3831/AB XXIII. GP
Eingelangt am 09.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gerhard Kurzmann, Kolleginnen und Kollegen haben am 11. März 2008 unter der ZI. 3835/J -NR/2008 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „mögliche Entführung europäischer Manager durch US-amerikanische Behörden“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Im Zuge der Debatte zur internationalen Terrorismusbekämpfung und der Diskussion hinsichtlich extraterritorialer Handlungen von Staaten habe ich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keinen rechtsfreien Raum geben darf und dass im Rahmen des Kampfes gegen den Terrorismus alle internationalen Standards der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts einzuhalten sind. Dies gilt im Besonderen auch für die von den US-Behörden in der Vergangenheit geübte Praxis von „Überstellungen“ („extraordinary renditions“).
Was die österreichische Rechtsordnung betrifft, so ist die Überlieferung an eine ausländische Macht gemäß § 103 StGB mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. Auf der Basis dieser Bestimmung mit besonders hoher Strafdrohung ist von den zuständigen Strafbehörden eine Strafverfolgung gegen jede Person einzuleiten, die im Verdacht steht, diesen Tatbestand zu erfüllen.
Die US-Behörden haben meinem Ressort gegenüber bestätigt, dass sie sich verpflichtet sehen, sich an die Bestimmungen des Auslieferungsvertrags zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (BGBl. 1999/216 idgF) zu halten. Sie seien daher nicht berechtigt, Schritte zu setzen, die diesem Vertrag und den darin vorgesehenen Verfahren entgegenstehen. Gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags liefert Österreich an die Vereinigten Staaten nur Personen aus, die von US-Behörden wegen auslieferungsfähiger strafbarer Handlungen verfolgt werden oder schuldig erkannt worden sind, wobei Art. 3 dieses Vertrags ausdrücklich festhält, dass Österreich nicht verpflichtet ist, eigene Staatsangehörige auszuliefern.
Zu Frage 3:
Abgesehen von in den Medien kolportierten Entführungsfällen nein.