3930/AB XXIII. GP

Eingelangt am 26.05.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-40001/0033-IV/7/2008                                           Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3938/J der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

 

Frage 1:

 

Zur Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) möchte ich grundsätzlich anmerken, dass die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für die Dienstgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommen, jeweils im Nachhinein für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt.

 

Die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht erfolgt deshalb erst im Verlauf des jeweils nächsten Jahres, um auf der Basis gesicherter Daten über die bei einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer eine exakte Berechnung der Ausgleichstaxe vornehmen zu können.

 

Die gewünschten Daten betreffend die Erfüllung der Einstellungsverpflichtung nach dem BEinstG für den Stichmonat Dezember 2007 beruhen daher auf einer eigens durchgeführten Auswertung und stellen vorläufige Daten dar, die mit den Werten des Vorjahres nur eingeschränkt verglichen werden können.

 

Die Erfüllung der Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für die in der Anfrage genannten Anstalten ergibt sich aus der nachfolgenden Zusammen­stellung.

 

Erklärung der Abkürzungen:

 

DN-GES             Personalstand insgesamt

NERP                 abzüglich beschäftigter begünstigter Behinderten

DN-PFLZL         Summe der Dienstnehmer, die für die Pflichtzahl relevant sind

PFLZL                ermittelte Pflichtzahl

ANRP 1+2          Summe der begünstigten Behinderten

ANRP 2              doppelt anrechenbare Behinderte

Erfüllung              Erfüllung der Beschäftigungspflicht - Pflichtzahl

Erfüllung %         Erfüllung der Beschäftigungspflicht – (Über-)Erfüllung bzw. Nicht­erfüllung in Prozentsätzen

 

 

Berechnungswerte für das Kalenderjahr 2007 zum Stichtag 1. Dezember 2007

 

 

 

DN-GES

NERP

DN-PFLZL

PFLZL

ANRP 1+2

ANRP 2

Erfüllung

Erfüllung %

ÖGB

1.732

66

1.666

66

68

17

+ 19

+ 28,8%

Wirtschafts-

kammer

5.193

80

5.113

203

81

21

- 101

- 49,8%

Arbeiterkammer

2.793

116

2.677

107

117

31

+ 41

+ 38,3%

Ärztekammer

306

4

302

12

4

2

- 6

-50,0% 

Apothekerkammer

59

1

58

2

1

0

- 1

- 50,0%

Landwirtschafts-kammern

2.084

29

2.055

82

29

7

- 46

- 56,1%

Kammer der Wirt-schaftstreuhänder

56

0

56

2

0

0

- 2

- 100,0%

Rechtsanwalts-kammer

28

0

28

1

0

0

- 1

- 100,0%

 

 

Mit freundlichen Grüßen