3928/AB XXIII. GP

Eingelangt am 26.05.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-40001/0031-IV/7/2008                                           Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3936/J der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Frage 1:

 

Zur Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) möchte ich grundsätzlich anmerken, dass die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für die Dienstgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommen, jeweils im Nachhinein für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt.

 

Die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht erfolgt deshalb erst im Verlauf des jeweils nächsten Jahres, um auf der Basis gesicherter Daten über die bei einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer eine exakte Berechnung der Ausgleichstaxe vornehmen zu können.

 

Die gewünschten Daten betreffend die Erfüllung der Einstellungsverpflichtung nach dem BEinstG für den Stichmonat Dezember 2007 beruhen daher auf einer eigens durchgeführten Auswertung und stellen vorläufige Daten dar, die mit den Werten des Vorjahres nur eingeschränkt verglichen werden können.

 

Die Erfüllung der Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für die in der Anfrage genannten Anstalten ergibt sich aus der nachfolgenden Zusammen­stellung.

 

Erklärung der Abkürzungen:

 

DN-GES             Personalstand insgesamt

NERP                 abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte

DN-PFLZL         Summe der Dienstnehmer, die für die Pflichtzahl relevant sind

PFLZL                ermittelte Pflichtzahl

ANRP 1+2          Summe der begünstigten Behinderten

ANRP 2              doppelt anrechenbare Behinderte

Erfüllung              Erfüllung der Beschäftigungspflicht - Pflichtzahl

Erfüllung %         Erfüllung der Beschäftigungspflicht – (Über-)Erfüllung bzw. Nichterfüllung in Prozentsätzen

 

Berechnungswerte für das Kalenderjahr 2007 zum Stichtag 1. Dezember 2007

 

 

DN-GES

NERP

DN-PFLZL

PFLZL

ANRP 1+2

ANRP 2

Erfüllung

Erfüllung

%

WGKK

3.731

128

3.603

144

133

41

+ 30

+ 20,8%

NÖGKK

1.487

41

1.446

57

42

16

+ 1

+ 1,8%

BGKK

277

12

265

10

12

3

+ 5

+ 50,0%

OÖGKK

1.924

118

1.806

72

120

37

+ 85

+ 118,1%

SGKK

623

25

598

23

25

7

+ 9

+ 39,1%

TGKK

652

32

620

24

32

9

+ 17

+ 70,8%

VGKK

364

13

351

14

13

5

+ 4

+ 28,6%

Stmk. GKK

1.378

102

1.276

51

103

29

+ 81

+ 158,8%

KGKK

610

53

557

22

54

10

+ 42

+ 190,9%

KFA

579

31

548

21

34

9

+ 22

+ 104,8%

Bauarbeiter-, Ur-laubs- und Abfertigungskasse

189

7

182

7

7

4

+ 4

+ 57,1 %

Pharmaz. Gehaltsk.  für Österreich

55

1

54

2

1

0

- 1

- 50,0 %

BKK der Wiener Verkehrsbetriebe

79

2

77

3

3

2

+ 2

+ 66,7%

HV d. SV-Träger

312

11

301

12

12

1

+ 1

+ 8,3%

Mit freundlichen Grüßen