3840/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.05.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am      Mai 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0043-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3838/J vom 11. März 2008 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karlheinz Klement, MAS, Kolleginnen und Kollegen betreffend Insiderhandel beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Bevor ich auf die einzelnen Fragestellungen im Detail eingehe, weise ich darauf hin, dass mit den Fragen 1. bis 6. der vorliegenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage Themen angesprochen werden, welche in die operative Verantwortung der Finanzmarkt-aufsichtsbehörde FMA fallen. Aus diesem Grund habe ich die Gesellschaft um eine entsprechende Stellungnahme ersucht, auf welche ich mich nachfolgend beziehe.

 

Zu 1. und 2.:

Die FMA überblickt das Engagement der Vorstände börsenotierter Unternehmen auf Basis von § 48d Abs. 4 BörseG. Gemäß dieser Bestimmung haben Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen, der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren des Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundener Unternehmen unverzüglich zu melden. Ebenso haben die genannten Personen diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Die Meldung kann aufgeschoben werden bis die Gesamt-Abschlusssumme der Geschäfte den Betrag von € 5.000,-- erreicht hat.

 

Sofern eine gemäß § 48d Abs. 4 BörseG meldepflichtige Person gleichzeitig mit ihrer Meldung an die FMA ihr Einverständnis zur Veröffentlichung der Meldung durch die FMA abgegeben hat, veröffentlicht die FMA gemäß § 10 Abs. 2 Veröffentlichungs- und Meldeverordnung die Meldung auf ihrer Internetseite. Auf Grund der gesetzlichen Meldeverpflichtung und der bis dato immer erteilten Einverständniserklärung der Vorstände zur Veröffentlichung ihrer Meldungen durch die FMA stehen die Transaktionen in Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren nicht nur der FMA, sondern auch der interessierten Öffentlichkeit auf der Internetseite der FMA zur Verfügung.

 

Für Mitglieder des Aufsichtsrats, die entsprechend dem Aktiengesetz keine Führungs­aufgaben wahrnehmen, gilt § 48d Abs. 4 BörseG nicht. Zur Anwendung gelangen jedoch die gesetzlichen und unternehmensinternen Bestimmungen zur Verhinderung des Missbrauchs von Insiderinformationen. Darunter sind insbesondere die auf Basis des BörseG von den Emittenten vorzusehenden Compliance Bestimmungen zu subsummieren, die regelmäßig auch die Mitglieder des Aufsichtsrats verpflichten.

 

Zu 3.:

Zu den Aktivitäten der Vorstände wird auf die auf der FMA-Homepage (www.fma.gv.at), Menüpunkt „Anbieter/Börsenotierte Unternehmen/Directors Dealings Meldungen“ veröffent­lichten tagesaktuellen Informationen verwiesen; jede stichtagsbezogene Betrachtung hat diesen gegenüber weniger Informationsgehalt.

 

Zu 4. und 5.:

Die FMA war auf Grundlage des § 48d Abs. 4 BörseG vollumfänglich informiert. Die Trans­aktionen wurden wie oben beschrieben auch auf der Internetseite der FMA veröffentlicht.

 


Zu 6.:

In den Jahren 2005 bis 2007 wurden seitens der FMA elf Untersuchungen hinsichtlich des Verdachts auf Insiderhandel eingeleitet. Davon wurden der Staatsanwaltschaft fünf Fälle mit der Anregung um weitere Erhebungen gegen insgesamt 42 Personen wegen des Verdachts des Missbrauchs von Insiderinformationen zur Anzeige gebracht.

 

Zu 7. bis 9.:

Die Bestimmungen im BörseG zur Verhinderung des Missbrauchs von Insiderinformationen basieren auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und haben sich als zweckmäßig und effektiv erwiesen. Sie wurden auch vom IWF im Zuge der soeben abgeschlossenen Prüfung Österreichs (Financial Sector Assessment Programme) anerkannt. Wünschenswert wäre allenfalls eine zügigere Abhandlung nach Übergang der Verfolgungsverantwortlichkeit von der FMA auf die Justiz, obgleich es auch hier keine im internationalen Vergleich überlangen Verfahrensdauern gibt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.