3846/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.05.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben am
11. März 2008 unter der Nr. 3844/J-NR/2008 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Abgängige Personen in Österreich“ gerichtet:

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2, 5, 6 :

Die bei österreichischen Sicherheitsdienststellen erstatteten Abgängigkeitsanzeigen sind nicht Gegenstand der Kriminalstatistik und werden demgemäß nicht zentral erfasst.

 

Zu Frage 3:

Eine im April 2008 durchgeführte Auswertung des EKIS (Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem) ergab folgende Ausschreibungen zur Abgängigkeitsfahndung:

 

Stichtag 31.12.2005:  706 gefahndete Personen

Stichtag 31.12.2006:  735 gefahndete Personen

Stichtag 31.12.2007:  730 gefahndete Personen

 

 

 

 

Es muss in diesem Zusammenhang jedoch auf § 48 Abs. 2 der Fahndungs- und Informationsvorschrift (FIV 2005) verwiesen werden. Nach dieser Bestimmung werden außer Kraft getretene Fahndungen nach volljährigen Personen nach zwei Jahren automatisch gelöscht.

 

Zu Frage 4:

Anzahl jener Personen, die nach Auswertung des EKIS mit Stichtag 31.12.2007 wegen Abgängigkeit gespeichert sind:

 

 

(Erklärend darf angefügt werden, dass von 458 Personen, die länger als 1 Jahr gespeichert sind, 403 Personen auch noch länger als 2 Jahre, 370 auch noch länger als 3 Jahre, 334 auch noch länger als 4 Jahre, 293 auch noch länger als 5 Jahre und 181 Personen auch noch länger als 10 Jahre ausgeschrieben sind).

 

Zu Frage 7:

Eine im April 2008 durchgeführte Auswertung des EKIS (Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem) ergab folgende Ausschreibungen zur Fahndung nach abgängigen Minderjährigen:

 

Stichtag 31.12.2005:  168 gefahndete Personen

Stichtag 31.12.2006:  165 gefahndete Personen

Stichtag 31.12.2007:  168 gefahndete Personen

 

Zu Frage 8:

Ich verweise diesbezüglich auf die Beantwortung zu Frage 4.

 

Zu Frage 9:

Anzahl jener Personen, die nach Auswertung des EKIS mit Stichtag 31.12.2007 wegen Abgängigkeit gespeichert sind und bei der Anzeige minderjährig waren:

 

 

Erläuternd wird ergänzt, dass die obgenannten Personen zum Abfragezeitpunkt noch immer minderjährig waren.

 

Zu Frage 10:

Ja.

 

Zu Frage 11:

Die internationale Polizeikooperation im Bereich der Abgängigkeitsfahndung stützt sich grundsätzlich auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Z. 2 bis 4 SPG iVm  §§ 6 u. 1 Abs. 1 Zi. 1 des Polizeikooperationsgesetzes bzw. auf die Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens – insbesonders Art. 97 SDÜ.

Sollten sich im Zuge der Bearbeitung eines Vermisstenfalles Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Gewalttat ergeben, werden unverzüglich die zuständigen Justizbehörden befasst. Die internationale Zusammenarbeit erfolgt diesfalls grundsätzlich im Rechtshilfeweg.

 

Internationale Fahndungen nach Abgängigen werden einerseits im Wege des Schengener Informationssystems, andererseits über den INTERPOL-Kanal abgewickelt. Das Bundeskriminalamt in seiner Eigenschaft als INTERPOL Wien bzw. das ebenfalls im Bundeskriminalamt angesiedelte SIRENE-Büro initiieren bzw. koordinieren die internationalen Fahndungsmaßnahmen.

Das Schengener Informationssystem als das bisher umfassendste rechnergesteuerte Fahndungs- und Informationssystem auf multilateraler Ebene ermöglichst eine überaus schnelle und standardisierte Kommunikation im Bereich der Abgängigkeitsfahndung mit derzeit 24 europäischen Staaten. Die wesentlich ältere INTERPOL-Fahndung bietet demgegenüber die Möglichkeit 186 Mitgliedstaaten um Mitfahndung nach vermissten Personen zu ersuchen.

Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Opferschutzeinrichtungen (NGO) ist ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 SPG zulässig.

 

 

Zu Frage 12:

Mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15.02.2007 (2007/116/EG), welche durch die Novelle der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrdiensteverordnung am 31.08.2007 in Österreich umgesetzt wurde, wurde der Rufnummernbereich beginnend mit 116 für „harmonisierte Dienste von sozialem Wert“ reserviert. In weiterer Folge wurde die Rufnummer 116 000 als Hotline für vermisste Kinder festgelegt.

Unternehmen, die diesen Rufnummerndienst unter den in der KEM-V normierten Voraussetzungen erbringen wollen, können entsprechende Anträge bei der RTR-GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) einbringen.

Die Beantwortung der Frage, ob vorgenannte Anträge bereits gestellt worden sind bzw. ob diesen entsprochen wurde, fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.