3903/AB XXIII. GP

Eingelangt am 21.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Neubauer,  Kolleginnen und  Kollegen haben am 27. März 2008 unter der  Nr. 3965/J  an  mich eine schriftliche parlamentarische Anfra­ge betreffend Dienstfreistellungen für Personalvertreter gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø      Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG zur Gänze freigestellt?

Ø      Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG zur Hälfte freigestellt?

Auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG wurde eine Personalvertreterin zur Gänze und ein Personalvertreter zur Hälfte vom Dienst freigestellt.

Zu den Fragen 3 und 4:

Ø      Wie wurde auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 PVG dabei auf das Stärkeverhält­nis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht genom­men?

Ø      Wie viele Dienstfreistellungen können welcher Wählergruppen nach § 25 Abs. 4
PVG
zugerechnet werden?

Dienstfreistellungen erfolgen aufgrund eines Antrages des Zentralausschusses, der auf Gesetzeskonformität geprüft wird.

Entsprechend diesem Grundsatz entfielen die zwei Dienstfreistellungen auf die Wälergruppe der FSG.


Zu den Fragen 5 bis 8:

Ø      Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25
Abs. 5 PVG zur Gänze freigestellt?

Ø      Wie viele Personalvertreter sind in Ihrem Ressort auf der Grundlage des § 25
Abs. 5 PVG zur Hälfte freigestellt?

Ø      Wie wurde auf der Grundlage des § 25 Abs.5 PVG dabei auf das Stärkeverhältnis
der W
ählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht genommen?

Ø      Wie viele Dienstfreistellungen können welcher Wählergruppen nach § 25 Abs. 5
PVG zugerechnet werden?

Eine Verordnung gemäß § 25 Abs. 5 PVG wurde nicht erlassen,  sodass  keine weite-ren Dienstfreistellungen erfolgten.