3862/AB XXIII. GP

Eingelangt am 13.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Karlheinz Klement, Kolleginnen und Kol-
legen haben am 14. M
ärz 2008 unter der Nr. 3917/J an mich eine schriftliche parla-
mentarische Anfrage betreffend rechtliche Einordnung der Fristenlösung gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 6:

Ø      Was hat Sie, vor dem eindeutigen rechtlichen Hintergrund der Rechtswidrigkeit
von Abtreibungen im Rahmen der Fristenlösung dazu bewogen, wiederholt von
einem Recht der Frauen darauf zu sprechen?

Ø      Tun Ihnen die im Rahmen der Fristenlösung rechtswidrig getöteten Kinder leid?

Als Frauenministerin ist es meine Aufgabe, die Interessen der Frauen bestmöglich zu
vertreten, ihre Rechte sicher zu stellen und weiter zu entwickeln. Dies gilt in beson-
derem Ma
ß für Frauen in Notsituationen, wie sie auch ungewollte Schwangerschaf-
ten darstellen.

Frauen, die ungewollt schwanger sind und sich für einen Schwangerschaftsabbruch
entscheiden, sind im Rahmen der Fristenl
ösung nicht zu bestrafen - dabei ist es irre-
levant, ob dies in der juristischen Lehre als Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafaus-
schließungsgrund angesehen wird. Die rechtliche Einordnung der Fristenlösung ist

eine rechtstheoretische Frage, die an den Bedürfnissen der betroffenen Frauen in
einer solchen Notsituation vorbeigeht.


Zu den Fragen 2 bis 5:

Ø      Wie beurteilen Sie vor diesem rechtlichen Hintergrund die Öffnung von öffentli-
chen Spitälern für rechtswidrige Abtreibungen?

Ø      Haben Sie in Ihrem Kompetenzbereich Möglichkeiten Missständen im Sinne der
Frage 2 entgegenzuarbeiten?

Ø      Wenn ja, was haben Sie bereits unternommen?

Ø      Wenn Sie nichts unternommen haben, warum haben Sie nichts unternommen?

Die Öffnung von öffentlichen Krankenanstalten für Schwangerschaftsabbrüche, die
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden, halte ich für wich-
tig. Schwangerschaftsabbrüche sind medizinische Eingriffe, die auch mit
bestmöglicher medizinischer Versorgung und auch in einer für die Frauen
vertretbaren regionalen Distanz zu leistbaren Kosten durchgeführt werden sollen.

Ich sehe in der Öffnung von öffentlichen Spitälern für Schwangerschaftsabbrüche
keinen Missstand. Im Gegenteil, die Öffnung von Krankenanstalten für straflose
Schwangerschaftsabbr
üche sieht die Rechtslage selbst vor: Nach § 5b Abs. 3 des
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957 idgF, dürfen
(Kranken)Anstaltsordnungen keine Bestimmungen enthalten, die die Durchf
ührung
eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder die Mitwirkung daran verbieten.