3887/AB XXIII. GP

Eingelangt am 15.05.2008
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BM für Gesundheit Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGFJ-11001/0055-I/A/3/2008

Wien, am     14. Mai  2008

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3942/J der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Frage 1:

In Österreich ist die zentral zuständige Behörde für die Vollziehung der Verordnung (EG) 258/96 über neuartige Lebensmittel die Sektion IV im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend (BMGFJ). Daraus folgt, dass im Rahmen des gemeinschaftlichen Zulassungsverfahrens von neuartigen Lebensmitteln Anträge auf Zulassung solcher Erzeugnisse im BMGFJ einzubringen sind, sofern ein solches Produkt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erstmals in Österreich in den Verkehr gebracht werden soll. In einem solchen Fall obliegt es dem BMGFJ, die zuständige Lebensmittelprüfstelle – in Österreich die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) – mit der Ausarbeitung eines Berichts zur Erstprüfung derart beantragter neuartiger Lebensmittel bzw. neuartiger Lebensmittelzutaten zu beauftragen und dies der Europäischen Kommission mitzuteilen. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines solchen Antrags hat die AGES einen Erstprüfbericht zu erstellen, der seitens des BMGFJ unmittelbar an die Europäische Kommission zu übermitteln ist. In der Regel werden Entscheidungen der Europäischen Kommission über eine EU-weite Genehmigung neuartiger Lebensmittel über ein Regelungsverfahren (Komitologie) getroffen, in das Vertreter der Sektion IV des BMGFJ als österreichische Delegierte im Rahmen von Sitzungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit eingebunden sind.

 

Nach der Verordnung (EG) 258/97 besteht auch die Möglichkeit, neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten auf Basis einer Meldung an die Europäische Kommission im Rahmen eines „erleichterten Verfahrens“ (Notifikationsverfahren) in Verkehr zu bringen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der „wesentlichen Gleichwertigkeit“ zu bestehenden Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten. Für dafür erforderliche Bestätigungen können sich Antragsteller in Österreich an die AGES wenden.  

 

Grundlage für die Durchführung der amtlichen Kontrolle von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten ist in Österreich der vom BMGFJ nach Rücksprache mit den Ländern erstellte mehrjährige Kontrollplan. Die Durchführung der amtlichen Kontrolle lebensmittelrechtlicher Vorschriften zu neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten obliegt dem jeweiligen Landeshauptmann und den ihm unterstellten Landesbehörden (Lebensmittelaufsicht).

 

Frage 2:

Wesentliche Zielsetzungen der gegenwärtig laufenden Überarbeitung der Verordnung (EG) 258/97 sind die Vereinfachung und dem entsprechende Vereinheitlichung sowohl des Verfahrens der Sicherheitsbewertung als auch der Zulassung. In diesem Sinn ist vorgesehen, dass die Sicherheitsbewertung von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten in Hinkunft im Rahmen eines „zentralisierten Bewertungsverfahrens“ über die Europäische Lebensmittelagentur (EFSA) erfolgt. Weiters ist im Sinne einer weitgehenden Verwaltungsvereinfachung im Rahmen der laufenden Diskussion zur Verordnung „common authorisation procedure“ in Hinkunft ein einheitliches Zulassungsverfahren für sektoral unterschiedlich geregelte Lebensmittelkategorien (wie z.B. Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme, Lebensmittelaromen oder eben neuartige Lebensmittel) vorgesehen.

 

Frage 3:

 

2004                           49

2005                           27

2006                           6

2007                           12

2008                           voraussichtlich ca. 25

 

Frage 4:

Im Rahmen der Überarbeitung der Novel Food Verordnung tritt Österreich dafür ein, zu ethischen Fragen im Rahmen der Zulassung von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen Lebensmittelzutaten bei Bedarf die Konsultation der „European Group on Ethics for science and new technologies“ vorzusehen.

 

Frage 5:

Zur gesundheitlichen Sicherheitsbewertung von Lebensmitteln aus geklonten Tieren stellt gegenwärtig die vorläufige Stellungnahme der „European Food Safety Authority“ (EFSA) zu möglichen Auswirkungen des Klonens eine wesentliche Grundlage und Orientierungshilfe dar.

 

EFSA weist darin einerseits darauf hin, dass für eine Sicherheitsbewertung dieser relativ neuen Technologie gegenwärtig nur in eingeschränktem Maße Daten verfügbar sind. Andererseits sieht EFSA aber auf Basis derzeit verfügbarer Daten keinerlei Hinweise auf neue oder erhöhte gesundheitliche Risiken, die mit dem Verzehr von Fleisch- oder Milcherzeugnissen aus geklonten Tieren bzw. deren Nachkommen in Zusammenhang gebracht werden. EFSA schlägt allerdings vor, zusätzliche Daten zur Gesundheit von geklonten Tieren in verschiedenen Lebensphasen, und Daten zu den Eigenschaften von Fleisch von geklonten Rindern und Schweinen und Milch von Rinderklonen zu erheben.

 

Die Veröffentlichung des endgültigen EFSA Gutachtens über das Klonen von Tieren ist für Mai 2008 vorgesehen.

 

Die US-amerikanische Lebensmittelsicherheitsbehörde „Food and Drug Administration“ (FDA) erklärt in ihrem Entwurf einer diesbezüglichen Risikobewertung den Verzehr von Fleisch- und Milchprodukten von geklonten Rindern, Schweinen und Ziegen für genauso unbedenklich wie den Verzehr vergleichbarer Lebensmittel aus herkömmlich gezüchteten Tieren. Zu Lebensmitteln aus Schafklonen wurde allerdings wegen unzureichender Datenlage keine Risikobewertung erstellt.

 

Zu dieser Risikobewertung der FDA liegt bereits eine Stellungnahme des deutschen Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) vor. Darin kommt das BfR zur Ansicht, dass die Schlussfolgerungen der FDA vorbehaltlich der Unsicherheiten hinsichtlich der Vollständigkeit der zugrunde gelegten Analysedaten nachvollziehbar sind. Das BfR stimmt auch den FDA-Vorschlägen zum Forschungsbedarf zur Risikobewertung von geklonten Tieren zu. Darüber hinaus wären nach Meinung des BfR weitere Untersuchungen zur wesentlichen Gleichwertigkeit der aus geklonten Tieren und deren Nachkommen gewonnenen Lebensmittel notwendig.

 

In Österreich wurde zum Thema „Sicherheit von Lebensmitteln aus geklonten Tieren“ vor kurzem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) befasst. In ihrer Stellungnahme orientiert sich die AGES an  den Ergebnissen der og. Sicherheitsbewertungen und äußert keinerlei Bedenken, die über die Schlussfolgerungen der Meinungen von FDA, BfR und EFSA hinausgehen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin