3841/AB XXIII. GP
Eingelangt am 09.05.2008
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 10. März 2008 unter der Nummer 3792/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Ende des Probebetriebs der Elektroschockwaffe der Marke Taser bei der Exekutive“ gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Der Probebetrieb wird derzeit im bisherigen Umfang weiter geführt, um eine sehr umfangreiche Evaluierung der Einsatzerfahrungen vornehmen zu können. Erst dann werden die weiteren Entscheidungen getroffen.
Zu den Fragen 2 und 3:
Die Einschätzungen des UN-Ausschusses gegen Folter in Punkt 14 des Dokuments CAT/C/PRT/CO/4 werden im Innenressort selbstverständlich ernst genommen.
Der Begriff Folter kann nicht auf die Verwendung einer Waffe (hier: TASER) generell abgestellt werden, sondern nur auf ihren Verwendungszweck. Solange eine Waffe von der Exekutive nach den Vorgaben aller einschlägigen Rechtsgrundlagen eingesetzt wird, ist ein Konnex mit Folter ausgeschlossen. Eine missbräuchliche Verwendung ist auf Grund der gegebenen Rechtsgrundlagen, der darauf basierenden Anwendungsvorschriften, der durchgeführten Ausbildungen sowie durch die nach jedem TASER-Einsatz erfolgenden technischen Geräteauswertungen (Aufzeichnungen über Zeitpunkt und Dauer jeder Stromimpulszyklusauslösung) weitestgehend auszuschließen.
Der Gebrauch jeder Waffe birgt ein gewisses Risiko für Verletzungsfolgen in sich. Dieses Risiko gilt es, mit einer möglichst guten Schulung so gering wie möglich zu halten.
Zu den Fragen 4 und 5:
Zuverlässige jüngere Studien, die belegen, dass der TASER-Einsatz zum Tod führen kann, sind hierorts bis dato nicht bekannt. In diesem Zusammenhang darf um eine genaue Benennung dieser Studien ersucht werden, um sie in die unter der Fragebeantwortung zu Punkt 1 angeführte nähere Evaluierung mit einbeziehen zu können.
Zu Frage 6:
Die angesprochene Äußerung des UN-Ausschusses ist bekannt, die gegenständliche Anfragebeantwortung vom 30. Jänner 2008 erläutert hiezu ausführlich die innerstaatliche Rechtslage in Bezug auf die Anwendung des TASER.
Wie bereits in der Beantwortung zu den Fragen 2 und 3 ausgeführt, kann der Begriff Folter nicht auf die Verwendung einer Waffe (hier: TASER) generell abgestellt werden, sondern nur auf ihren Verwendungszweck. Bei der Erstellung der Einsatz- und Ausbildungsvorschriften sowie in den Schulungen wurde insbesondere ausgiebig und intensiv auf die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hingewiesen. Da die Einsatzerfahrungen mit dem TASER X26 bis dato positiv sind, wird der Probebetrieb derzeit weitergeführt. Vor einer definitiven Einführung des TASER X26 als Dienstwaffe werden die bisherigen Einsatzerfahrungen und alle vorliegenden Studien einer zusammenfassenden Evaluierung unterzogen werden.
Zu Frage 7:
Ein möglicher TASER-Einsatz ergibt sich aus der organisatorischen Zuordnung der Dienstwaffe und wird nicht durch das Gegenüber der Amtshandlung bestimmt.
Zu Frage 8:
Jeder Waffengebrauch mit Verletzungsfolgen wird nach den geltenden Bestimmungen von Justizbehörden geprüft und je nach Ergebnis werden die entsprechenden Konsequenzen gezogen.