3862/AB XXIII. GP
Eingelangt am 13.05.2008
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möglich.
BM für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst
Anfragebeantwortung
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Karlheinz Klement, Kolleginnen und Kol-
legen haben am 14. März 2008 unter
der Nr. 3917/J an mich eine schriftliche parla-
mentarische Anfrage
betreffend rechtliche Einordnung der Fristenlösung gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 6:
Ø
Was hat Sie, vor dem eindeutigen rechtlichen Hintergrund der
Rechtswidrigkeit
von Abtreibungen im Rahmen der Fristenlösung dazu
bewogen, wiederholt von
einem Recht der Frauen darauf zu sprechen?
Ø Tun Ihnen die im Rahmen der Fristenlösung rechtswidrig getöteten Kinder leid?
Als
Frauenministerin ist es meine Aufgabe, die Interessen der Frauen bestmöglich zu
vertreten, ihre Rechte sicher zu stellen und
weiter zu entwickeln. Dies gilt in beson-
derem Maß für Frauen in Notsituationen, wie sie
auch ungewollte Schwangerschaf-
ten darstellen.
Frauen, die ungewollt schwanger sind und sich für einen
Schwangerschaftsabbruch
entscheiden, sind im Rahmen der Fristenlösung nicht zu
bestrafen - dabei ist es irre-
levant,
ob dies in der juristischen Lehre als Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafaus-
schließungsgrund
angesehen wird. Die rechtliche Einordnung der Fristenlösung ist
eine rechtstheoretische Frage, die an den Bedürfnissen der
betroffenen Frauen in
einer solchen
Notsituation vorbeigeht.
Zu den Fragen 2 bis 5:
Ø
Wie beurteilen Sie vor diesem rechtlichen Hintergrund die Öffnung von öffentli-
chen Spitälern für rechtswidrige Abtreibungen?
Ø
Haben Sie in Ihrem Kompetenzbereich Möglichkeiten
Missständen im Sinne der
Frage 2 entgegenzuarbeiten?
Ø Wenn ja, was haben Sie bereits unternommen?
Ø Wenn Sie nichts unternommen haben, warum haben Sie nichts unternommen?
Die Öffnung von öffentlichen Krankenanstalten für
Schwangerschaftsabbrüche, die
im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden,
halte ich für wich-
tig.
Schwangerschaftsabbrüche sind medizinische Eingriffe, die auch mit
bestmöglicher
medizinischer Versorgung und auch in einer für die Frauen
vertretbaren
regionalen Distanz zu leistbaren Kosten durchgeführt werden sollen.
Ich sehe in der Öffnung von öffentlichen
Spitälern für Schwangerschaftsabbrüche
keinen
Missstand. Im Gegenteil, die Öffnung von Krankenanstalten für straflose
Schwangerschaftsabbrüche sieht die Rechtslage selbst vor: Nach § 5b Abs. 3
des
Krankenanstalten-
und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957 idgF, dürfen
(Kranken)Anstaltsordnungen keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung
eines straflosen
Schwangerschaftsabbruchs oder die Mitwirkung daran verbieten.