3834/AB XXIII. GP
Eingelangt am 09.05.2008
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BM für Gesundheit Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0053-I/A/3/2008
Wien, am 8. Mai 2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3928/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
In Beantwortung der gegenständlichen Anfrage übermittle ich die dazu von meinem Ressort eingeholte, äußerst ausführliche Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, und erlaube mir, diese lediglich wie folgt zu ergänzen:
Frage 22:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Einbeziehung der Sozialhilfeempfänger/innen in die gesetzliche Krankenversicherung ein bereits längere Zeit angepeiltes Ziel ist. Von Seiten des Gesundheitsministeriums und des Hauptverbandes wurde ständig darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Krankenversicherung aus der genannten Maßnahme keine finanziellen Nachteile erwachsen dürften. Die vom Hauptverband unter dieser Prämisse auf Basis der von den Ländern zur Verfügung gestellten Daten errechnete Beitragshöhe wurde aber in der Folge von den Ländern nicht akzeptiert und stattdessen die Einbeziehung der SozialhilfeempfängerInnen „zu den gleichen Bedingungen wie die AusgleichszulagenbezieherInnen“ gefordert.
Zuletzt wurde dieses Thema – nach umfangreichen Vorarbeiten des Gesundheitsressorts – auf Wunsch der Länder – im Rahmen des Arbeitskreises „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ weiter verfolgt. Dieser Arbeitskreis wird vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz geleitet.
Sowohl die technischen Voraussetzungen für Einbeziehung der SozialhilfeempfängerInnen in die gesetzliche Krankenversicherung beim Hauptverband als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen auf Bundesebene für die Ausstellung einer e-card für diesen Personenkreis sind bereits vor einiger Zeit geschaffen worden.
Frage 24:
Ich weise darauf hin, dass die Initiative zur Änderung der Musterkrankenordnung vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen der Selbstverwaltung und der dieser eingeräumten Befugnisse auszugehen hätte. Mir kommt in meiner Eigenschaft als Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zufolgen § 456 Abs. 2 in Verbindung mit 455 Abs. 2 vorletzter Satz ASVG lediglich die Aufgabe der Genehmigung eines von der Trägerkonferenz gemäß § 441d Abs. 2 Z 4 ASVG gefassten Beschlusses über die Musterkrankenordnung oder deren Änderung zu. Zumal die anfragenden Abgeordneten nicht näher spezifizieren, welche Änderungen ihrer Auffassung nach ins Auge zu fassen wären, kann ich mich über eine allfällige Sinnhaftigkeit derselben nicht äußern. Darüber hinaus schließe ich mich den Ausführungen des Hauptverbandes an.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.