eine schriftliche parlamentari-sche Anfrage betreffend Missachtung der Grundrechte auf freie Meinungsäußerung durch ein vom Bundeskanzler indirekt verhängendes Suderverbot“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 7 sowie 9 bis 11:

Ø      Wie sehen Sie die von Ihnen im ORF-Report“ am 4. März 2008 getätigte Aus-sage, mit welcher Sie klar zum Ausdruck bringen, dass eine von Ihrer Meinung abweichende Position nicht gewünscht wird, im Verhältnis zum Grundrecht auf freie Meinungsäußerung?

Ø      Auf welchen der in der EMRK Art 10 Abs. 2 normierten möglichen Gesetzesvor-behalte zur Einschränkung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung berufen Sie sich in Hinblick auf den konkreten Fall der durch Sie erfolgten indirekten Ein-schränkung dieses Grundrechts gegenüber Ihren eigenen Parteigenossen?

Ø      War die durch Sie erfolgte Einschränkung des Grundrechts auf freie Meinungs-äußerung durch ein öffentlich ausgesprochenes Suderverbot“ im Interesse der nationalen Sicherheit erforderlich?

Ø      War die durch Sie erfolgte Einschränkung des Grundrechts auf freie Meinungs-äußerung durch ein öffentlich ausgesprochenes Suderverbot“ im Interesse der territorialen Sicherheit erforderlich?

Ø      War die durch Sie erfolgte Einschränkung des Grundrechts auf freie Meinungs-äußerung durch ein öffentlich ausgesprochenes Suderverbot“ im Interesse der Aufrechterhaltung  der öffentlichen   Ordnung  und der  Verbrechensverhütung erforderlich?

Ø      War die durch Sie erfolgte Einschränkung des Grundrechts auf freie Meinungs-äußerung durch ein öffentlich ausgesprochenes Suderverbot“ im Interesse des Schutzes der Gesundheit und der Moral erforderlich?

Ø      War die durch Sie erfolgte Einschränkung des Grundrechts auf freie Meinungs-äußerung durch ein öffentlich ausgesprochenes Suderverbot“ im Interesse des Schutzes des guten Rufes erforderlich?

Ø      Bezieht sich das von Ihrer Seite für Ihre Parteifreunde in Donawitz verhängte Su-derverbot“ auch auf jene in Wels, die im Reigen Ihrer Imagekorrektur Berichten zufolge in Bälde von Ihnen aufgesucht werden?

Ø      Wenn nein, wie gedenken Sie in diesem Fall die Betroffenen von der von Ihnen beabsichtigten Einschränkung der freien Meinungsäußerung in Kenntnis zu set-zen?

Ø      Fällt die in diesem Zusammenhang an Ihrer Person geübte Kritik durch den Kärnt-ner SPÖ-Landesgeschäftsführer Passegger sowie seinen niederösterreichischen Kollegen Leitner ebenso unter das von Ihnen verordnete Suderverbot“?

Ich halte es für undenkbar, dass durch eine von mir getätigte Aussage das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt wurde. Dieses Recht ist in Österreich durch Art. 10 EMRK gewährleistet. Im Übrigen betreffen diese Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramts.

Zu Frage 8:

Ø      Planen Sie die Vorlage einer entsprechenden Gesetzesinitiative, um künftig die Verhinderung derartiger zu befürchtender freier Meinungsäußerungen unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger rechtlich abzusichern und sich so als Bundeskanz-ler den komplizierten Umweg über den öffentlich rechtlichen Rundfunk zu erspa-ren?

Ich plane keine derartige Gesetzesinitiative.