3844/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.05.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Haimbuchner und Kollegen haben am 11. März 2008 unter der Zl. 3825/J-NR/2008 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Übermittlung von Daten über die Erpressbarkeit des Ex-Botschafters Michael Miess“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Das Büro für Interne Angelegenheiten (.BIA) führte in den Jahren 2002 und 2003 im Auftrag des Landesgerichts für Strafsachen Wien und der Staatsanwaltschaft Wien sehr umfangreiche Ermittlungen zum Verdacht der rechtswidrigen Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen in der Österreichischen Botschaft in Kiew durch. Dabei erging vom Verbindungsbeamten (Obstlt Dullnig) die Information, dass Herr DI Franz Posch Angaben zu Vorgängen in der Botschaft machen wolle. Herr DI Posch, der den Kriminalbeamten bis dahin unbekannt war und in keinem Zusammenhang mit den Ermittlungen stand, wurde am 05.02.2003 niederschriftlich befragt und gab u. a. an, dass Dr. Miess wiederholt in Lokalen in Kiew mit „Damen“ gesehen worden sei.

 

Dies sei angeblich auch einem unbekannten Mitarbeiter des ukrainischen Geheimdienstes bekannt, welcher angeboten hätte, ihm entsprechendes Bildmaterial zur Verfügung zu stellen, wenn er sich über das Verhalten des Botschafters beschweren wolle. Diese Angaben stellen lediglich einen Randaspekt zum Gesamtumfang der ob angeführten Ermittlungen dar.

Aufgrund der Angaben wurde in der Folge mehrfach ergebnislos versucht, von DI Posch konkretere Informationen und die von ihm erwähnten Lichtbilder zu erhalten. Zu Mitarbeitern des ukrainischen Geheimdienstes liegen dem .BIA keine Erkenntnisse vor.

 

Die Ermittlungen ergaben keine Hinweise auf eine Erpressung des Botschafters und auch keine Hinweise auf eine konkrete und beweisbare Erpressbarkeit. Auch diese Ergebnisse wurden der Staatsanwaltschaft Wien ordnungsgemäß angezeigt.

 

Zu Frage 2:

Dazu verweise ich auf die Antwort zur Frage 1.

 

Zu Frage 3:

Kriminalbeamte des .BIA führten die sehr umfangreichen Ermittlungen zum Verdacht der rechtswidrigen Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen, wobei sie auch von dem unter Frage 1 angeführten Randaspekt Kenntnis erlangten.

 

Zu Frage 4:

Das .BIA ist nicht in Abteilungen gegliedert. Im Übrigen wurde der Sachverhalt von kriminalpolizeilichen Mitarbeitern erhoben.

 

Zu Frage 5:

Obstlt Johannes Dullnig war zu dieser Zeit als Verbindungsbeamter des BM.I an die Österreichische Botschaft in Kiew entsandt. Er hatte im Rahmen der Ermittlungen des .BIA keine Funktion inne.

 

Zu Frage 6:

Obstlt Johannes Dullnig ist derzeit der Leiter des Bezirkspolizeikommandos Klagenfurt-Land beim LPK Kärnten.

 

Zu Frage 7:

Es gab keine Hinweise auf eine konkrete und beweisbare Erpressbarkeit.


Zu Frage 8:

Es gab keine Hinweise auf eine konkrete und beweisbare Erpressbarkeit. Im Ermittlungsergebnis an die Staatsanwaltschaft Wien wurde angeführt, dass Herr DI Posch Vorwürfe bezüglich Dr. Miess vorgetragen hat und diesbezüglich seitens Herrn DI Posch der Verdacht der falschen Beschuldigung einer Standespflichtverletzung bestehe.

 

Zu Frage 9:

Es gab gemäß umfangreichem Ermittlungsergebnis keine konkretisierten Hinweise auf eine Erpressung.

 

Zu Frage 10:

Dazu verweise ich auf die Antwort zur Frage 9.

 

Zu Frage 11:

Entfällt.

 

Zu Frage 12:

Dazu verweise ich auf die Antwort zur Frage 7.

 

Zu Frage 13:

Herr DI Franz Posch war zum Zeitpunkt des Vorbringens seiner Vorwürfe Zeuge im strafprozessualen Sinn.

 

Zu Frage 14:

Der Gesamtsachverhalt wurde vom .BIA bereits im Juli 2003 der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt.

 

Darin wurde auch angeführt, dass Herr DI Posch Vorwürfe bezüglich Dr. Miess vorgetragen hat und diesbezüglich der Verdacht der falschen Beschuldigung einer Standespflichtverletzung bestehe.

 

Zu Frage 15:

Dazu verweise ich auf die Antwort zur Frage 14.

 

Zu Frage 16:

Die Beantwortung fällt nicht in die Zuständigkeit des Innenministers.

 

Zu Frage 17:

Die Beantwortung fällt nicht in die Zuständigkeit des Innenministers.