3879/AB XXIII. GP
Eingelangt am 14.05.2008
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möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat
Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen haben am
27. März 2008 unter der Zl. 3947/J-NR/2008 an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend „Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht
2007" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zum Stichtag
31. Dezember 2007 war die Einstellungspflicht gemäß
Behinderteneinstellungs-
gesetz im Bereich des
Bundesministeriums für europäische und internationale
Angelegenheiten (BMeiA) wie folgt:
1. Personalstand insgesamt (Stichtag 31.12. 2007) 1.355
2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte -33
1.322
3. ermittelte Pflichtzahl 52
abzüglich:
4. beschäftigte begünstigte Behinderte 33
hievon doppelt anrechenbar 13
46
5. Erfüllung der Beschäftigungspflicht -6
Die
Funktionsfähigkeit des BMeiA beruht auf der regelmäßig
erfolgenden Versetzung der
Bediensteten an eine jeweils andere Dienststelle im In- und Ausland. Zur
Aufrechterhaltung
eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ist die generelle
Versetzbarkeit und somit die
Bereitschaft sowie Verfügbarkeit aller Bediensteten zu jeweils
mehrjährigen
Auslandsverwendungen an grundsätzlich allen Dienststellen im Ausland
erforderlich. Die
Prinzipien der Rotation und Mobilität
sind ausdrücklich im § 15 Bundesgesetz über Aufgaben
und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999 - normiert.
In vielen
Ländern, in denen österreichische Auslandsvertretungen bestehen, ist
die ärztliche
Versorgung schlechter als in Österreich und oft auch keine
behindertengerechte Infrastruktur
vorhanden. Der Einsatz von behinderten Menschen im Ausland bildet daher sowohl
für das
BMeiA als dem zur Fürsorge für die
in seinem Bereich tätigen Bediensteten verpflichteten
Dienstgeber als auch für behinderte Dienstnehmer/innen selbst
häufig ein schwerwiegendes
Problem, zumal die immer wieder jeweils auf einige Jahre notwendige Verlegung
des
Wohnsitzes an einen anderen Dienstort im Ausland auch für nicht behinderte
Bedienstete und
für deren Familienangehörige oft eine große Belastung
darstellt.
Mit Ausnahme der Hilfsdienste
(Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A6/A7/E/e/v5/h5)
ist für die Aufnahme in alle Verwendungs- und Entlohnungsgruppen des
auswärtigen
Dienstes laut § 13 Bundesgesetz
über Organisation und Aufgaben des auswärtigen Dienstes -
Statut, BGBl. I Nr. 129/1999 - bzw.
gemäß Verordnung des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung
im Höheren,
Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten,
BGBl. Nr. 120/1989, die erfolgreiche Absolvierung eines kommissionellen
Auswahlverfahrens erforderlich. Erfahrungsgemäß treten sehr wenige
behinderte Menschen
zu diesen Auswahlverfahren an.
Dem BMeiA ist
ungeachtet der erwähnten Schwierigkeiten für die Mitarbeit
behinderter
Menschen sehr an der Erfüllung der vom Behinderteneinstellungsgesetz
festgelegten
Einstellungspflichtzahl gelegen.
Auf meine
Veranlassung hin wird deshalb bei Informationsveranstaltungen des BMeiA sowie
bei Anfragen von
interessierten Bewerbern/innen im Falle eines konkreten Interesses an einer
Tätigkeit im auswärtigen Dienst zum Antritt zu den für die
jeweilige Verwendungs- bzw.
Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen
Auswahlverfahren ermutigt und ausdrücklich
eingeladen.