3865/AB XXIII. GP

Eingelangt am 13.05.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Dr. Manfred Haimbuchner und KollegInnen haben am 13. März 2008 unter der Zahl 3860/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Beförderung des Welser Polizeikommandanten trotz fehlender Befähigung“ gerichtet:

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Das entspricht nicht den Tatsachen, denn Obstlt. Klaus Hübner wurde von seinem damaligen vorgesetzten Leiter des Zentralinspektorates der Sicherheitswache in Wels, Mjr. Kurt Berger,  eine ausgezeichnete Dienstbeurteilung attestiert, die am 01.02.2005 auch schriftlich festgehalten wurde.

 

Zu Frage 4:

Obstlt Klaus Hübner wurde mit  01.11.2005 als Kommandant des Stadtpolizeikommandos Wels eingeteilt.

 

Zu Frage 5:

Es lagen insgesamt 8 Bewerbungen vor.

Zu den Fragen 6 bis 9:

Bei den weiteren Bewerbern handelte es sich um (Dienstgrad, Funktion/Qualifikation und Dienstjahre zum Zeitpunkt der Bewerbung):

 

 

Zu Frage 10:

Hinsichtlich der persönlichen Eignung darf auf die Beantwortung zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen werden. Aus fachlicher Sicht ist vor allem anzuführen, dass Obstlt. Hübner seine gesamte dienstliche Laufbahn in Wels verbracht hat. Dies bedeutet, dass Obstlt. Hübner nicht nur die erforderliche Personal- und Lokalkenntnisse besitzt, sondern auch den praktischen Dienstvollzug, die Organisationsabläufe und die Tätigkeitsschwerpunkte des SPK Wels in allen Entscheidungsebenen (Mitarbeiter, dienstführender Beamter und Leitungsfunktionär) im Detail kennt, und zudem die kriminal-, sicherheits- und verkehrspolizeiliche Entwicklung im Bereich Wels während der letzten eineinhalb Dekaden hautnah miterlebt hat.

Zudem hat Obstlt. Hübner die für die Zusammenführung der Wachkörper einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen und dienstbetrieblichen Veränderungen erforderliche Flexibilität, Einstellung sowie hohe Managementqualitäten bewiesen.

 

Zu den Fragen 11 und 12:

Obstlt. Klaus Hübner wies zum Zeitpunkt der Bewerbung eine Dienstzeit von 15 Jahren auf und führte den Dienstgrad „Hauptmann“.

Zu den Fragen 13 bis 15:

Mit Wirksamkeit vom 02.07.2005 wurde anlässlich der Zusammenführung der Wachkörper Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswache und Kriminaldienst zu einer einheitlichen Bundespolizei unter anderem auch eine Verordnung über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst in Kraft gesetzt, die im Gegensatz zur früheren Amtstitelregelung ihren Schwerpunkt nunmehr nicht auf das Dienstalter, sondern auf den Verantwortungsgrad der jeweiligen Funktion bzw. auf deren Bewertung richtet. Aus diesem Grund kann nicht von einem „Überspringen“ die Rede sein. Obstlt. Hübner führt seit seiner Bestellung zum
1. November 2005 den Dienstgrad „Oberstleutnant“.

 

Zu Frage 16:

Das Führen eines bestimmten Amtstitels war vor dem 02.07.2005 grundsätzlich altersabhängig, weshalb vor dieser Zeit auch kein Überspringen von Amtstiteln möglich war.
Da sich mit Inkrafttreten der neuen Verordnung über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst die gesamte Systematik geändert hat (Verantwortungsgrad anstatt Dienstalter), müssten die Personalakten aller bei der Bundespolizei Dienst verrichtenden E1- und E2a-BeamtInnen auf die vor der Reform geführten Amtstitel gesichtet werden. Dies würde einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeuten, der noch dazu aufgrund der zuvor beschriebenen Änderung der Systematik kein schlüssiges Ergebnis liefern kann.

 

Zu Frage 17:

Bei der Funktion des Kommandanten des SPK Wels handelt es sich um eine Führungsposition.

 

Zu Frage 18:

Obstlt. Klaus Hübner wurde von jenen Bewerbern, die in diesem Zeitraum nicht bereits mit anderen Führungsfunktionen betraut worden waren, gemäß § 4 Abs. 3 BDG 1979 als persönlich und fachlich bestgeeigneter Bewerber um die gegenständliche Funktion befunden.

 

Zu Frage 19:

Über die Vergabe des Postens entschied der zu diesem Zeitpunkt vorläufig betraute und in weiterer Folge auch bestellte Landespolizeikommandant von Oberösterreich im Einvernehmen mit der Personalvertretung und aufgrund des Führungs- und Verfügungsgesetzes mit dem Landeshauptmann.

 

Zu Frage 20:

Es darf auf die Beantwortung zu Frage 18 hingewiesen werden.

 

Zu Frage 21:

Es lag keine Intervention für die Einteilung von Obstlt. Hübner vor.

 

Zu den Fragen 22 bis 26:

Das Bestellungsverfahren erfolgte seitens des LPK im Einvernehmen mit der Personalvertretung nach bestem Wissen und Gewissen nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, weshalb keine weiterführenden Ermittlungen geführt wurden.