3908/AB XXIII. GP

Eingelangt am 21.05.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0057-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3970/J-NR/2008

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Neubauer, Dr. Robert Aspöck und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Dienstfreistellungen für Personalvertreter“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 2, 5 und 6:

Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz stehen folgende Freistellungskontingente zur Verfügung:


 

Zentralausschüsse

Freistellungen nach § 25 Abs. 4 PVG

Freistellungen nach § 25 Abs. 5 PVG

Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Staatsanwälte

1

-

Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und für die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung

3

-

Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten

3

1

Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereichs Justizanstalten und die Beamten der Bewährungshilfe

1

-

 

Personalvertreter können auch nur zum Teil dienstfrei gestellt, ein Freistellungsanspruch kann demnach auf mehrere Personalvertreter verteilt werden (PVAK 15.5.2006, A23-PVAK/05). Die Bestimmung des freizustellenden Personalvertreters hat namentlich zu erfolgen, weil der Zentralausschuss für jeden in Betracht kommenden Personalvertreter die Voraussetzungen zu prüfen und zwischen mehreren in Betracht kommenden Personen unter Berücksichtigung der in jedem Einzelfall vorliegenden Umstände abzuwägen hat. Es ist unzulässig, den einzelnen Fraktionen "Kontingente" für Freistellungen zuzuweisen (PVAK 14.7.2000, A14-PVAK/00).

Zu 3, 4, 7, und 8:

Bei der Gewährung von Freistellungen nach § 25 Abs. 4 PVG erachtet sich das Bundesministerium für Justiz an den Antrag des Zentralausschusses gebunden (vgl. PVAK vom 15.1.1985, A36/84; VwGH vom 17.2.1999, Zl. 97/12/0273), der allerdings bei seiner Antragstellung gemäß § 25 Abs. 4 letzter Satz PVG auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die durch die freizustellenden Personen jeweils auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen hat. Nur die Einhaltung der sich aus § 25 Abs. 4 PVG ergebenden Obergrenze für die Freistellungen wird vom Bundesministerium für Justiz geprüft.

Die Freistellungen im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Staatsanwälte entfallen auf vier Vertreter zweier Namenslisten, die mit insgesamt 100 % (das entspricht einer Vollfreistellung) freigestellt sind.

Im Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und für die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung sind sechs Personen mit insgesamt 300% (das entspricht drei Vollfreistellungen) freigestellt, wobei auf die Fraktion Christlicher Gewerkschafter in Summe 280 % und auf die Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter in Summe 20 % entfallen.

Dem Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten gehören die Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter (Freistellung für zwei Personen zu insgesamt 200 %), die Fraktion Christlicher Gewerkschafter (Freistellung für zwei Personen zu insgesamt 150 %) und die Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher (Freistellung für eine Person mit 50 %) an.

Im Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereichs Justizanstalten und die Beamten der Bewährungshilfe wird die Freistellung im Ausmaß von insgesamt 100% (das entspricht einer Vollfreistellung) von zwei Vertretern einer Namensliste in Anspruch genommen.

 

. Mai 2008

 

(Dr. Maria Berger)