3883/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.05.2008
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-12.000/0006-I/PR3/2008     DVR:0000175

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a  Barbara Prammer

 

Parlament

1017   W i e n

 

Wien, am 9. Mai 2008

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3904/J-NR/2008 betreffend Konsequenzen aus der Krebshäufigkeit durch Sendeanlage in Hausmannstätten, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 14. März 2008 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 bis 4:

Verfügen Sie über Daten von Mobilfunkanlagen in Hausmannstätten (Zeitraum ab 1980) in schriftlicher oder elektronischer Form?

 

Wenn nicht, warum nicht?

 

Aus welchen Gründen werden Daten von Mobilfunkanlagen, die nicht mehr in Betrieb sind, ohne Rücksicht auf allfällige epidemiologische Untersuchungen einfach gelöscht? Warum gilt hier nicht das Vorsorgeprinzip?

 

Wann und auf wessen Anweisung wurden welche Informationen über Mobilfunkanlagen, die nicht mehr in Betrieb sind, gelöscht?

 

Antwort:

Im Sinne der vorliegenden Anfrage sind für den genannten Zeitraum im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für nicht mehr in Betrieb befindliche Sendeanlagen keine historischen Daten verfügbar.

 

Das der Anfrage zugrunde liegende Autotelefonnetz C war in Österreich von 1. Nov. 1984 bis 31. Dez. 1997 in Betrieb. Dieses Netz wurde ausschließlich von der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung betrieben, welche auch den diesbezüglichen Datenbestand verwaltete. Die Post- und Telegraphenverwaltung war bis 1. Mai 1996 Teil der Bundesverwaltung (Sektion III des damaligen BM Verkehr), also eine Behörde. Auch für die PTV haben daher die allgemeinen Skartiervorschriften des Bundes (Skartierordnung) gegolten.

 

Wegen der damals nicht nur in Österreich bestehenden Monopolsituation im Fernmeldewesen war nach den damals geltenden Gesetzen keine formelle Bewilligung für Sender erforderlich, diese wurde erst mit der Konzessionierung des ersten privaten Mobilfunkbetreibers 1996 notwendig.

 

Die Aufzeichnungen über Standorte der nicht mehr in Betrieb befindlichen Mobilfunk-Sender für die Zeit vor der Bewilligungspflicht sind an die Mobilkom AG als Rechtsnachfolgerin der PTV übergegangen bzw. finden sich für die Zeit danach teilweise noch in Archiven der lokalen Fernmeldebehörden als Nachfolger der lokalen PTV-Behörden, sofern sie auf Grund der Vorschriften nicht skartiert werden mussten.

 

Aus telekommunikationsrechtlicher Sicht ist es notwendig, über bestimmte Daten der in Betrieb befindliche Sendeanlage zu verfügen, um z.B. bei Störungen einschreiten zu können und um auch die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte kontrollieren zu können. Sobald die Sendeanlage aber außer Betrieb genommen wurde, besteht aus telekommunikationsrechtlicher Sicht – und nur die Vollziehung dieser Rechtsmaterie fällt in meinen Zuständigkeitsbereich - keine Notwendigkeit, die Daten dieser Anlage länger als gesetzlich vorgesehen evident zu halten. Es sind daher zum Teil auch aus Kapazitätsgründen und mangels technischer Relevanz zu Recht Daten aus dem Datenbestand vor Ablauf der Skartierungsfrist genommen worden.

 

 

Fragen 5 bis 7:

Mittels welcher Vorkehrungen werden Sie ab wann dafür Sorge tragen, dass in Hinkunft gesichertes Datenmaterial für epidemiologische Untersuchungen im Bereich Mobilfunk sichergestellt ist?

 

Falls nicht ab sofort – warum nicht?

 

Wie beurteilen Sie folgenden Regelungsbedarf und welche Schritte zu seiner Umsetzung werden Sie im Einzelnen wann unternehmen:

 

a) Auskunftspflicht der Fernmeldebehörden bei Anfragen von Gebietskörperschaften im             Hinblick auf technische Daten bei Sendeanlagen aller Art

b) Aufbewahrungspflicht von technischen Daten zu Sendeanlagen aller Art auf zumindest zwei Generationen

c) Öffnung der Datenbank zu Sendeanlagen aller Art für Gebietskörperschaften

d) Aufbau der Datenbank zu Sendeanlagen so detailliert, dass der historische Verlauf der Emissionen lückenlos nachvollzogen werden kann

e) Detailgrad der Datenbank zur Berechnung der Immissionen im folgenden Mindestumfang:

- System z.B. Pager, A-Netz, B-Netz, C-Netz, D-Netz, GSM 900, GSM 1800, UMTS FDD, WIMAX, TETRA, RADAR

- weitere Systemparameter z.B. HSPDA oder EDGE-Fähigkeit

- Antennentype (Nr. )

- elektrischer Downtilt

- mechanischer Downtilt

- Antennenhöhe über Grund

- Antenneneingangsleistung

- Koordinaten der Antenne (auch im Datenformat des Bundesmeldenetzes)

- Azimuth (horizontale Senderichtung)

- Anzahl der Kanäle

- bei RADAR Umlaufzeiten

 

Antwort:

Soweit für die wissenschaftliche Auswertung und die Evaluierung umweltrelevanter Immissionen eine Datenevidenthaltung erforderlich erscheint, werde ich dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Daten in einer Form archiviert werden, die den Anforderungen der öffentlichen und wissenschaftlichen Interessen gerecht wird, die aber auch den Geboten einer sparsamen Verwaltung entspricht.

 

Ich darf jedoch darauf hinweisen, dass eine allfällige Archivierung nur für jene Daten in Frage kommt, soweit dies auch für die Vollziehung des Telekommunikationsgesetzes 2003 unbedingt erforderlich ist, und auch nur in jener Form, wie sie derzeit bereits von den Fernmeldebehörden benötigt und verwendet werden. Eine darüber hinausgehende, für die Unternehmen und die Verwaltung aufwändige, teure und verpflichtende  Datensammlung fällt nach der geltenden Rechtslage nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Werner Faymann