3885/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.05.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Weinzinger, Freundinnen und Freunde haben am
14. März 2008 unter der Nr. 3896/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Behauptungen des Innenministers betreffend den Verein gegen Tierfabriken (VGT)“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

In der Anfrage wird auszugsweise auf das Antwortschreiben an die Frau Volksanwältin eingegangen. Im vollen Wortlaut heißt es in den maßgeblichen Passagen:

 

„…Die auf der damaligen Aktenlage des BM.I basierende Beantwortung der Fragen 1 und 2 der parlamentarischen Anfrage vom 15. März 2007, GZ BMI-LR2220/0062-III/3/2007, ist zutreffend, da nicht behauptet wurde, die Bekennerschreiben befänden sich auf der Homepage des VGT bzw. seien dort abgebildet. Vielmehr wurde lediglich ausgeführt, dass die Bekennerschreiben eben dort zu finden seien. Es liegt auf der Hand, dass auf einer Homepage installierte Links, welche den Benutzer zum Öffnen der Seite, auf die verwiesen wird, auffordern, inhaltlich als ein Bestandteil der verweisenden Seite zu betrachten sind. …“

 

Die in der Beantwortung der Frage 5 der in Rede stehenden parlamentarischen Anfrage verwendete Formulierung gibt wieder, dass im Verlauf von angemeldeten bzw. nicht vom VGT angemeldeten Kundgebungen zum Thema „Tierschutz“ die näher bezeichneten Vorfälle registriert wurden.

 

Die im Zuge der vorliegenden Beschwerde eingeholte Äußerung der zuständigen Behörde zeigt, dass dieser Zusammenhang – bezogen auf die vier vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten Fälle – von den der Behörde bekannten bzw. von ihr angenommenen Kontakten der handelnden Personen hergeleitet wurde.

 

Mit Beantwortung der Frage 5 der parlamentarischen Anfrage 284/J vom 26. Jänner 2007 (Anfragebeantwortung 262/AB vom 15. März 2007) wurde keine wie immer geartete Anlastung bzw. Wertung gegenüber dem VGT ausgedrückt, sondern lediglich Sachverhalte erwähnt, denen Aktionen des VGT zu Grunde lagen bzw. hinsichtlich derer ein Bezug zum VGT berichtet wurde.

 

Zu den Fragen 4 bis 7:

Im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit von Ermittlungsverfahren (§ 12 StPO) ersuche ich um Verständnis, dass ich zu derartigen Anfragen generell keine Auskünfte erteilen kann.