3879/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.05.2008
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen haben am
27. März 2008 unter der Zl. 3947/J-NR/2008 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht 2007" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zum Stichtag 31. Dezember 2007 war die Einstellungspflicht gemäß Behinderteneinstellungs-
gesetz im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale
Angelegenheiten (BMeiA) wie folgt:

1.      Personalstand insgesamt (Stichtag 31.12. 2007)                                                               1.355

2.  abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte                                                                      -33

1.322

3. ermittelte Pflichtzahl                                                                                                          52

abzüglich:

4. beschäftigte begünstigte Behinderte                                                                                       33

hievon doppelt anrechenbar                                                                                                 13

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5. Erfüllung der Beschäftigungspflicht                                                                                  -6


Die Funktionsfähigkeit des BMeiA beruht auf der regelmäßig erfolgenden Versetzung der
Bediensteten an eine jeweils andere Dienststelle im In- und Ausland. Zur Aufrechterhaltung
eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ist die generelle Versetzbarkeit und somit die
Bereitschaft sowie Verfügbarkeit aller Bediensteten zu jeweils mehrjährigen
Auslandsverwendungen an grundsätzlich allen Dienststellen im Ausland erforderlich. Die
Prinzipien der Rotation und Mobilität sind ausdrücklich im § 15 Bundesgesetz über Aufgaben
und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl.
I Nr. 129/1999 - normiert.

In vielen Ländern, in denen österreichische Auslandsvertretungen bestehen, ist die ärztliche
Versorgung schlechter als in Österreich und oft auch keine behindertengerechte Infrastruktur
vorhanden. Der Einsatz von behinderten Menschen im Ausland bildet daher sowohl für das
BMeiA als dem zur Fürsorge für die in seinem Bereich tätigen Bediensteten verpflichteten
Dienstgeber als auch für behinderte Dienstnehmer/innen selbst häufig ein schwerwiegendes
Problem, zumal die immer wieder jeweils auf einige Jahre notwendige Verlegung des
Wohnsitzes an einen anderen Dienstort im Ausland auch für nicht behinderte Bedienstete und
für deren Familienangehörige oft eine große Belastung darstellt.

Mit Ausnahme der Hilfsdienste (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A6/A7/E/e/v5/h5)
ist für die Aufnahme in alle Verwendungs- und Entlohnungsgruppen des auswärtigen
Dienstes laut § 13 Bundesgesetz über Organisation und Aufgaben des auswärtigen Dienstes -
Statut, BGBl.
I Nr. 129/1999 - bzw. gemäß Verordnung des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren,
Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
BGBl. Nr. 120/1989, die erfolgreiche Absolvierung eines kommissionellen
Auswahlverfahrens erforderlich. Erfahrungsgemäß treten sehr wenige behinderte Menschen
zu diesen Auswahlverfahren an.

Dem BMeiA ist ungeachtet der erwähnten Schwierigkeiten für die Mitarbeit behinderter
Menschen sehr an der Erfüllung der vom Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten
Einstellungspflichtzahl gelegen.


Auf meine Veranlassung hin wird deshalb bei Informationsveranstaltungen des BMeiA sowie
bei Anfragen von interessierten Bewerbern/innen im Falle eines konkreten Interesses an einer
Tätigkeit im auswärtigen Dienst zum Antritt zu den für die jeweilige Verwendungs- bzw.
Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Auswahlverfahren
ermutigt und ausdrücklich
eingeladen.