3923/AB XXIII. GP
Eingelangt am 26.05.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 21. Mai 2008
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0098-IK/1a/2008
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4068/J betreffend "Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung in zentralen Bereichen des täglichen Lebens", welche die Abgeordneten Jan Kai Krainer, Kolleginnen und Kollegen am 10. April 2008 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Generaldirektor für Wettbewerb gemäß § 1 Abs. 3 Wettbewerbsgesetz unabhängig und weisungsfrei ist. Dies stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die effektive Vollziehung des Wettbewerbsrechts dar. Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat bereits im Juni 2007 die Ergebnisse der Untersuchung des österreichischen Lebensmitteleinzelhandels veröffentlicht. Aufgrund der Aktualität der Preissteigerungen im Lebensmittelbereich wurde mit Generaldirektor Thanner die Möglichkeiten der Befassung der Wettbewerbskommission (WBK) im Hinblick auf eine Ursachenanalyse erörtert. Dazu wurde am 13. Februar 2008 ein entsprechender Auftrag an die Wettbewerbskommission erteilt. Informa-tionen darüber wurden schließlich auch im Rahmen einer gemeinsamen Presse-konferenz bekanntgegeben.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Bevor geeignete Maßnahmen getroffen werden können, gilt es, eine entsprechend fundierte Analyse der Ursachen, welche sehr vielfältig sein können, durchzuführen. Der Auftrag an die WBK beinhaltet insbesondere auch die Klärung der Frage, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Preissteigerungen auf wettbewerbswidriges Verhalten zurückzuführen sind. Nur dann ist es der BWB auch möglich, aktiv zu werden. Darüber hinaus soll erörtert werden, welche wettbewerbsbelebenden und kartellrechtlichen Maßnahmen allenfalls ergriffen werden sollten.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Sofern die Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb in einem konkreten Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist, kann die BWB eine allgemeine Untersuchung eines Wirtschaftszweiges durchführen. Die Ermittlungskompetenzen, die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben zukommen, ergeben sich aus dem Wettbewerbsgesetz. Im Wesentlichen wendet sie sich mit Auskunftsverlangen bzw. Verlangen nach Vorlage von Unterlagen (§ 11a WettbG) an die Unternehmen bzw. vernimmt sie Zeugen und Auskunftspersonen (§ 11 Abs 2 WettbG). Wie im Einzelnen vorgegangen wurde, ergibt sich auch aus den Berichten der bisher durchgeführten Untersuchungen. Was die Methodologie bei der Untersuchung eines Wirtschaftszweiges betrifft, bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Voraussetzung für den Erfolg solcher Untersuchungen ist jedoch, dass vorhergehende öffentliche Ankündigungen darüber unterbleiben.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Im Rahmen der Untersuchung des Lebensmitteleinzelhandels hat sich die BWB auch mit den entsprechenden Beschaffungsmärkten befasst.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Eine wesentliche Voraussetzung für weitere Untersuchungen ist es, die Ursachen der Inflation, die sehr vielfältig und komplex sind, zu analysieren. Die Wettbewerbskommission ist zur Analyse dieser allgemein wirtschaftspolitischen Fragestellung aufgrund ihrer breiten Zusammensetzung, bestehend aus exzellenten Experten aus Wissenschaft sowie der Sozialpartner, bestens geeignet. WIFO und IHS wurden mit der Bereitstellung entsprechend aufgearbeiteten Datenmaterials beauftragt. Die Häufigkeit weiterer Aufträge an die WBK wird vom Auftreten entsprechender wettbewerbspolitischer Fragestellungen abhängen.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Es ist festzuhalten, dass der Personalstand der BWB bislang kontinuierlich zugenommen hat. Die Vergleiche mit anderen europäischen Wettbewerbsbehörden lassen jedenfalls die institutionelle Kompetenzverteilung im Bereich des Wettbewerbsrechts außer Acht. Die BWB ist Aufgriffs- und Ermittlungsbehörde, doch kommt ihr keine Entscheidungskompetenz zu, sodass in die Zahl der mit der Wettbewerbsaufsicht befassten Personen neben den Bediensteten der BWB und dem Bundeskartellanwalt einschließlich seines Stellvertreters und seines Sekretariatspersonals auch die Angehörigen der entsprechenden Senate des OLG Wien (Kartellgericht) und des OGH (Kartellobergericht) einzurechnen wären. Zur Illustration des unterschiedlichen Umfangs der Kompetenzen verschiedener europäischer Behörden darf etwa darauf hingewiesen werden, dass das deutsche Bundeskartellamt auch mit der Nachprüfung in Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe des Bundes befasst ist. Diese Aufgabe kommt in Österreich einer eigenen Behörde, dem Bundesvergabeamt, zu.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Es ist festzuhalten, dass Bußgelder in Kartellverfahren nicht in das Budget des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fließen. Die Dotierung für Ausgaben der Bundeswettbewerbsbehörde garantiert die Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Wie bereits angemerkt, wurde die WBK mit einem Gutachten zu den aktuellen Preissteigerungen beauftragt und die BWB hat sich im Rahmen einer Branchenunter-suchung mit dem Wettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel beschäftigt. Im Sinne der Nutzung von Synergieeffekten sollte die Expertise der beiden Institutionen in das geplante Preismonitoring einbezogen werden.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Welche Methoden die BWB bei ihrer Tätigkeit anwendet und in Zukunft anwenden wird, liegt in ihrem eigenen Ermessen. Monitoring als Beobachtung der Märkte erfolgt laufend durch verschiedene Instrumente. Im weitergehenden Sinne sind auch Branchenuntersuchungen zum Monitoring zu zählen. Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass die von der Geschäftseinteilung der BWB vorgesehene Zuständigkeit der Referenten nach Branchen einen tagesaktuellen Einblick in die jeweilige Situation am Markt gewährleistet, sei dies im Zuge der Fusionskontrolle, von Hinweisen über Marktmachtmissbrauch oder Kartelle. Die Wettbewerbskommission legt der BWB jährlich Vorschläge für Bereiche, die näher untersucht werden sollen, vor.