3839/AB XXIII. GP
Eingelangt am 09.05.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2008
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0044-I/4/2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3817/J vom 11. März 2008 der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Kolleginnen und Kollegen, betreffend steuerliche Absetzbarkeit von Spenden an das „Museum für Verhütung und Schwangerschaftsabbruch“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Die Entscheidung erfolgte auf Basis des § 4 Abs. 4 Z 6 lit. b EStG 1988. Gemäß dieser Bestimmung ist Voraussetzung für den Abzug als Betriebsausgaben, dass Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an Museen erfolgen, welche Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichischer Bedeutung sind.
Auf Grund dieser gesetzlichen Vorgabe musste beim gegenständlichen Verein eine steuerliche Abzugsmöglichkeit für Zuwendungen verneint werden.
Zu 3. bis 5.:
Die gesetzlichen Voraussetzungen wurden nicht erfüllt. Das Gesetz stellt eindeutig auf die entsprechenden Sammlungsgegenstände des Museums ab. Bei einer Besichtigung der beiden insgesamt etwa 70 Quadratmeter großen Ausstellungsräume musste festgestellt werden, dass es sich bei den „Gegenständen“ ausschließlich um Faksimiles bzw. Ausdrucke handelt. Die wenigen Exponate, beispielsweise ein Holztisch, ein Bidet, unterschiedliche Kondome und Verpackungen der „Pille“, sind tendenziell handelsüblich und stellen nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen keinesfalls Sammlungsgegenstände von in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht gesamtösterreichischer Bedeutung dar, wie es das Gesetz fordert.
Zu 6. bis 9. sowie 12., 13., 19. und 20.:
Es darf darauf hingewiesen werden, dass Meinungen oder Ansichten keine Angelegenheiten der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz bzw. des § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 darstellen und daher nicht von dem in diesen Bestimmungen festgelegten parlamentarischen Fragerecht umfasst sind. Darüber hinaus fällt der mit den gegenständlichen Fragen verbundene Vollzug nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 10. und 11.:
§ 4 Abs. 4 Z 6 lit. b EStG 1988 stellt eindeutig auf die Eigenschaften eines Museums ab, die als Voraussetzung für die Absetzbarkeit von Zuwendungen an das Museum als Betriebsausgaben gegeben sein müssen. Zentrum der Betrachtung sind hier die Sammlungsgegenstände und nicht das Thema als solches, gleich ob die Thematik als solche gesamtösterreichische Bedeutung hat; die im "Museum für Verhütung und Schwanger-schaftsabbruch" ausgestellten Objekte erfüllen jedoch – wie bereits ausgeführt - definitiv nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 6 lit. b EStG 1988.
Zu 14. bis 16.:
Der Kriterienkatalog, nach dem die Bescheinigung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur erteilt wird, reicht nicht für den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 4 Z 6 lit. b EStG 1988 aus und unterscheidet sich im Übrigen auch wesentlich von jenem, der ursprünglich zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur akkordiert wurde. Deshalb musste die vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ausgestellte Bescheinigung als nicht ausreichend eingestuft werden.
Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen erscheint es nicht nachvollziehbar, warum der seinerzeit mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur abgestimmte Kriterienkatalog seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur dahingehend verändert wurde, sodass er den gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr zu entsprechen vermag.
Da im Fall des Vereins "Museum für Verhütung und Schwangerschaftsabbruch" das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen steuerlichen Abzug der Zuwendungen augenscheinlich war, musste von Seiten der Finanzverwaltung trotz Vorliegen der Bescheinigung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an den Verein "Museum für Verhütung und Schwangerschaftsabbruch" verneint werden.
Derzeit werden alle 22 Museen, für die eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vorliegt, dahingehend überprüft, ob diese die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit von Zuwendungen erfüllen.
Zu 17. und 18.:
Wie bereits erläutert, stellen die in dem Museum ausgestellten Objekte nach Einschätzung des Bundesministeriums für Finanzen keine Sammlungsgegenstände dar, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Die Beurteilung, ob der Verein "Museum für Verhütung und Schwangerschaftsabbruch" etwas "mit Kunst oder Wissenschaft zu tun habe", ist nicht Aufgabe der Bundesfinanzverwaltung. Seitens der Finanzbehörde können lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 lit. b EStG 1988 geprüft werden.
Zu 21.:
Nein, dies sind unterschiedliche Materien. § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG 1988 betreffen Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen.
§ 4 Abs. 4 Z 6 lit. b EStG 1988 betrifft Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an Museen. Dadurch sind hier unterschiedliche Voraussetzungen gegeben.
Zu 22. und 23.:
Es wurde auf Beamtenebene Kontakt mit der zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur aufgenommen.
Zu 24. und 25.:
Eine Änderung des von Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erstellten Kriterienkatalogs ist geplant, da dieser derzeit nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und auch von jenem abweicht, der ursprünglich zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur akkordiert wurde.
Zu 26:
Es gab keine diesbezüglichen Anfragen oder Interventionen.
Mit freundlichen Grüßen