3871/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.05.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am      Mai 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0048-I/4/2008

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3908/J vom 14. März 2008 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Untätigkeit der Finanzbehörde in der Liechtensteinaffäre, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Das Bundesministerium für Finanzen hat - wie auch die breite Öffentlichkeit - durch Medienberichte über die Durchführung von Zwangsmaßnahmen bei prominenten deutschen Abgabepflichtigen von der Existenz einer Daten-DVD mit Angaben über Personen, die Stiftungen bei einem liechtensteinischen Bankinstitut unterhalten, Kenntnis erlangt. Seit diesem Zeitpunkt steht der Leiter der Steuerfahndung Österreich mit dem Leiter der in Deutschland federführend zuständigen Steuerfahndung Wuppertal in Verbindung.

 

Bereits während dieser Kontakte hat sich abgezeichnet, dass auch Namen in Österreich wohnhafter Personen auf dieser DVD enthalten sein sollen. Am 10. März 2008 haben Bedienstete der Steuerfahndung Österreich vor Ort Informationen über die weitere Vorgehensweise und den zu erwartenden Inhalt der Daten-DVD eingeholt. Dabei wurden von den deutschen Behördenvertretern weder Namen genannt noch sonstige konkrete Angaben gemacht.

 

Zu 4. und 5.:

Aus Sicht der österreichischen Finanzverwaltung war von Anfang an klar, dass in der gegenständlichen Causa kein formelles Rechtshilfeersuchen erforderlich ist, sondern ein Fall der so genannten Spontanauskunft vorliegt. Der Leiter der Sektion IV des Bundesministeriums für Finanzen hat zusätzlich zu einer telefonischen Kontaktaufnahme am 17. März 2008 zwei Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen in Berlin und das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn gerichtet und um Beschleunigung der Informationserteilung an die österreichischen Steuerbehörden ersucht. In seinem Antwortschreiben bestätigte das Bundesministerium der Finanzen in Berlin ausdrücklich, dass „die Daten spontan und nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 EG-Amtshilfegesetz ausgetauscht werden“.

 

Zu 6., 7., 8., 10. und 11.:

Wie bereits angeführt, haben Bedienstete der Steuerfahndung Österreich am 10. März 2008 vor Ort Informationen über die weitere Vorgehensweise und den zu erwartenden Inhalt der Daten-DVD eingeholt. Den Bediensteten der Steuerfahndung wurden damals weder die Namen der in der Liste enthaltenen Personen noch andere konkrete Hinweise mitgeteilt, sondern lediglich allgemein über die Art und die Qualität der Daten Auskunft gegeben. Laut Auskunft der deutschen Ermittlungsbehörden mussten jene Daten, die Steuerpflichtige aus anderen Ländern betreffen, erst noch aus dem Gesamtdatenbestand herausgefiltert und richtig zugeordnet werden.

 

Mittlerweile hat die deutsche Steuerfahndung der österreichischen Finanzbehörde eine Namensliste übermittelt. Weitere, umfassendere Unterlagen sollen in den nächsten Wochen folgen. Die Prüfung der Daten kann somit anlaufen, auch wenn für eine endgültige rechtliche Beurteilung der einzelnen Fälle – und damit für die Erstattung von Anzeigen nach dem Finanzstrafgesetz - sämtliche Unterlagen vorliegen müssen. Das Aufscheinen eines Namens auf der Liste bedeutet für sich alleine genommen jedenfalls noch nicht, dass tatsächlich Abgaben hinterzogen wurden.


Zu 9.:

Die Vollziehung aller abgaben- und finanzstrafrechtlichen Maßnahmen erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch die zuständige Beamtenschaft; Weisungen dazu wurden nicht erteilt.

 

Zu 12.:

Es gab keine solchen Interventionen.

 

Zu 13.:

Bis zum 1. März 2008 wurde eine und bis zum 12. März 2008 wurden elf Selbstanzeigen erstattet.

 

Zu 14.:

Im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung des § 48a Bundesabgabenordnung ersuche ich um Verständnis, dass dazu keine Auskunft erteilt werden kann, weil durch die Beantwortung sukzessiver Ausschließungsfragen diese Geheimhaltungsverpflichtung verletzt werden könnte.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.