386/AB XXIII. GP

Eingelangt am 26.04.2007
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

 

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

                                                                                            

 

 

Frau                                                                                 Geschäftszahl: BMUKK-10.000/0040-III/4/2007

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                         Wien, 24. April 2007

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 375/J-NR/2007 betreffend das Kindeswohl als gesamtstaatliche Aufgabe am Beispiel des tragischen Falles in Oberösterreich, die die Abgeordneten Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen am 27. Februar 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Schulbesuche aller drei Kinder in deren Volksschulzeit unauf­fällig waren. Als sich die Absenzen häuften, wurden die entsprechenden Maßnahmen in die Wege geleitet, beginnend von Anzeigen wegen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985 bis hin zur Verständigung der Jugendwohlfahrtsbehörden gemäß § 48 des Schulunterrichts­gesetzes. Weitere Möglichkeiten, insbesondere Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre, sei es in die der Mutter oder jene der Kinder zu treffen, obliegen weder den Schulen noch den Schul­behörden. Es gilt ferner zu bedenken, dass die Schlussfolgerung zwar nahe liegt, dass unregel­mäßiger Schulbesuch besseren Leistungen der Kinder hinderlich war, doch kann weder ein Schulbesuch erzwungen noch ein erfolgreicher Schulabschluss gewährleistet werden. Unter Berücksichtigung des Aspektes, dass das elterliche Erziehungsrecht so lange ein vorrangiges ist, als es nicht durch eine hiefür zuständige Behörde – Gericht oder Bezirksverwaltungsbehörde – durchbrochen worden ist, haben die befassten Schulen und Schulbehörden ihre Aufgaben entsprechend der genau definierten gesetzlichen Meldepflichten wahrgenommen.

 

Zu Fragen 1 und 4:

Hinsichtlich des ältesten Kindes verständigte die Schulleitung des BRG Linz-Auhof am 12. Mai 2000 nach Einschaltung der Schulärztin, der schulpsychologischen Beratungsstelle und Information des Landeschulrates die Jugendwohlfahrtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung) wegen schulischer Absenzen. Eine weitere Anzeige des Bezirksschulrates Linz-Stadt erging am 27. Dezember 2000.

 

Hinsichtlich des mittleren Kindes erstattete die Schulleitung des BRG Linz-Auhof am 27. September 2001 wegen der schulischen Absenzen bzw. wegen der Weigerung der Mutter, Gesprächstermine wahrzunehmen, Anzeige bei der Jugendwohlfahrtsbehörde. Nach Wechsel des mittleren Kindes an die Hauptschule Gramastetten erstattete die Schulleitung im November 2002 Anzeige aufgrund der schulischen Absenzen des mittleren Kindes. Am 30. April 2003 meldete die Schulleitung der Hauptschule Gramastetten beim Bezirksschulrat Urfahr-Umgebung, dass die Mutter getroffene Vereinbarungen missachtet. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Erziehungshilfe beim Pflegschaftsgericht gestellt.

 

Hinsichtlich des jüngsten Kindes erstattete die Schulleitung der Hauptschule Gramastetten am 19. April 2005 Anzeige bei der Jugendwohlfahrtsbehörde aufgrund der schulischen Absenzen.

 

Zu Fragen 2 und 3:

Den betroffenen Schulen bzw. den Schulbehörden war eine „Gerichtsanhängigkeit“ bekannt, zumal seitens der Mutter als Rechtfertigung des Fernbleibens vom Unterricht der Kinder unter anderem „Gerichtstermine“ vorgebracht worden sind. Der exakte Gegenstand dieser Termine war jedoch nicht bekannt.

 

Im Übrigen lagen keine externen Informationen vor, die auf eine Verwahrlosung oder „Kindes­wohlgefährdung“ hätten schließen ließen.

 

Zu Frage 5:

Bezüglich des ältesten Kindes lag ein Gutachten der Schulärztin des BRG Linz-Auhof vor, die sich ihrerseits einer Fachärztin für Neurologie bediente. Der Inhalt dieses Gutachtens führte letztendlich zur Anzeige bei der Jugendwohlfahrtsbehörde durch den Bezirksschulrat Linz-Stadt.

 

Weiters lag hinsichtlich der beiden anderen Kinder ein Gutachten von Prim. Dr. G., Leiter der Abteilung für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie an der Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz, vor, aus welchem hervor ging, dass Interventionen von außen dramatische Auswirkungen haben können.

 

Im Übrigen lagen ärztliche Bestätigungen für die Fehlzeiten der Kinder und Entschuldigungen von Seiten der Mutter vor.

 

Zu Frage 6:

In Anbetracht der schulischen Absenzen des mittleren und des jüngsten Kindes wurde einerseits das Gespräch und eine Lösung in „Vereinbarungen über den Schulbesuch“ gesucht und andererseits sog. „Helferkonferenzen“ durchgeführt. Eingebunden waren neben der Mutter die Schulleitung der Hauptschule Gramastetten, die zuständige Vertreterin der Schulbehörde, Vertreterinnen und Vertreter der Jugendwohlfahrt, fallweise Vertreterinnen und Vertreter des Pflegschaftsgerichtes, fallweise eine pädagogisch geschulte Therapeutin. Bei den Helferkonferenzen waren die beiden Kinder nicht anwesend. Ein Informationsaustausch erfolgte über die Schulleitung der Hauptschule Gramastetten, die mit den beiden Kindern Kontakt hatte. Persönliche Gespräche von Vertreterinnen und Vertretern der Schulbehörden mit den Kindern gab es nicht. Hinweise auf eine Verwahrlosung der Kinder gab es nicht.

 

 

 

 

Frage 7:

Nach Kenntnis der Schulbehörden hatten Vertreterinnen und Vertreter der Jugendwohlfahrts­behörde, der Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz, des Pflegschaftsgerichts sowie eine pädagogisch geschulte Therapeutin als Erziehungshilfe Kontakt mit den Kindern.

 

 

 

Zu Fragen 8 bis 10:

Eine Kommentierung von medial wiedergegebenen Eindrücken von Aussagen der derzeitigen Betreuer der Kinder bzw. solcher von Nachbarn fällt nicht in den Aufgabenbereich des Ressorts. Ab dem vermeintlichen Vorliegen von Gefahr im Verzug wurden die entsprechenden Meldungen an die Jugendwohlfahrtsbehörden erstattet. Vorweg gab es das Stadium der Beobachtung bzw. Betreuung, was in vielen Begegnungen mit den Verantwortlichen Ausdruck gefunden hat; auf die Ausführungen zu den sog. „Helferkonferenzen“ wird hingewiesen. Die Lehrkräfte waren im Rahmen eines qualitätsvollen Unterrichtes stets bemüht, durch gezielte Maßnahmen den Kindern einen Abschluss der einzelnen Schulstufen zu ermöglichen.

 

Zu Frage 11:

Der Schulbesuch des ältesten Kindes stellte sich wie folgt dar:

-     Schuljahr 1993/1994 bis 1994/1995: VS 41 Pöstlingbergschule (unauffällig)

-     Schuljahr 1995/1996 bis 1996/1997: VS 26 Harbachschule (unauffällig)

-     Schuljahr 1997/1998: 1. Klasse BG Linz-Körnerstraße: erfolgreich (Aufstieg)

-     Schuljahr 1998/1999: 2. Klasse BG Linz-Körnerstraße: nicht erfolgreich (keine Berechtigung zum Aufsteigen aufgrund der Nichtbeurteilung von Pflichtgegenständen bzw. der negativen Beurteilung eines Pflichtgegenstandes)

-     Schuljahr 1999/2000: 2. Klasse BRG Linz-Auhof: nicht erfolgreich (Feststellungs- und Nachtragsprüfung in einem Pflichtgegenstand positiv bzw. in zwei Pflichtgegenständen nicht absolviert)

-     Schuljahr 2000/2001: häuslicher Unterricht (Ende der Schulpflicht mit Juli 2001)

 

Der Schulbesuch des mittleren Kindes stellte sich wie folgt dar:

-     Schuljahr 1995/1996 bis 1998/1999: VS 26 Harbachschule (unauffällig)

-     Schuljahr 1999/2000: 1. Klasse BRG Linz-Auhof: erfolgreich (Aufstieg)

-     Schuljahr 2000/2001: 2. Klasse BRG Linz-Auhof: Häufung von Fehlstunden, nicht erfolgreich (keine Berechtigung zum Aufsteigen aufgrund der negativen Beurteilung von zwei Pflicht­gegenständen)

-     Schuljahr 2001/2002: ab 22. November 2001 2. Klasse HS Gramastetten: Häufung von Fehl­stunden, erfolgreicher Abschluss durch Nachtragsprüfungen am 3. Oktober 2002

-     Schuljahr 2002/2003: 3. Klasse HS Gramastetten: viele Fehlstunden, erfolgreicher Abschluss nach wiederholter Stundung der Prüfung am 6. Mai 2004

-     Schuljahr 2003/2004: 4. Klasse HS Gramastetten: viele Fehlstunden, nicht erfolgreich, keine Prüfungen absolviert (Ende der Schulpflicht mit Juli 2004)

 

Der Schulbesuch des jüngsten Kindes stellte sich wie folgt dar:

-     Schuljahr 1998/1999 bis 2001/2002: VS 26 Harbachschule (unauffällig)

-     Schuljahr 2002/2003: 1. Klasse HS Gramastetten: erfolgreich (unauffällig)

-     Schuljahr 2003/2004: 2. Klasse HS Gramastetten: erfolgreich (unauffällig)

-     Schuljahr 2004/2005: 3. Klasse HS Gramastetten: ab März 2005 Häufung von Fehlstunden, nicht erfolgreich

-     Schuljahr 2005/2006: 3. Klasse HS Gramastetten: viele Fehlstunden, Oktober 2005 Entzug der Obsorge und nachfolgend therapeutische Maßnahmen

 

Zu Frage 12:

Entsprechend der Auskunft der Schulen sind aufgrund nicht bestehender Aufbewahrungsfristen schriftliche „Entschuldigungen“ der Mutter bzw. ärztliche Bestätigungen für das Fernbleiben der Kinder vom Unterricht nicht mehr vorhanden. Die Begründungen für das Fernbleiben lauteten laut Auskunft der Schulen: Krankheit, Schulangst, Gerichtstermine, psychische Belastung und vergleichbare Gründe.

 

Zu Fragen 13 und 14:

Hinsichtlich des ältesten Kindes hat sich die Schulbehörde im Schuljahr 1999/2000 mit den schulischen Absenzen befasst, welche zur Einschaltung der Schulärztin am BRG Linz-Auhof bzw. in weiterer Folge der schulpsychologischen Beratungsstelle geführt haben. In Bezug auf die erfolgten Anzeigen wird auf die Beantwortung der Frage 1 hingewiesen.

 

Hinsichtlich des mittleren Kindes ist ergänzend zur Beantwortung der Frage 1 darauf hinzu­weisen, dass sich die Schulbehörde im Schuljahr 2002/2003 mit den schulischen Absenzen befasst hat (November 2002), welche etwa drei Wochen später zur Anzeige gemäß § 24 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, an die Bezirksverwaltungsbehörde geführt haben. In Bezug auf weitere erfolgte Anzeigen wird auf die Beantwortung der Frage 1 hingewiesen.

 

Hinsichtlich des jüngsten Kindes hat sich die Schulbehörde mit der Häufung von Fehlstunden im Schuljahr 2004/2005 befasst, welche zu der in der Beantwortung der Frage 1 angeführten Anzeige geführt hat.

 

In Anbetracht der schulischen Absenzen des mittleren und des jüngsten Kindes wurde einerseits das Gespräch mit der Mutter und eine Lösung in „Vereinbarungen über den Schulbesuch“ gesucht und andererseits sog. „Helferkonferenzen“ durchgeführt. Hinsichtlich des mittleren Kindes konnte durch Prüfungen der erfolgreiche Abschluss der 2. und 3. Klasse der Haupt­schule erreicht werden.

 

Zu Fragen 15 und 16:

Es ist zutreffend, dass für die älteste Tochter bis Juli 2001 in Entsprechung des § 11 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, ein häuslicher Unterricht zur Kenntnis genommen wurde.

 

Der häusliche Unterricht bedarf keiner Bewilligung, sondern bei Wahrnehmung dieses Rechtes einer Anzeige durch die Erziehungsberechtigten sowie einer Kenntnisnahme durch den jeweiligen Bezirksschulrat. Eine Untersagung des häuslichen Unterrichtes ist nur unter der Voraussetzung möglich, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes im Vergleich zum Unterricht an zur Schulpflichterfüllung geeigneten Schulen nicht gewährleistet ist. Insofern hat sich die Prüfung der Voraussetzung systematisch zutreffend im schulischen Konnex auf das Vorliegen der „intellektuellen Fähigkeiten“ des „Hauslehrers“ sowie auf dessen Zeitbudget zu beschränken. Etwaiges Fernbleiben des Kindes bis zum Zeitpunkt der Anzeige des häuslichen Unterrichtes durch die Erziehungsberechtigten oder Behauptungen, wie das Vorliegen „häuslicher Probleme“, stellen keinen Untersagungsgrund dar. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der Bezirksschulrat Linz-Stadt am 27. Dezember 2000 weiters Meldung an den Jugendwohlfahrtsträger erstattet hat.

 

Die älteste Tochter hat bei der zuständigen Externistenprüfungskommission zwei Prüfungen abgelegt. Gegen das „Nichtantreten“ zu den weiteren Externistenprüfungen mit dem Ziel, einen Pflichtschulabschluss zu erreichen, bestehen keinerlei Sanktionsmöglichkeiten im Sinne einer „zwangsweisen Prüfungsvorführung“. Die ansonsten im Fall der Nichtablegung von Externisten­prüfungen nach Gebrauchnahme häuslichen Unterrichtes zu ziehende Konsequenz, nämlich Anordnung des Besuches öffentlicher Schulen, konnte aufgrund des Endes der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht der ältesten Tochter mit Juli 2001 von der Schulbehörde nicht (mehr) vorgenommen werden.

 

Zu Frage 17:

Als beim mittleren Kind am BRG Linz-Auhof ähnliche Probleme mit unregelmäßigem Schul­besuch wie bei ihrer älteren Schwester auftraten, hat die Schulleitung letztendlich am 27. September 2001 Anzeige bei der Jugendwohlfahrtsbehörde erstattet. Dies führte schließlich zur Abmeldung des mittleren Kindes vom Schulbesuch am BRG Linz-Auhof und zur Einschulung an der Hauptschule Gramastetten. An der Hauptschule Gramastetten wurde der mit „Schul­angst“ begründete unregelmäßige Schulbesuch des mittleren Kindes (und später bezüglich des jüngsten Kindes) weiter verfolgt.

 

Zu Frage 18:

Die zahlreichen Absenzen des mittleren Kindes wurden mit „Schulangst“ begründet und war diese auch ärztlich bestätigt. Prim. Dr. G., Leiter der Abteilung für Kinder- und Jugendneuro­psychiatrie an der Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz, hatte in seinem Gutachten einen behutsamen Umgang bzw. eine gewisse Zeit der „Toleranz“ gefordert. Zumal aus diesem Gutachten auch hervorging, dass Interventionen von außen dramatische Auswirkungen haben können, hatte die Schulbehörde in dieser außergewöhnlichen Situation versucht, dem mittleren Kind seine Schulangst zu nehmen und es behutsam an einen regelmäßigen Schulbesuch zu gewöhnen. Das Einfordern der Schulpflicht hatte in der Vergangenheit zur Folge, dass das Kind die Schule überhaupt nicht mehr besuchte.

 

Zu Frage 19:

Das mittlere Kind besuchte im Schuljahr 2001/2002 die 2. Klasse der Hauptschule. Der erfolg­reiche Abschluss dieser Klasse (6. Schulstufe) konnte durch eine Nachtragsprüfung am 3. Oktober 2002 erreicht werden. Der erfolgreiche Abschluss der 7. Schulstufe (3. Klasse der Hauptschule) wurde nach wiederholter Stundung der Prüfung knapp vor Ende der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht am 6. Mai 2004 erreicht.

 

Das jüngste Kind besuchte im Schuljahr 2003/2004 die 2. Klasse der Hauptschule, welche erfolgreich absolviert wurde. Im Schuljahr 2004/2005 wurde die 7. Schulstufe nicht positiv abge­schlossen. Durch den Entzug der Obsorge und die nachfolgenden therapeutischen Maßnahmen (Kinderklinik Linz, Therapiezentrum Kärnten) war ein Wiederholen der 3. Klasse an der zuletzt besuchten Hauptschule nicht mehr möglich.

 

Hinsichtlich des derzeitigen Schulbesuchs der beiden Kinder wird auf die Beantwortung der Fragen 22 und 23 verwiesen.

 

Zu Frage 20:

Bei auftretender Schulangst wurden immer Expertinnen und Experten (Ärztinnen und Ärzte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Jugendwohlfahrt, ...) zu Rate gezogen. Der Vorwurf, „den Weg des geringsten Widerstandes“ zu gehen, wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 24 und 26 verwiesen.

 

Zu Frage 21:

Die Schulangst wurde mit „psychischer Überbelastung durch die Scheidungssituation der Eltern“ begründet, welche aus Sicht der Schulbehörde nur durch eine Beendigung der für die Kinder belastende Situation behoben werden hätte können.

 

 

Zu Fragen 22 und 23:

Laut Auskunft besuchen die beiden jüngeren Kinder anlässlich ihres Heimaufenthaltes in Kärnten eine allgemein bildende höhere Schule. Ob und wann das älteste Kind in der Lage sein wird, wiederum eine Schule zu besuchen bzw. ob es selbst dazu gewillt ist, kann im Hinblick auf die nach ho. Kenntnisstand andauernden therapeutischen Maßnahmen derzeit nicht beurteilt werden. Allenfalls würde sich - ausgehend vom erfolgreichen Abschluss der 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule – der Weiterbesuch einer allgemein bildenden höheren Schule oder die Ablegung von Externistenprüfungen anbieten.

 

 

 

Zu Frage 24:

Grundsätzlich ist festzustellen, dass seitens der Schule (Schulleiter) bzw. des Bezirksschulrates genau definierte gesetzliche Meldepflichten bestehen. Darüber hinaus gehende Handlungs­möglichkeiten (Akte der Befehls- und Zwangsgewalt) stehen den Schulbehörden nicht zu.

 

Gemäß § 48 (Verständigungspflichten der Schule) des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, besteht aus dem schulischen Konnex heraus bereits derzeit die Verpflichtung der Schulleitung zur Mitteilung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, „wenn die Erziehungs­berechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind“. Diese Bestimmung geht von der primären Erziehungspflicht der Eltern aus und sieht eine Befassung der Jugendwohlfahrt dann vor, wenn diese Pflicht verletzt wird. Die genannte Verständigungs­pflicht umfasst auch drohende Gefährdungen.

 

Zusätzlich sieht das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in § 24 Strafbestimmungen für den Fall vor, dass die Erziehungsberechtigten etwa nicht für einen regelmäßigen Schulbesuch ihrer Kinder sorgen. Maßnahmen der Jugendfürsorge bzw. das Verhängen von Verwaltungsstrafen haben (nach erfolgter Meldung durch den Schulleiter) nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes von der Jugendwohlfahrtsbehörde bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

 

Wie bereits in der Beantwortung zu den Fragen 15 und 16 ausgeführt, ist der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes durch eine Externistenprüfung am Ende des Schuljahres nachzu­weisen. Zumal § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 iVm § 42 des Schulunterrichts­gesetzes die Ablegung derartiger Prüfungen im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung auch an zentralen Prüfungskommissionen ermöglicht, werden hinsichtlich der Prüfungskommissionen über den zureichenden Erfolg derzeit Überlegungen in Bezug auf eine zweckmäßige örtliche Situierung dieser Kommissionen, etwa anknüpfend am Wohnort der Schulpflichtigen, für eine allgemeine Begutachtung im Herbst 2007 angestellt.

 

Zu Frage 25:

Der häusliche Unterricht ist gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz 1867 verfassungsrechtlich garantiert und bedarf keiner Bewilligung, sondern bei Wahrnehmung dieses Rechtes auf häusli­chen Unterricht des Kindes einer Anzeige durch die Erziehungsberechtigten sowie einer Kenntnisnahme durch den jeweiligen Bezirksschulrat. Bei Wahrnehmung dieses Rechtes auf häuslichen Unterricht des Kindes durch die Erziehungsberechtigten ist von vornherein weder der Verdacht auf „Vernachlässigung“ zu unterstellen noch eine „Vernachlässigung“ verbunden.

 

Eine Untersagung des häuslichen Unterrichtes ist nur unter der Voraussetzung möglich, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichtes im Vergleich zum Unterricht an zur Schulpflichterfüllung geeigneten Schulen nicht gewährleistet ist. Insofern hat sich die Prüfung der Voraussetzung systematisch zutreffend im schulischen Konnex auf das Vorliegen der „intellektuellen Fähigkeiten“ des „Hauslehrers“ sowie auf dessen Zeitbudget zu beschränken. Der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes ist im Sinne einer Bringschuld der Schulpflichtigen bzw. deren Erziehungsberechtigten durch eine Prüfung am Ende des Schuljahres nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht (negative Beurteilungen, fehlende Prüfungen), so hat die Schulbehörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule zu erfüllen hat.

 

Zu Frage 26:

Das Fernbleiben von der Schule ist primär eine pädagogische Frage, zu der § 45 des Schul­unterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. hinsichtlich der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Kinder § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, ausführliche Anordnungen für die Schulleitungen bzw. die Schulbehörde treffen; dazu zählt auch das Verlangen nach Vorlage von ärztlichen Zeugnissen im Fall längerer Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit. Das unentschuldigte Fernbleiben von der Schule kann, wenn eine Verletzung von Erziehungspflichten vorliegt, letztendlich im Wege des § 48 des Schul­unterrichtsgesetzes zur Mitteilung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bzw. im Fall der Verletzung der Erfüllung der Schulpflicht gemäß § 24 des Schulpflichtgesetzes 1985 zur Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde führen. Sofern jede Behörde im Rahmen ihrer Kompetenzen handelt, können alle Vorsorgemaßnahmen rechtzeitig ergriffen werden.

 

Zu Fragen 27 bis 29:

Dazu verweise ich auf die Beantwortung der Frage 24 betreffend bestehende Verpflichtungen der Schulleitung zur Mitteilung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger. Im Übrigen liegen Informationen, ob ein Kind zum häuslichen Unterricht abgemeldet ist oder ein Besuch einer Privatschule erfolgt, bei den Schulbehörden des Bundes jedenfalls auf. Derartige Informationen können auf Basis des § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 161, von den Jugendwohlfahrtsbehörden für den erforderlichen Vollzug schon derzeit erlangt werden und es soll dadurch in Konkretisierung des Art. 22 B-VG die Kooperation mit den Jugendwohlfahrts­behörden sichergestellt werden.

 

Zu Frage 30:

Die von den Kindern besuchten Schulen bzw. die Schulbehörden haben unter anderem ihre Meldepflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wie in der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt wahrgenommen. Ausgehend davon liegen zum derzeitigen Zeitpunkt nach ho. Auffassung keine Voraussetzungen vor, die die Einleitung disziplinarrechtlicher Konsequenzen angezeigt erscheinen lassen.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.